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Zurückbehaltung früherer Baufortschrittsraten wegen Mängeln an allgemeinen Teilen
bauaktuell 2024/9
§ 10 BTVG iVm § 1052 ABGB
1. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB steht auch hinsichtlich allfälliger, zum Übergabezeitpunkt noch nicht bezahlter früherer Baufortschrittsraten zu.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den Werklohn bis zur vollständigen Verbesserung des Werks besteht dann nicht, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartet.
3. Die Fälligkeit des Werklohns kann nur so lange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt.
4. Bei Wohnungseigentum besteht das Zurückbehaltungsrecht auch dann (allein), wenn die Mängel nicht (nur) das eigene Wohnungseigentumsobjekt, sondern allgemeine Teile des Hauses betreffen.
Der Beklagte erwarb zu einem Gesamtkaufpreis von 270.950 € Miteigentumsanteile an einem Grundstück zur Begründung von Wohnungseigentum an einer darauf zu errichtenden Wohnung samt Kfz-Abstellplatz. Im Anwartschaftsvertrag wurde ein Ratenplan festgelegt. Punkt 5. lit e des Vertrages regelt, dass nach Bezugsfertigstellung bzw vereinbarter vorzeitiger Übernahme der Vertragsobjekte ein Teilbetrag von 17 % des gesamten KaufpreiS. 160ses (46.061,50 €) zur Zahlung fällig wird. Der Beklagte zahlte dav...