Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 4610. Ärztliche Aufbewahrungspflicht
Der Arzt hat die ärztliche Dokumentation jedenfalls zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist verkürzt sich weder durch den Tod des Patienten noch durch die Einstellung der ärztlichen Berufsausübung.
Der Arzt, der seine Ordinationstätigkeit einstellt, kann
die Patientendaten an den Ordinationsstättennachfolger übergeben,
sie selbst aufbewahren.
Der Übernehmer darf die Dokumentation allerdings nur mit Zustimmung der betroffenen Patienten verwenden.
Die Verlautbarung der Schließung der Ordination mittels eines Aushangs in der Ordinationsstätte reicht nicht aus, um ein unwidersprochenes Hinnehmen der Datenweitergabe an den Ordinationsnachfolger durch die Patienten annehmen zu dürfen.
Bei der Erklärung, mit der Weitergabe von Patientendaten einverstanden zu sein, handelt es sich um eine Willenserklärung der Patienten. Sie erklären sich dazu bereit, der Weitergabe ihrer Patientendaten an den übernehmenden Arzt und der Verwahrung dieser Daten durch diesen Arzt zuzustimmen.
Eine solche Zustimmung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen; sie kann auch schlüssig gegeben werden. Dabei muss aber klar der Wille herkommen, dass d...