Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 7118. Verjährung des Schadenersatzanspruches
Verjährung bedeutet, dass mit Ablauf einer bestimmten Frist das Klagerecht erlischt. Die Verjährung ist nur über Einwand wahrzunehmen.
Schadenersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
Das bedeutet, dass der geschädigte Patient den Schadenersatzanspruch grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt gerichtlich geltend machen muss, in dem er den Schaden und den Schädiger kennt.
Auch Folgeschäden, die noch nicht bewertet werden können, beginnen mit dem Eintritt des Erstschadens zu verjähren, wobei deren Bestehen mit einer Feststellungsklage geltend zu machen ist.
Aufgrund der Leistungsklage wird der Beklagte zu einer Leistung verurteilt, zB zur Zahlung von EUR 50.000. Feststellungsklagen sind auf die Feststellung des Bestehens oder auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet, zB darauf, dass der klagenden Partei sämtliche Schäden aus einem bestimmten Ereignis von der/den Beklagten zu ersetzen sind.
Beginn des Laufes der Verjährungsfrist
Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte
den Schaden ...