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Wolf

Ärzterecht kompakt

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-5001-2

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Ärzterecht kompakt (1. Auflage)

S. 5913. Wer haftet bei einem ärztlichen Behandlungsfehler?

Krankenhaus, das den Patienten weiterverweist

Ein Krankenhaus, das zur Behandlung eines Patienten verpflichtet ist, diesen aber (wegen fehlender apparativer, personeller oder organisatorischer Möglichkeiten) nicht selbst behandeln kann und ihn an ein anderes Spital überstellt, bleibt weiter Partner des ursprünglichen Behandlungsvertrages. Auch die weitere Behandlung in dem anderen Spital ist vom ursprünglichen Behandlungsvertrag umfasst.

Das bedeutet: Das erste Spital haftet für Behandlungsfehler des Spitals, an das der Patient überwiesen wurde.

Überweisung an anderen Facharzt

Generell bezieht sich jeder Behandlungsvertrag nur auf das jeweilige Fachgebiet des behandelnden Arztes.

  • Ein Patient, der einen Dermatologen zur Behandlung von Hautproblemen aufsucht, darf von diesem nicht auch zahnärztlich behandelt werden.

  • Fachärzte müssen ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach beschränken.

  • Der Arzt muss aufgrund des Behandlungsvertrages dafür sorgen, dass die richtige Diagnose gestellt und dem Patienten die geeignete Behandlung zuteilwird. Wenn es notwendig ist, hat er daher den Patienten an einen Arzt eines anderen Fachgebietes...

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