Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 8221. Telemedizin
Telemedizin
Telemedizin wird von der Lehre etwas sperrig als „die Übertragung von Daten aller Art mittels Telekommunikationsmedien zu medizinischen Zwecken“ definiert.
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz definiert Telemedizin so:
Bereitstellung oder Unterstützung von Leistungen des Gesundheitswesens mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien, wobei Patient und Gesundheitsdienstanbieter oder zwei Gesundheitsdiensteanbieter nicht am selben Ort anwesend sind.
Allgemein gesagt handelt es sich – im Arztbereich – um ärztliche Leistungen, wobei Arzt und Patient nicht am selben Ort anwesend sind.
Nicht geklärt war die Frage, ob Telemedizin in Österreich überhaupt zulässig sei, da der Arzt nämlich verpflichtet ist, den Beruf unmittelbar auszuüben; er muss sich einen persönlichen Eindruck vom Zustand des Patienten machen können.
Offen war insbesondere die Beantwortung der Frage, ob die Behandlung auch ausschließlich telemedizinisch erfolgen darf.
Mit1.1.2024 wurde § 49 Abs 2 ÄrzteG novelliert und dies geklärt. Der Arzt darf seine Tätigkeit auch unter Anwendung von Telemedizin ausüben.
Die Ärztin/der Arzt hat ihren/seinen Beruf p...