Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 7017. Mitverschulden des Patienten
Den Patienten trifft die Obliegenheit, an der Verbesserung seines Leidenszustandes mitzuwirken.
Eine diesbezügliche Obliegenheitsverletzung kann zu einem Mitverschulden des Patienten an seinem Zustand (nach Vorliegen eines Behandlungsfehlers) führen.
Die Behauptungs- und Beweislast für die Eignung einer Maßnahme zur Schadensverringerung trifft den Schädiger.
Nimmt aber der Patient die vereinbarte Nachbehandlung nicht wahr und sucht er nicht wie ihm vom behandelnden Arzt (Zahnarzt) empfohlen bei Komplikationen Notarzt oder Klinik auf, trifft ihn bei Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ein Mitverschulden.
Das Mitverschulden muss
kausal für den negativen Heilerfolg sein,
zu einer Vergrößerung des Schadens
oder Vereitelung der Besserung des Zustandes
führen.
Das ist etwa bei Ablehnung einer notwendigen Ergotherapie aus Zeitmangel der Fall oder der Ablehnung der Bluttransfusion bei Zeugen Jehovas, die zum Tod führte.
Ein allfälliges Mitverschulden ist nur über Einwand zu prüfen.
Patienten können aufgrund eines Behandlungsfehlers sowohl körperliche als auch seelische Schäden erleiden Ersatz dafür und für die daraus resultierenden Folgekosten geltend...