Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neukonzeption der Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs 12 EStG
Eckpunkte der Neuregelung – „Innenfinanzierung“ – Übergangsbestimmungen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2015 werden die durch das Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 eingeführten Verschärfungen bei der Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs 12 EStG überwiegend zurückgenommen. Sah das StRefG 2015/2016 noch eine explizite „Verwendungsreihenfolge“ vor, wird mit der erneuten Neufassung des § 4 Abs 12 EStG nunmehr ausdrücklich das unternehmerische Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung verankert, dieses jedoch zugleich an die positive „Innenfinanzierung“ bzw den positiven (steuerlichen) Einlagenstand geknüpft. Überdies wird ausdrücklich normiert, dass eine offene Gewinnausschüttung nur bei positiver Innenfinanzierung möglich ist. Anders als noch im StRefG 2015/2016 ist keine Evidenzierung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen erforderlich. Vielmehr wird eine Verknüpfung zwischen § 4 Abs 12 EStG und „Neubewertungsumgründungen“ über die unternehmensrechtliche Ausschüttungssperre (§ 235 UGB) hergestellt, die ebenfalls im Rahmen des AbgÄG 2015 neu gefasst wird. Dieser erste Teil unseres Beitrags stellt die Kernpunkte der Neuregelung vor, betrachtet die neue Kategorie der „Innenfinanzierung“ näher und befasst sich mit dem Übergangsregime. Ein in SWK-Heft 1/2016 erscheinender zweiter T...