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SWK 20-21, 20. Juli 2020, Seite 1052

Auswirkungen von Ergebnisabführungsverträgen auf die steuerlichen Evidenzkonten

Sind Gewinnabfuhren auf Grundlage von Ergebnisabführungsverträgen als offene oder verdeckte Ausschüttungen einzustufen?

Alexander Steinmetz

Mit Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0009, hat der VwGH Gewinnabfuhren auf Grundlage von Ergebnisabführungsverträgen als Gewinnausschüttungen iSd § 10 KStG qualifiziert und eine Sympathie für die Einstufung als verdeckte Ausschüttungen erkennen lassen.Alexander Steinmetz geht der Frage nach, ob Gewinnabfuhren aufgrund von Ergebnisabführungsverträgen als offene oder verdeckte Ausschüttungen einzustufen sind und welche Auswirkungen sich daraus auf die steuerlichen Evidenzkonten ergeben.

1. Ergebnisabführungsverträge

Ergebnisabführungsverträge spielen innerhalb von Konzernen eine nicht unbeachtliche Rolle, weil sie eine automatische Zurechnung des unternehmensrechtlichen Ergebnisses von einer untergeordneten Gesellschaft (Tochtergesellschaft) an eine übergeordnete Gesellschaft (Muttergesellschaft) bewirken. Dadurch werden isolierte Gewinnausschüttungsbeschlüsse bzw Verlustübernahmen obsolet und das unternehmensrechtliche Ergebnis wird der Muttergesellschaft bereits in der Periode zugerechnet, in der es von der Tochtergesellschaft erwirtschaftet wird. Bei der Tochtergesellschaft entsteht durch die Ergebnisabfuhr weder ein ausschüttbarer Bilanzgewinn noch ein Bilanzverlust.

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