Festschrift Reinhold Beiser
1. Aufl. 2024
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1. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 19 EStG 1988
1.1. Allgemeines
§ 19 EStG 1988 behandelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Als grundsätzliche Regelung normiert Abs 1, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, und führt sodann einige Ausnahmen an. Abs 2 regelt, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind, und verweist hinsichtlich der Ausnahmen auf Abs 1.
Dieses sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip kommt bei den betrieblichen Einkunftsarten beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner (§ 4 Abs 3 EStG 1988), bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten generell sowie bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zur Anwendung. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 und § 5 EStG 1988) gilt hingegen das Aufwands- und Ertragsprinzip.
§ 19 EStG 1988 kommt die Bedeutung zu, erzielte Einnahmen und aufgewendete Ausgaben bzw Werbungskosten einer bestimmten Steuerperiode zuzuordnen und damit die Errechnung der Bemessungsgrundlage zu ermöglichen. Die Festlegung der den Besteuerungsgegenstand bildenden Bestätigung erfolgt hingegen in den § 21 bis 32 EStG 1988.
Der Zufluss einer Einnahme ist dann gegeben, wenn der Empfänger ü...