Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 449. Ärztliche Dokumentationspflicht
Grundlage der Dokumentationspflicht
Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ergibt sich nicht nur aus Vorschriften des öffentlichen Rechts bzw Standesrechts, sondern auch aus zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrag.
Ziele der Dokumentationspflicht
Therapiesicherung (Unterstützung der Lege-artis-Behandlung des Patienten)
Beweissicherung (zugunsten des Arztes im Fall einer Klage)
Ermöglichung der Einsichtnahme durch Patienten
Abrechnungszwecke
Wissenschaftliche Zwecke.
Welcher Arzt ist zur Dokumentation verpflichtet?
Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte.
Umfang der Dokumentationspflicht
Je nach Art der Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fachärzte oder Allgemeinmediziner) ist der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich.
Bei banalen Erkrankungen können Allgemeinärzte auf die Anführung von Anamnese und Status praesens verzichten, wenn diese nicht vom Routinefall abweichen und aus der Diagnose bzw den eingetragenen therapeutischen Maßnahmen erschließbar sind.
Zu dokumentieren sind:
der zur B...