Ärzterecht kompakt
1. Aufl. 2024
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S. 72. Wirtschaftliche Aufklärung
Eine wirtschaftliche Aufklärung des Patienten über die Kosten des ärztlichen Eingriffs ist generell immer dann notwendig, wenn eine Direktverrechnung mit einem inländischen Versicherungsträger nicht möglich ist.
Der Arzt muss dem Patienten eine klare Preisinformation zur Verfügung stellen, wenn keine Direktverrechnung mit dem inländischen Versicherungsträger erfolgt, aber keinen detaillierten Kostenvorschlag.
Der Zahnarzt ist verpflichtet, iR der Aufklärung ua darüber zu informieren, welche Kosten vom Versicherer übernommen werden und welche Kosten vom Patienten zu tragen sind. Es muss ein schriftlicher Heilkostenplan bei teuren Behandlungen vorliegen.
Der Arzt hat den Patienten einer ästhetischen OP vor der Durchführung klar und verständlich über sämtliche Kosten und Folgekosten zu informieren.
Verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung des Arztes
§ 52d ÄrzteG verpflichtet freiberuflich tätige Ärzte zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Gemäß § 52d ÄrzteG darf eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgeno...