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§ 50d Abs. 3 EStG : Auch bei sog. Mäanderstrukturen geltungserhaltend zu reduzieren
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG 2009 § 50d Abs. 3; EWGRL 435/90 Art. 1 Abs. 2; EURL 96/2011; AEUV Art. 49; KStG 2002 § 8b Abs. 5; KStG VZ 2015; KStG VZ 2017; KStG VZ 2016; KStG VZ 2018
1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH (, ECLI:EU:C:2018:437, ISR 2018, 450 = HFR 2019, 615) geklärt, dass § 50d Abs. 3 EStG auch bei Vorliegen einer sog. Mäanderstruktur unionsrechtswidrig und deshalb in Form der Eröffnung der Möglichkeit des Gegenbeweises über einen fehlenden Regelungsmissbrauch im Einzelfall geltungserhaltend zu reduzieren ist.
2. NV: Es ist offensichtlich und nicht klärungsbedürftig, dass es für den Gegenbeweis zunächst ausreichend ist, wenn der Steuerpflichtige auf die hypothetische Anrechnungsmöglichkeit des mittelbaren Anteilseigners verweist. Das BZSt kann dies ggf. durch begründete gegenläufige Indizien entkräften.
BFH Beschl. - I B 60/20 - ECLI:DE:BFH:2021:B.090621.IB60.20.0
Das Problem: Die von Gewinnausschüttungen an beschränkt Steuerpflichtige einbehaltene Kapitalertragsteuer hat grundsätzlich abgeltende Wirkung (§ 32 Abs. 1 KStG/§ 50 Abs. 2 EStG). Der Satz der Quellensteuer auf Dividenden beträgt dabei 26,375 % (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Quellensteuerabzug wird auch dann vorgenommen, wenn dem Gläubiger der Dividende ein Anspruch auf ganz oder teilweise Entlastung von de...