Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 257. Der Behandlungsvertrag
Grundlage für die Behandlung eines Patienten ist der Behandlungsvertrag.
Allgemeines
Beim ärztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich um einen sogenannten Vertrag „sui generis“. Dieser Vertrag enthält sowohl Elemente eines Werkvertrages als auch Elemente des Beratungsvertrages, des freien Dienstvertrages ohne wirtschaftliche Abhängigkeit des Arztes, im Allgemeinen über einen bestimmten Krankheitsfall und nicht nur einen Behandlungsabschnitt sowie (zB zahnärztlicher Behandlungsvertrag) Elemente eines Dauerschuldverhältnisses.
Ein Vertrag sui generis ist ein Vertragstyp, der nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist.
Der Behandlungsvertrag ist zweiseitig verbindlich und synallagmatisch.
Verbindlich heißt sowohl Ärzte als auch Patienten haben Rechte und Pflichten. Mit „synallagmatisch“ beschreibt man ein Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen.
Gegenstand des Behandlungsvertrags ist ein einheitlicher Krankheitsfall. Geschuldet wird die Behandlung des gesundheitlichen Zustandes von deren Beginn bis zu ihrem Ende.
Geschuldet wird keinesfalls ein Erfolg, sondern eine fachgerechte Behandlung.
Der Behandlungsvertrag muss sich auf das jeweilige Fachgebiet des Arztes...