Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 5412. Der Behandlungsfehler
Der Schaden
Bei der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist zuerst zu klären, ob der Patient durch eine ärztliche Handlung oder Unterlassung überhaupt einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat.
Fehlverhalten des Arztes
Ein Behandlungsfehler setzt voraus, dass ein Fehlverhalten des Arztes vorliegt.
Ein dem Arzt anzulastendes Fehlverhalten bei der Behandlung des Patienten liegt dann vor, wenn er
nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist,
die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat.
Die Behandlung muss also entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt sein.
Erhöhte Haftung des Arztes nach § 1299 ABGB
Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird.
Der vom Arzt einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird demnach durch die typischen und objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betref...