Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 155. Eintragung in die Ärzteliste
Die Eintragung in die Ärzteliste wirkt auf die Berechtigung des Arztes zur Berufsausübung nach ständiger Rechtsprechung des OGH konstitutiv.
Die konstitutive Wirkung eines Rechtsaktes hat zur Folge, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis begründet, aufgehoben oder gestaltet wird.
Das bedeutet, dass erst mit der Eintragung die Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit begründet wird.
Sofern nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz befristet eine zulässige Beschäftigung erfolgt ist, ist die Eintragung in die Ärzteliste nur befristet vorzunehmen.
Die österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen, wobei sich deren Zuständigkeit nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort bzw bei Wohnsitzärzten nach dem Wohnsitz richtet.
Zusätzlich sind die Daten aus der Ärzteliste zusätzlich oder laufend elektronisch in den vom Gesundheitsminister betriebenen eHealth-Verzeichnisdienst zu übermitteln.
Aufnahme – Streichung/Ärzteliste
Mit der Aufnahme in die Ärzteliste wird der Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs zugelassen.
Mit der Streichung aus der Ärzteliste wird ihm die Zulassung entzogen.
Streichung aus der Ärzteliste