Festschrift Reinhold Beiser
1. Aufl. 2024
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Peter Hilpold
1. Einführung
Vielfach liest man, dass der Rechtsvergleich im Steuerrecht in der Rechtswissenschaft eine noch weitgehend unerforschte Perspektive darstelle, dass sich daraus aber, konsequent betrieben, wertvolle Erkenntnisse zum besseren Verständnis der eigenen Steuersysteme ableiten ließen.
Unter den verschiedenen Konzepten und Institutionen, die sich für einen solchen Vergleich anbieten, ist sicherlich jenes der „Leistungsfähigkeit“ vorrangig zu nennen.
Gerade in diesem speziellen Bereich der Lehre hat im letzten halben Jahrhundert ein intensiver grenzüberschreitender Austausch von Ideen und Meinungen stattgefunden, insbesondere zwischen Italien und Deutschland.
Im Rahmen dieses „Dialogs“, bei dem der Einfluss des deutschen Beitrags gegenüber jenem aus Italien überwiegt, hat es seit dem Inkrafttreten der neuen italienischen Verfassung im Jahr 1948 weitreichende Entwicklungen gegeben.
Die ständige Neudefinition des Begriffs der Leistungsfähigkeit in Deutschland hatte erhebliche Auswirkungen auf die entsprechende Debatte in der italienischen Lehre, auch S. 172wenn die Diskussion in Italien, mag diese oft auch sehr intensiv geführt worden sein, nie jene Zuspitzungen erreicht hat, die die diesbezügliche Auseinandersetzung in Deutschland geprägt hat.
Der vorliegende Beitrag zielt darauf ab, diese akademische Diskussion, die sich über Jahrzehnte hingezogen hat, in ihren wesentlichen Zügen und Momenten zu rekonstruieren. Zunächst soll versucht werden, das schwierige Verhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit als wirtschaftlichem Konzept, das ursprünglich aus dem Bereich der Finanzwissenschaft stammt, und jenem der Rechtswissenschaften aufzuzeigen, das als eine Art „legal transplant“ (um den gelungenen Ausdruck von A. Watson zu verwenden) in die Verfassung aufgenommen worden ist.
Im Vordergrund steht dabei das Bemühen, herauszuarbeiten, inwieweit das Konzept der Leistungsfähigkeit trotz seiner Vieldeutigkeit und seines Fremdkörpercharakters in den Rechtswissenschaften dennoch imstande war, konkrete juristische Relevanz zu entfalten.
Zu diesem Zweck hat die italienische Rechtsprechung, wie ebenfalls noch aufgezeigt wird, die neue Kategorie umsichtig und flexibel eingesetzt, sodass sie verfeinert und neu abgestimmt werden kann, wenn die vom Gesetzgeber hervorgehobenen neuen Bedürfnisse dies erfordern („novi modi rei considerandae“).
Es versteht sich von selbst, dass der nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch interdisziplinäre Dialog zwischen Ökonomen und Juristen alles andere als nur von historischem oder rekonstruktivem Interesse ist: Die Spannungen, die ihn belebt haben, zeigen sich vielmehr weiterhin in aller Lebendigkeit, sowohl im Bereich des streng nationalen Steuerrechts als auch – und mit noch größerer Relevanz – im Kontext des EU-Rechts und insbesondere der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU).
Gleichzeitig lassen sich aber auch die Grenzen einer interdisziplinären Diskussion zwischen Juristen und Ökonomen erkennen, die sofort Züge eines „Dialogs der Tauben“ (dialogue des sourds) aufweist, Züge, die gerade in jenen Rechtsmaterien in akzentuierter Form festzustellen sind, die ein wirtschaftliches Vorverständnis voraussetzen, wie dies im Steuerrecht, im Bereich des Antitrust oder im Bereich des Rechts der Europäischen Union, etwa beim Thema Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), naheliegt.
Letztlich kann sogar die Position vertreten werden, dass diese heikle Frage über Inhalt und Grenzen des Leistungsfähigkeitsprinzips entscheidend für die endgültige Emanzipation des Steuerrechts als eigenständige Rechtsdisziplin war.
In der vorliegenden Abhandlung steht die Entwicklung des Leistungsfähigkeitsprinzips in Italien mit rechtsvergleichenden Bemerkungen zu Deutschland und dem europäischen Kontext im Vordergrund. Nicht im Detail eingegangen wird auf die Diskussion in S. 173Österreich, da diese zwar ganz maßgeblich von der einschlägigen deutschen Diskussion beeinflusst worden ist, aber – soweit ersichtlich – keinerlei Austausch mit der italienischen Diskussion in diesem Bereich stattgefunden hat. Es kann hier allein die Hoffnung zum Ausdruck gebracht werden, dass mit diesem Beitrag vielleicht eine erste Basis für einen zukünftigen diesbezüglichen Dialog geschaffen wurde.
Dennoch findet sich hier aber ein Bezug zu Österreich und im Besonderen zu den Schriften des Jubilars Universitätsprofessor Reinhold Beiser, auf die abschließend anerkennend einzugehen sein wird.
2. Die Ursprünge des Konzepts der Leistungsfähigkeit
In den Lehrbüchern des Steuerrechts findet man kaum Hinweise auf den Ursprung des Konzepts der Leistungsfähigkeit, dessen konzeptionelle Grundlagen, wie erwähnt, in der Finanzwissenschaft geschaffen worden sind. Nur vereinzelt sind entsprechende Ausführungen anzutreffen, wobei aber eine umfassendere Diskussion der Fragestellungen, die im ökonomischen Kontext aufgetreten sind und die gesamte Entwicklung dieses Konzepts bis zum heutigen Tag begleitet haben, in der rechtswissenschaftlichen (steuerrechtlichen) Literatur kaum vorzufinden ist.
Auf diese Weise wird jedoch eine falsche Gewissheit geschaffen, die auch in der juristischen Diskussion nachhallt: Wenn dieser Begriff in den Sozialwissenschaften tatsächlich ein so großes Ansehen genießt und auf eine so lange akademische Tradition verweisen kann, sollte es den Juristen, so möchte man meinen, nicht erlaubt sein, seinen Inhalt in Frage zu stellen.
In Wirklichkeit stammt das Konzept der Leistungsfähigkeit jedoch aus dem 16. Jahrhundert und wurde erst im 20. Jahrhundert in den Dienst der Steuerrechtswissenschaft, und dabei insbesondere der Überlegungen über Einkommensumverteilung und Steuerbelastungsgewichtung, gestellt.
Neben dem so genannten Äquivalenzprinzip (benefit principle) ist die Leistungsfähigkeit das wichtigste Instrument, auf dessen Grundlage ein Steuersystem gestaltet und entwickelt werden kann.
Während jedoch das Äquivalenzprinzip eine wechselseitige Beziehung zwischen den vom öffentlichen Sektor erbrachten Leistungen und den vom Steuerzahler geschuldeten Steuern herstellt, bezieht sich die Leistungsfähigkeit an sich nicht auf den Umfang der S. 174öffentlichen Ausgaben, sondern setzt Ausgaben als Tatsache voraus, für die eine Finanzierung durch Steuern gefunden werden muss.
Abstrakt gesprochen bietet die Leistungsfähigkeit somit die ideale Grundlage für die Finanzierung des Wohlfahrtsstaates, für weitreichende soziale Maßnahmen im Sinne von Solidaritätsideologien, die gerade in den letzten Jahrzehnten nicht nur in Europa, sondern international populär geworden sind. Wie bereits festgestellt wurde, ist die breite Akzeptanz des Grundsatzes auch auf die ihm innewohnende Unbestimmtheit zurückzuführen, auf seine Anfälligkeit für radikal unterschiedliche Auslegungen, je nachdem, welchen Ansatz der Norminterpret wählt. In diesem Zusammenhang legt Kurt Schmidt in seinem Beitrag Grundprobleme der Besteuerung im Handbuch der Finanzwissenschaft das Grundproblem sehr deutlich dar:
Die Norm ist offensichtlich allgemein bzw. unscharf genug, so dass sie von vielen bejaht werden kann. Konsens über den konkreten Inhalt lässt sich (ähnlich wie bei der steuerlichen Gerechtigkeit) indessen nicht feststellen. Vermutlich rührt das zu einem guten Teil daher, dass das Leistungsfähigkeitsprinzip […] keine befriedigende theoretische Grundlage hat und dass sein Inhalt deshalb objektiv nicht bestimmt werden kann“.
Für den Juristen wird es daher von grundlegender Bedeutung sein, sich zu fragen, ob es möglich ist, von diesem mittlerweile weitgehend unumstrittenen Verständnis des Prinzips (im Sinne seiner weitgehenden inhaltlichen Unbestimmtheit), wie er in der Welt der Finanzwissenschaft entwickelt wurde, zu einem juristischen (inhaltlich weitgehend determinierten) Begriff zu gelangen.
Mit anderen Worten: Ist es möglich, das Konzept der Leistungsfähigkeit als Verfassungsnorm als Instrument zu konzipieren, das nicht nur den Gesetzgeber bei der Umsetzung von Steuerkriterien in begrenztem Maße bindet und Willkür vermeidet, sondern auch als ein wirklich rationales Kriterium für die Verteilung der Steuerlast gelten kann (siehe dazu die in der Vergangenheit intensiv geführte Diskussion zur „l‘égalité devant les charges publiques“, die auch gerichtlich eingeklagt werden kann), und damit „die grundlegenden Kriterien der Gerechtigkeit“ im Steuerrecht zu verwirklichen?
Zur Beantwortung dieser Frage ist es sinnvoll, stufenweise vorzugehen und die verschiedenen Versuche der Gesetzgebung und der Lehre, den Begriff der wirtschaftlichen Ableitung mit einem konkreten Inhalt zu versehen, einzeln zu prüfen und dann in einen wechselseitigen Zusammenhang zu bringen.
S. 1753. Indikatoren der Leistungsfähigkeit – die „Wirtschaftskraft“ des Subjekts
Bereits das Albertinische Statut aus 1831 legte fest, dass sich der Beitrag auf die „Besitztümer“ des Untertanen beziehen sollte, und begründete damit eine Lehre, die im Laufe der Zeit eine Reihe von wirtschaftlich bewertbaren Indikatoren ermittelte und somit den Begriff „Besitztümer“ im weiteren Sinne konkretisierte. Aus historischer Sicht ist es interessant zu beobachten, wie dieses „ursprüngliche“ Konzept der Leistungsfähigkeit auf Vermögenswerte juristischer Personen abstellte; ein Ansatz, zu dem ein Teil der modernen Lehre offenbar zurückkehren möchte.
Nach dem Inkrafttreten der republikanischen Verfassung entschied das italienische Verfassungsgericht, dass die der Besteuerung zugrunde zu legenden Indikatoren „ein konkretes Vermögensmerkmal repräsentieren müssen, aus dem sich die subjektive Steuerpflicht rational ableiten lässt“. Wie Francesco Tesauro zu Recht festgestellt hat, können diese Indikatoren nicht abschließend bestimmt werden, und „die diesbezüglichen Vermutungen liegen im Ermessen des Gesetzgebers, wobei die einzige Grenze das Willkürverbot ist“. Der Spielraum, der dem Gesetzgeber bei diesem Ansatz eingeräumt wird, ist damit sehr groß; es werden sich problemlos Indikatoren für wirtschaftliche LeistungsS. 176fähigkeit finden lassen, die diese Voraussetzungen erfüllen. Gleichzeitig verliert die verfassungsrechtliche Absicherung dieses Kriteriums damit an Wert, wenn ihr Inhalt weitgehend frei bestimmt werden kann.
In der Praxis verweist die Lehre auf eine begrenzte Anzahl von aussagekräftigen Indikatoren für die steuerliche Leistungsfähigkeit. Innerhalb dieses begrenzten Kreises gibt es zudem eine Hierarchie, dh manchen Kriterien wird eine größere Aussagekraft zuerkannt als anderen. Diese Hierarchie wurde in der Vergangenheit strikter interpretiert als gegenwärtig, doch ist diese zumindest implizit weiter gegeben.
Überwiegend ist die Tendenz festzustellen, folgende Indikatoren für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit heranzuziehen: Einkommen, Vermögen, Konsum. Dazu kommen aber noch zahlreiche andere (Hilfs-)Indikatoren von begrenzter Tragweite, wie zB die Übertragung von Vermögenswerten (besteuert durch die Finanztransaktionsteuer) oder, im (früher sehr umstrittenen) Fall der IRAP, der durch eine selbständig organisierte Tätigkeit erzielte Mehrwert.
Wie noch zu zeigen sein wird, ist die „Offenheit“ des Verfassungsgerichts für immer vielfältigere Indikatoren in der Lehre heftig kritisiert worden, aber dennoch bleibt sie ein Eckpfeiler der Verfassungsrechtsprechung.
4. Eine Kritik an den „traditionellen“ Indikatoren für die Ausdruckskraft der Leistungsfähigkeit
Generell ist festzustellen, dass unter den oben genannten Indikatoren dem „Einkommen“ zweifellos die größte Bedeutung zukommt, während der Indikator „Vermögen“ vor allem in der Praxis auf einigen Widerstand stößt. Der „Konsum“ hingegen sollte für die einen auch ein zu bevorzugendes Kriterium sein, während er für die anderen allenfalls als „indirektes“ Kriterium dienen könnte.
Die Vorrangstellung des Einkommens als Maßstab für die Leistungsfähigkeit mag bei näherer Betrachtung rätselhaft sein.
S. 177Man könnte in der Tat vermuten, dass es sich bei diesem Kriterium um einen Zirkelschluss handelt: Da es sich bei der Einkommensteuer um eine „uralte“ Steuer handelt, die in der Substanz auf eine in Großbritannien Ende des 18. Jahrhunderts geschaffene Abgabe zurückgeht und sich Hand in Hand mit dem Konzept der Leistungsfähigkeit entwickelt hat, würde dies grundsätzlich eine gewisse „Personalisierung“ der Besteuerung (zumindest innerhalb bestimmter Grenzen) bedingen. So, wie die Einkommensteuer aber gegenwärtig (gerade in Italien) konzipiert ist, werden diese historisch-ideologischen Gesichtspunkte aber kaum berücksichtigt. Die auf die Kalenderperiode bezogene Einkommensteuer mit ihren vielen Pauschalierungen und einer gewissen Starrheit, die individuelle Situationen oft unberücksichtigt lässt, hat sich von der Erfassung einer individuellen Leistungsfähigkeit weit entfernt. Sie weist jedoch insofern besonders attraktive technische Vorteile auf, als sie eine einigermaßen konstante Finanzierung des Haushalts und die dynamische Anpassung der Besteuerung an den sich ändernden Einkommensbedarf ermöglicht. Diese technisch-praktischen Vorteile werden als derart überragend angesehen, dass die konzeptionellen Mängel der Einkommensteuer – misst man sie an einem „reinen“ Leistungsfähigkeitsgrundsatz – häufig in den Hintergrund treten.
Diese Mängel verdienen aber dennoch eine genauere Betrachtung: So stellt sich bspw die Frage, ob die durch das Einkommen nachweisbare Leistungsfähigkeit unmittelbar mit dem Nominalbetrag des bezogenen Einkommens gleichzusetzen ist. Hier kommen natürlich Zweifel auf, da die persönliche Situation der Einkommensbezieher sehr unterschiedlich sein kann: Kann man zum Beispiel davon ausgehen, dass EUR 1.000, die man als Entgelt für eine extrem anstrengende Tätigkeit erhält, die gleiche Leistungsfähigkeit zuzuschreiben sind wie dem gleichen Betrag, den der Empfänger eines Einkommens erhält, das keinerlei Anstrengung erfordert? Oder, um ein anderes Beispiel zu nennen: Kann ein Gewinn von EUR 50.000 eines Unternehmers mit risikobehafteter Tätigkeit die gleiche Leistungsfähigkeit ausdrücken wie die EUR 50.000, die ein Rentner bezieht, der keinerlei Risiko mehr zu tragen hat? Ist es gerecht, das Einkommen eines Fußballers in den wenigen Jahren seines aktiven Berufslebens einer viel höheren Progression zu unterwerfen als das eines Arbeitnehmers, das – über das gesamte Erwerbsleben betrachtet – vielleicht doppelt so hoch ist?
Wenn man das Einkommen als Nominaleinkommen betrachtet und alle anderen wirtschaftlichen Faktoren außer Acht lässt, läuft man Gefahr, die Situation hoch verschuldeter Steuerzahler zu vernachlässigen: Angesichts einer erheblichen Verschuldung kann ein durchschnittliches Einkommen eine weitaus geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermitteln als ein niedriges Einkommen, das eine Person ohne Schulden bezieht.
Ähnliche Überlegungen lassen sich zu dem Vorschlag anstellen, den Konsum als Indikator für die Leistungsfähigkeit heranzuziehen: So gibt es Steuerpflichtige, die in erheblichem Maße schuldenfinanziert konsumieren. In diesem Fall ist der Konsum wohl kaum Ausdruck einer Leistungsfähigkeit im eigentlichen Sinne.
S. 178Letztlich ist wohl das Nettovermögen das Kriterium, das am besten geeignet erscheint, die objektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszudrücken, auch wenn gerade dieser Indikator politisch auf den größten Widerstand stößt.
Die Abneigung gegen Vermögenssteuern ist in den einzelnen europäischen Ländern mehr oder weniger stark ausgeprägt, aber generell überall anzutreffen. Vor allem in Italien und Deutschland ist sie sicherlich sehr prononciert. Solche Widersprüche werden oft durch scheinbar objektive Überlegungen verdeckt, die in Wirklichkeit einer ernsthaften und sorgfältigen Prüfung nicht standhalten.
Der Hauptkritikpunkt, der häufig in diesem Bereich vorgebracht wird, bezieht sich auf die Tatsache, dass die im Vermögen zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit häufig aus bereits besteuertem Einkommen resultiert.
Bei näherer Betrachtung ist das Argument jedoch nicht stichhaltig: Zum einen liegt keine Doppelbesteuerung im engeren Sinne vor (da dies die doppelte Anwendung derselben Steuer auf dieselbe Bemessungsgrundlage voraussetzen würde), zum anderen lässt sich nicht einmal leugnen, dass ein Vermögen, das aus einem bereits (vielleicht sogar hoch) besteuerten Einkommen gebildet wird, dennoch ein Vermögen darstellt, das nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit bewertet werden kann.
In der Steuerpraxis stützen sich die Gesetzgeber – auch der italienische und der deutsche – nicht auf einen einzigen Indikator zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit, sondern verwenden meist eine Reihe von Elementen, die nach unterschiedlichen Gesichtspunkten gewichtet werden, worin letztlich ein sehr weitreichender Ermessensspielraum zum Ausdruck kommt. Darin spiegelt sich dann das vorherrschende politische Kräfteverhältnis, die sogenannte materiellen Verfassung (costituzione materiale), um einen in Italien insbesondere von Costantino Mortati entwickelten Begriff zu verwenden.
Kann man nun davon ausgehen, dass durch diese „politische“ Abwägung eine Methode gefunden werden kann, die geeignet ist, eine objektive, unbestreitbare und für alle Steuerpflichtigen geltende Leistungsfähigkeit festzustellen? Es versteht sich von selbst, dass dies kaum der Fall sein kann. In den Sozialwissenschaften wurde nämlich schon längst sehr deutlich aufgezeigt, dass der individuelle Nutzen nicht objektiv messbar ist, und in den Fällen, in denen die Anhäufung von Wohlfahrt aus verschiedenen „Vermögen“, „Mitteln“ und „wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit“ resultiert, schafft die Messung der „Leistungsfähigkeit“ noch größere Probleme.
Aber selbst wenn man davon ausginge, dass eine solche Messung möglich wäre, bliebe die Schwierigkeit bestehen, ein solches Kriterium in Bezug auf unterschiedliche Wohlfahrtspositionen anzuwenden.
Nach der vorherrschenden Auffassung muss das Prinzip der Leistungsfähigkeit sowohl in einer „horizontalen“ als auch in einer „vertikalen“ Perspektive angewandt werden, wobei diesbezüglich, hinsichtlich der konkreten Anwendung dieses Ansatzes, große Auffassungsunterschiede gegeben sind.
S. 179Nach der so genannten „horizontalen“ Sichtweise sollte die gleiche Leistungsfähigkeit der gleichen Besteuerung unterworfen werden (dies ist unmittelbarer Ausdruck des Grundsatzes der Gleichheit der Steuerlast), während eine unterschiedliche Leistungsfähigkeit zu einer „vertikalen Differenzierung“ führen sollte, deren Umsetzung jedoch enorme Schwierigkeiten bereitet, da das Ausmaß des Eingriffs, auf dem sie beruhen soll, in weiten Bereichen unklar ist.
Wie im Folgenden erläutert wird, ist ein solches Vorhaben kaum realisierbar – und in der Tat wird ein solcher Versuch regelmäßig gar nicht erst unternommen. Daraus ist zu schließen, dass angesichts der Möglichkeit des Gesetzgebers, bei der konkreten Ausgestaltung einer steuerlichen Regelung andere verfassungsrechtliche Parameter mit unmittelbar normativem oder mehr oder weniger programmatischem Charakter zu berücksichtigen, die wirksame Anrufung des Verfassungsgerichtshofes unter Verweis auf den Leistungsfähigkeitsgrundsatz nicht gegeben ist: Der Verfassungsgerichtshof kann in diesen Fällen – im Lichte einer multidimensionalen Zielsetzung der Norm – eine Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmung kaum mehr feststellen.
5. Der Gang der Diskussion über die Leistungsfähigkeit in Italien und Deutschland – Konvergenzen und gegenseitige Beeinflussung
Die Diskussion über die Leistungsfähigkeit in Italien und Deutschland hat sich seit dem Zweiten Weltkrieg in einem Dialog zwischen Juristen und Ökonomen, zwischen Lehre und Verfassungsrechtsprechung und – länderübergreifend – zwischen den Rechtsordnungen enorm entwickelt. Dieser Diskurs ist durch interessante Parallelentwicklungen gekennzeichnet.
Definitive Ergebnisse sind im Rahmen dieser Auseinandersetzung noch nicht erzielt worden, doch verläuft diese nunmehr nicht mehr so konfliktbetont wie in der Vergangenheit. Unterschiedliche Auffassungen werden akzeptiert bzw wechselseitig oft nicht richtig wahrgenommen. Das heißt je nach dem wissenschaftlichen Bereich, in dem der Begriff der Leistungsfähigkeit Anwendung findet, variieren die Inhalts- und Funktionszuschreibungen erheblich, ohne dass dieser Umstand auf übergreifender Ebene diskutiert würde.
Zunächst werden die „Puristen“ auf der Suche nach absoluten Wahrheiten Schwierigkeiten mit diesem Ergebnis haben. Am wenigsten Probleme werden damit diejenigen haben, die die Diskussion außerhalb ihres eigenen akademischen Bereichs entweder völlig ignorieren oder sie so umformulieren, dass sie ihrem eigenen Nutzen dient.
S. 180Betrachtet man die italienische Lehre genauer, so lassen sich grob drei Phasen unterscheiden.
Eine erste Phase, die auf die Arbeit der Verfassungsgebenden Versammlung selbst zurückgeht und bis Anfang der 1960er Jahre andauerte, war mit einer Minimierung, wenn nicht sogar Leugnung der Relevanz des Leistungsfähigkeitsgrundsatzes verbunden.
In einer zweiten Phase war hingegen die Tendenz festzustellen, den Individualrechtsschutz zu verstärken, wobei schließlich auch eine Übertreibung festzustellen war. So wurde nun behauptet, die Leistungsfähigkeit müsse Grundlage, Maß und Grenze jeder Besteuerung sein. Bei diesem Ansatz schwingt implizit das Vertrauen und die Überzeugung in die praktische Durchführbarkeit eines solchen Programms mit.
In einer dritten Phase, die Anfang der 1980er Jahre einsetzte wurde hingegen versucht, einen Mittelweg zu finden, konkret also das Leistungsfähigkeitsprinzip praktisch anwendbar zu machen, ohne aber dem Drängen nach Überspitzung und Übertreibung nachzugeben.
Insbesondere ist das Verfassungsgericht von einem subjektiven und persönlichen Ansatz bei der Definition der Leistungsfähigkeit allmählich zu einem objektiven Profil der Leistungsfähigkeit übergegangen, wonach die wirtschaftliche Relevanz des betrachteten Sachverhalts unabhängig von der Bezugnahme auf eine spezifische, individuelle Situation ausschlaggebend erscheint.
Die Rationalität der steuerlichen Regelung rückt nun in den Mittelpunkt der rechtlichen Analyse und damit zunächst die konsequente Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte, während später, ab den 1990er Jahren, die Interessen der Gemeinschaft immer mehr in den Vordergrund traten.
Dabei vertreten die verschiedenen Akteure in dieser Diskussion oft sehr gegensätzliche Positionen, wobei die Vertreter einiger Ansätze das individuelle Interesse betonen, andere hingegen den Solidaritätsgrundsatz. Beide Ansätze sind mit jeweils sehr unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen verbunden.
Interessant ist, dass die strukturellen Unzulänglichkeiten des Begriffs der Leistungsfähigkeit, wie sie von der Finanzwissenschaft bereits Mitte des letzten Jahrhunderts erkannt wurden, zunächst auch der verfassungsgebenden Versammlung zumindest in ihren Grundzügen bekannt waren.
Dies scheint jedoch kein Hindernis für die Aufnahme dieses grundlegenden Konzepts in die Charta gewesen zu sein. In der Tat war man sich der Notwendigkeit bewusst, die Gesetzgebungsbefugnis in gewisser Weise zu binden, ohne jedoch angesichts des weitS. 181gehend programmatischen Charakters der Vorschrift den Anwendungsbereich zu genau festlegen zu müssen.
Ursprünglich überwog die Überzeugung, dass die Weiterentwicklung dieses Konzepts angesichts seiner programmatischen Natur ohnehin dem Gesetzgeber überlassen sei – eine Erwartung, die sich bald als trügerisch erwies.
In seinem ersten Urteil (, Nr 1) erklärte sich der Verfassungsgerichtshof für befugt, ein Urteil über die verfassungsrechtliche Legitimität auch unter Bezugnahme auf programmatische Normen zu fällen, deren rechtliche Bindungskraft umstritten war.
Mit diesem Urteil wurde der Grundstein für eine künftige intensive Beteiligung des Verfassungsgerichts an der inhaltlichen Ausgestaltung auch des Konzepts der Leistungsfähigkeit gelegt. Und in dieser Hinsicht kamen wichtige Anregungen aus der Lehre, auch wenn sie vom Gerichtshof nur teilweise und oft in stark reduzierter Form übernommen wurden.
Während die ersten Lehrmeinungen die These von der Inhaltslosigkeit dieses Konzepts unterstützten (die so genannte „Empty-box“-Theorie), hatte sich die Situation Anfang der 1960er Jahre bereits grundlegend geändert, als auf wissenschaftlicher Ebene die ersten umfassenderen Studien veröffentlicht wurden, die genau das Gegenteil beweisen sollten.
In seinem Grundsatzurteil vom , Nr 45 hielt das Verfassungsgericht an der materiell-rechtlichen Position zum Prinzip der Leistungsfähigkeit fest und formulierte: „Unter Leistungsfähigkeit ist die wirtschaftliche Eignung des Steuerpflichtigen zur Zahlung der auferlegten Zwangsabgabe zu verstehen.“
Die deutsche Verfassungsrechtsprechung zur Leistungsfähigkeit hat in vielerlei Hinsicht ähnliche Entwicklungen durchlaufen, zumindest teilweise, wenn auch nicht immer in vergleichbaren Zeiträumen.
Was das deutsche Recht betrifft, so mag es auf den ersten Blick überraschen, dass das deutsche Grundgesetz, anders als die Weimarer Verfassung von 1919, keine spezifische Regelung zur Leistungsfähigkeit enthält. Bereits in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) wurde dieser Grundsatz jedoch als integraler Bestandteil der S. 182Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland angesehen, da er sich implizit aus dem Gleichheitsgrundsatz in Art 3 I GG und dem Sozialstaatsprinzip ergab.
Zunächst wurde die Existenz des Prinzips der Leistungsfähigkeit anerkannt, ohne es jedoch zu definieren und gleichzeitig seine Unbestimmtheit zu betonen, wobei man sich vor allem auf die Ergebnisse der ökonomischen Forschung stützte.
Betont wurde auch der Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber ließ sich dann in erster Linie von sozialpolitischen Erwägungen leiten, die sich an den Bedürfnissen der Gesellschaft als Ganze orientierten.
Ab den 1980er Jahren änderte sich jedoch die Haltung des Bundesverfassungsgerichts und es setzte sich eine Tendenz durch, den materiellen Gehalt des Leistungsfähigkeitsprinzips zu betonen, ohne dass sich dieser Gehalt jedoch konkret und überzeugend aus dem verfassungsrechtlichen Kontext ableiten ließ.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner neuen Zusammensetzung, in der sich die Richter mehrheitlich klar für die Familienförderung aussprachen, der Anerkennung von Aufwendungen für Angehörige als leistungsmindernder Faktor („subjektives Nettoprinzip“) einen weiten Spielraum eingeräumt, wobei es sich in seiner Begründung – neben Verweisen auf seine eigenen früheren (allerdings sachlich damit nicht zusammenhängenden) Urteile – nur auf Autoren derselben Position bezog (und viele andere, dieabweichender Meinung waren, vernachlässigte).
Insbesondere der große wissenschaftliche Einfluss des deutschen Steuerrechtlers Klaus Tipke, der zusammen mit anderen namhaften Autoren, darunter auch seinem Schüler Joachim Lang, schon damals mit Nachdruck für die Zentralität des Leistungsfähigkeitsprinzips in der Entwicklung des deutschen Steuersystems und seiner Auslegung eintrat, war zu dieser Zeit bereits entscheidend. Die erste Ausgabe seines Handbuchs „Steuerrecht“ stammt aus dem Jahr 1973, und von Ausgabe zu Ausgabe wuchs der Einfluss dieses Textes, der im Laufe der Zeit den Charakter und die Qualität eines Traktats annahm, weit über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus.
S. 183Es ist anzumerken, dass Tipke schon sehr früh von einer rein positivistischen Analyse – die an sich für alle deutschen Lehrbücher charakteristisch ist – abrückte, um allmählich ein Steuersystem zu konzipieren, das auch „programmatisch“ war, in dem Sinne, dass es auf eine „gerechte“ und „ethische“ Besteuerung abzielte, bei der das Prinzip der Leistungsfähigkeit sowohl Dreh- und Angelpunkt als auch condicio sine qua non für ihren Erfolg darstellte.
In Italien wurden die Schriften von Klaus Tipke mit großem Beifall aufgenommen und einem breiten Publikum von Wissenschaftlern und Praktikern zur Kenntnis gebracht, insbesondere von Francesco Moschetti, der mit seiner Monografie „La capacità contributiva“ aus 1973 eine wissenschaftliche Karriere mit Schwerpunkt gerade in Bezug auf das Konzept der Leistungsfähigkeit begann, die er später durch eine weitere Reihe von Aufsätzen, Lexikoneinträgen, Artikeln und gesammelten Schriften – wiederum schwerpunktmäßig auf das Leistungsfähigkeitsprinzip Bezug nehmend – fortsetzte und vertiefte.
Der Einfluss von Tipkes Schriften, zunächst auf die Lehre und später auf die Rechtswissenschaft, einschließlich der Verfassungsrechtswissenschaft, war also enorm, auch wenn darauf hingewiesen werden muss, dass Tipkes Postulate in der Folge eine gewisse Einschränkung erfuhren, sowohl durch den Autor selbst als auch durch die jeweiligen Gemeinschaften von Wissenschaftlern und Praktikern.
6. Spätere Entwicklungen: Kritiker, Befürworter, zukunftsorientierte Vermittler
Die Bezugnahme auf den Begriff der Leistungsfähigkeit hatte erhebliche Konsequenzen im Rahmen der Diskussion um das „Existenzminimum“, das im deutschen Sprachraum im Kontext des „subjektiven Nettoprinzips“ behandelt wird: Vom Einkommen sind zur Berechnung der Leistungsfähigkeit die zum Leben notwendigen Mittel des Steuerpflichtigen und seiner Angehörigen abzuziehen. Dies ist ein weithin anerkannter internationaler Grundsatz, der zwar von zweifelhafter theoretischer Tiefe ist, aber in der Praxis ein enormes Auslegungspotenzial besitzt.
Das italienische Verfassungsgericht hat diesen Grundsatz ebenfalls bestätigt, allerdings in einer allgemeinen und deshalb wohl auch akzeptableren Form:
Wenn der Gesetzgeber über einen Ermessensspielraum verfügt, um unter Berücksichtigung komplexer wirtschaftlicher und sozialer Bewertungen den Mindestbetrag festzulegen, ab dem ein steuerpflichtiges Einkommen entsteht, kann er nicht umhin, diejenigen Personen von der Besteuerung auszunehmen, deren Einkommen so bescheiden ist, dass es kaum zur BefriediS. 184gung der grundlegenden Lebensbedürfnisse ausreicht; täte er dies nicht, würde das Gesetz am Ende eine Steuerpflicht auferlegen, auch wenn kein steuerpflichtiges Einkommen besteht.
Indem die konkrete Festlegung des Ausmaßes des Existenzministeriums dem einfachen Gesetzgeber überlassen wird, erscheint der in der italienischen Verfassungsrechtsprechung verfolgte Ansatz insofern insgesamt ausgewogen, als er ausdrücklich keine Spekulationen über die von der Leistungsfähigkeit abzuziehenden persönlichen Kosten zulässt, wie sie in der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit recht intensiv und konfliktträchtig diskutiert werden.
Das Gleiche gilt für die Frage der Obergrenze der Besteuerung. Das italienische Verfassungsgericht erkennt zwar an, dass es eine Grenze geben müsse, hält sich aber nicht für zuständig, diese zu bestimmen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hingegen verfolgte für eine geraume Zeit mit der Bestimmung des so genannten „Halbteilungsgrundsatzes“ einen weitaus entschiedeneren Ansatz: Zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor müsse eine „50/50“-Teilung der Steuerlast erfolgen, mit dem Ergebnis, dass jede Überschreitung dieses Maßes daher als verfassungswidrig anzusehen sei. Der wesentliche Grund für die klare deutsche Wertentscheidung zugunsten einer die Hälfte des erwirtschafteten Einkommens nicht übersteigenden Besteuerung liegt in einem qualifizierten Vermögensschutz, der aber in dieser Form dem italienischen Verfassungssystem fremd ist. In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht diesen Ansatz jedoch aufgegeben, zumindest in dem Sinne, dass ein strenger Maßstab für die Bestimmung der Steuerobergrenze angewandt werden könnte.
Für das Bundesverfassungsgericht ist die Folgerichtigkeit von Besteuerungsentscheidungen wichtig: Auch wenn der Gesetzgeber bei der Entscheidung, ob er sich auf eine bestimmte Leistungsfähigkeitsmesszahl oder auf ein anderes Kriterium bezieht, sowie bei der Abwägung der verschiedenen Messzahlen einen weiten Ermessensspielraum hat, bleibt die Notwendigkeit, die zuvor getroffene Entscheidung auch bei Neuerungen im System zu berücksichtigen. Das heißt der Gesetzgeber kann seine Ausrichtung nach Belieben ändern, muss diese Neuerung aber dennoch rechtfertigen, indem er die neue S. 185Entscheidung in den Kontext eines Systems stellt, das durch eine gewisse Kontinuität innerhalb bestimmter Grenzen gekennzeichnet ist.
In diesem Sinne haben sich die Positionen des deutschen und des italienischen Verfassungsgerichts in der Folgezeit angeglichen, wenngleich einige unterschiedliche Ansätze bestehen bleiben, wobei das deutsche Bundesverfassungsgericht eher dazu neigt, zu einer inhaltlichen Definition der Leistungsfähigkeit beizutragen.
Was die Analyse der Steuerwirkungen betrifft, so hat sich in Deutschland neben der Finanzwissenschaft und dem Steuerrecht eine neue akademische Disziplin entwickelt, die Steuerlehre, die im Bereich der Betriebswirtschaftslehre angesiedelt ist, aber starke interdisziplinäre Züge aufweist, da in diesem Rahmen rechtliche Analysen und Untersuchungen durchgeführt werden, die denen der Finanzwissenschaft ähneln.
Einer der bedeutendsten Vertreter dieser neuen Disziplin war Dieter Schneider (1935–2014), dessen Studien noch immer einen erheblichen Einfluss auf die deutsche Lehre im Allgemeinen haben. Dieser Autor fällt ein sehr kritisches Urteil zum Konzept der Leistungsfähigkeit, das über Deutschland hin zu denken geben sollte:
Ungeklärte Allgemeinbegriffe, wie „steuerliche Leistungsfähigkeit“, werden im politischen Gerangel oft bewusst als Werkzeuge zur Verminderung der Urteilsfähigkeit der Zuhörer eingesetzt. Deshalb wird in der Wissenschaft häufig verlangt, solche mehrdeutigen Begriffe gänzlich zu vermeiden. Eine solche Enthaltsamkeit fördert zwar die Klarheit im Denken, aber sie wird erkauft durch Verzicht auf eine Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen und politischen Realitäten: Wer politisch tätig ist und nicht klar denken kann oder (noch schlimmer) bei anderen die Denkfähigkeit vermindern will, um seine Interessen durchzusetzen, der wird solche gefühlsträchtigen, beifallerheischenden Begriffe immer wieder verwenden und/oder andere ähnlich wohltönende Schlagworte erfinden.
Die horizontale und vertikale Gerechtigkeit in der Besteuerung durch ein bloßes Werturteil anzustreben, das beispielsweise das Einkommen eines Landwirts, eines Grundstückseigentümers und/oder eines Finanzspekulanten als Bezugspunkt für die Bestimmung einer „gerechten“ Besteuerung heranzieht, bedeutet laut Schneider, auf ein Kriterium zurückzugreifen, das „gar nichts hergebe“.
Spiegelbildlich wird man diese Überlegungen auch auf Italien anwenden können, auf das Einkommensteuersystem dieses Landes, das offiziell dem Leistungsfähigkeitsprinzip entspricht, tatsächlich aber bspw zahlreiche Sonderregelungen mit Pauschalbesteuerung einzelner Einkünfte vorsieht, wobei die Bemessung des jeweiligen Satzes von verschiedensten Überlegungen getragen sein kann, aber schwerlich als Ausdruck einer spezifischen Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit gewertet werden kann.
S. 1867. Leistungsfähigkeit als „Verteilungskriterium“ – eine europäische Sichtweise
Der Begriff der Leistungsfähigkeit setzt sich in Italien – wie auch in Deutschland – immer mehr als bloßes Kriterium für die Verteilung der Steuerlast durch, einer Verteilung, die der Gesetzgeber in mehr oder weniger abstrakter Form bestimmt und dabei meist von konkreten Situationen abstrahiert, um vor allem die Grundsätze der Angemessenheit, Kohärenz und Kongruenz des Steuersystems zu verwirklichen.
Frühere Versuche, einen „substanziellen“ Begriff der Leistungsfähigkeit zu finden und gleichzeitig objektive und individuelle Gerechtigkeit zu integrieren, mussten an unüberwindbaren Herausforderungen scheitern.
Das Ignorieren der konzeptionellen Mängel eines Instruments, das auf eine gerechte Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzielt, die von Fall zu Fall mit der Präzision eines scheinbar objektiven Maßstabs zu bewerten sei, könnte eine auf den ersten Blick bequem erscheinende, letztlich aber gefährliche Illusion schaffen und das Verfassungsgericht in eine Art Supergesetzgeber im Steuerbereich verwandeln, der von jeglicher Verpflichtung materieller Art befreit ist, mit Ausnahme eben der Leistungsfähigkeit, der das Gericht selbst nach Belieben Bedeutung und Wert beimessen könnte.
Sowohl in der italienischen als auch in der deutschen Lehre stößt ein solcher Ansatz zu Recht auf erheblichen Widerstand: Am Leistungsfähigkeitsgrundsatz soll festgehalten werden, aber seine Umdeutung in ein Instrument der nahezu beliebigen Identifikation von steuerbarem Wohlstand würde diesen Grundsatz seines essenziellen Wertes berauben. Das Leistungsfähigkeitsprinzip soll Anlass für einen ständigen Disput in der Steuerpolitik sein. Nur wenn um seinen Inhalt, seine Deutung in den Gremien der demokratischen Ordnung fortlaufend gerungen wird, wird das Steuersystem den Anforderungen hochentwickelter pluralistischer Werteordnungen gerecht. Und dieser Ansatz ist gleichzeitig auch „wissenschaftssoziologisch“ zu begründen: Wenn sich die Steuerrechtswissenschaft in Deutschland und Italien emanzipiert hat und gestärkt wurde, so ist dieser Umstand ganz wesentlich auf das Prinzip der Leistungsfähigkeit zurückzuführen, das eine wirksame Legalitätsgarantie geschaffen hat. Obwohl das Endziel des Prinzips, nämlich die Formulierung eines fairen und gerechten Kriteriums für die Verteilung der Steuerlast nach einem technisch-mathematischen Ansatz, eine Utopie bleiS. 187ben sollte, hat die bloße Verfolgung dieses Zieles verbunden mit der Gewissheit, dieses nicht zu erreichen, aber mit der Illusion, dass dieses Bestreben dennoch von Erfolg gekrönt werden könnte, enorme intellektuelle Anstrengungen hervorgerufen, die noch heute die Grundlage der Steuerrechtsdisziplin sowie ihrer festen und gleichberechtigten Verortung im Gesamtsystem der Rechtswissenschaften bilden.
Es ist unbestreitbar, dass die Ergebnisse dieser wissenschaftlichen Bemühungen auch den Schülern der ersten und zweiten Generation derjenigen Wissenschaftler zugutekamen, die als Erste eine „umfassende“ Auslegung des Konzepts der Leistungsfähigkeit entwickelt haben.
Dass der Glaube an eine formelmäßige Umsetzbarkeit des Leistungsfähigkeitsprinzips mit geradezu mathematischer Präzision nach wie vor Bestand hat, mag auch auf die Tatsache zurückzuführen sein, dass ein echter interdisziplinärer Dialog in den Rechtswissenschaften – geschweige denn über die Rechtswissenschaften hinaus – oft nicht stattfindet. Ergebnisse, die durch Studien in so unterschiedlichen Disziplinen wie der Finanzwissenschaft als gesichert gelten, werden einfach ignoriert oder für eigene Zwecke umgedeutet. Diese Schwierigkeit findet sich im Übrigen nicht nur im Steuerrecht, sondern auch in anderen Bereichen wie dem EU-Recht in Verbindung mit dem Öffentlichen Recht, wo das deutsche Bundesverfassungsgericht vor wenigen Jahren in der bekannten „PSPP“-Sache in seinem Urteil vom die komplexen Funktionsmechanismen der Wirtschafts- und Währungsunion mit rein juristischen Argumenten (die im Übrigen aus dem deutschen Verfassungsrecht abgeleitet wurden, obwohl es sich um EU-Recht handelte) bewertet hat, mit weitgehend abwegigen Ergebnissen.
Darauf Bezug nehmend wurde in der deutschen Lehre argumentiert, dass die juristische Analyse absolut unabhängig von der Wirtschaftstheorie sein müsse. Nach dieser These ist beispielsweise die begriffliche Trennung von Wirtschafts- und Währungspolitik in S. 188den EU-Verträgen zwar aus ökonomischer Sicht das Ergebnis eines Missverständnisses, doch können und müssen die Juristen einen solchen Ansatz in Abgrenzung zur etablierten wirtschaftswissenschaftlichen Betrachtungsweise verwenden, weil er schlichtweg das Ergebnis einer Rechtsnorm ist. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass ein solches Auslegungsergebnis zweifelhaft erscheinen muss, wenn die juristische Argumentation auf offensichtlich falschen wirtschaftlichen Erwägungen beruht.
Die voranstehenden Ausführungen verdeutlichen somit, dass dem Leistungsfähigkeitsprinzip enormes Potenzial innewohnt, das aber richtig verstanden und gedeutet werden muss. Weder seine Auslegung als Werkzeug, das eine Wertediskussion bei der Besteuerung ersparen kann, noch seine radikale Ablehnung als inhaltsleeres, ja manipulativ einsetzbares (da Eigeninteressen verdeckendes) Instrument ist gerechtfertigt.
Bei dem Versuch, abschließende Bemerkungen zu formulieren, muss festgestellt werden, dass sich die Auslegung des Konzepts der Leistungsfähigkeit in einem Zeitraum von etwa sieben Jahrzehnten zweifellos erheblich weiterentwickelt hat.
Einerseits sind die Auswüchse der 1970er und 1980er Jahre endgültig überwunden, und es wurde versucht, diese Kategorie in rechtlicher Hinsicht zu nutzen. Andererseits scheinen die Schranken für das, was einige als „Steuertyrannei“ bezeichnet haben, heute weniger auf inhaltlichen als auf verfahrenstechnischen Elementen zu beruhen.
Die Verteilung der Steuerlast kann jedoch, um als fair und gerecht zu gelten, eine sorgfältige verfassungsrechtliche Bewertung und Abwägung von Werten von ethischer und sozialer Bedeutung nicht außer Acht lassen. Das Steuersystem muss ständig im Lichte der Werte der „lebendigen Verfassung“ interpretiert und weiterentwickelt werden. Dieser Prozess kann, um greifbare Ergebnisse anzustreben, nicht in einer bloßen technischen Verfahrensanpassung bestehen, so nützlich eine solche in vielen Fällen auch sein mag, sondern muss notwendigerweise auf der Überzeugung beruhen, dass substanzielle Werte umzusetzen sind, die vielleicht manchmal „utopisch“ erscheinen mögen, die aber letztlich für jedes System, das für eine bestimmte Weltanschauung funktional sein will und sich daher auch an die Zukunft richtet, unverzichtbar erscheinen.
Wie in diesem Aufsatz versucht wurde zu zeigen, muss man sich bei der Verwendung des Begriffs der Leistungsfähigkeit mittlerweile auch mit dem jeweiligen europäischen Kontext auseinandersetzen, in rechtsvergleichender, aber auch in genuin EU-rechtlicher Perspektive. Das nationale Steuersystem ist immer mehr in einen europäischen, ja in S. 189einen globalen Kontext eingebunden und dementsprechend ist auch nach neuen Kriterien für die Identifikation von Leistungsfähigkeit zu suchen.
Was den subjektiven Anwendungsbereich des Leistungsfähigkeitsprinzips anbelangt, so kann ein ernsthafter Versuch der Umverteilung von Ressourcen und wirtschaftlichem Wohlstand durch eine Besteuerung auf der Grundlage der Leistungsfähigkeit in seiner Legitimität auf den ersten Blick nur in Bezug auf die Gemeinschaft beurteilt werden, für welche die betreffende Steuerregelung gilt, also in Bezug auf den nationalen Bereich. Auch nationale Besteuerungssysteme stehen aber im mitgliedstaatlichen Kontext immer stärker in einem wechselseitigen Bezug. Die EU-Eigenmittel haben gerade letzthin an Bedeutung gewonnen; die Option ihrer weiteren Ausdehnung steht zumindest im Raum. Die Frage der Steuer- und Umverteilungsgerechtigkeit nimmt damit immer deutlicher eine europäische Dimension an und ihre Facetten werden immer vielfältiger.
Wenn Steuern auf nationaler Ebene lange Zeit nach rein traditionellen Konzepten angewandt wurden, dh ohne Rücksicht auf einen unmittelbaren Nutzen für den Steuerpflichtigen im Sinne einer Äquivalenzbesteuerung, kann eine moderne Besteuerung aus europäischer Sicht die breiteren Verteilungswirkungen, das Bestreben, mit der Besteuerung auch rechtsstaatlichen Prinzipien gerecht zu werden, nicht außer Acht lassen, da auf europäischer Ebene das Kriterium der Fairness einen sehr hohen Stellenwert genießt, um eine unterschiedslos anwendbare Besteuerung zu rechtfertigen.
Nur der letztgenannte Grundsatz gibt der Argumentation jedoch eine logische Struktur und Kohärenz, einen Bezugspunkt, an dem die verschiedenen operativen Optionen geprüft werden können. Und wenn es einerseits zum Teil zutreffen mag, dass die mangelnde inhaltliche Bestimmtheit und der Vorwurf einer zu großen Regelungselastizität die das Steuerrecht am unmittelbarsten treffende Kritik ist, so stellt andererseits das Konzept der Leistungsfähigkeit – richtig verstanden und nicht in einer nahezu schon S. 190naiv erscheinenden mechanistischen Form umgesetzt – dasüberzeugendste Gegenargument dar, um diese Rechtsmaterie gegen den Vorwurf abzuschirmen, sie diene allein der völlig frei, ja zuweilen willkürlich bestimmten Mittelbeschaffung durch den Staat. Das Leistungsfähigkeitsprinzip soll vielmehr als Ansporn für ein fortwährendes Engagement zugunsten eines Steuersystems verstanden werden, das den Bedürfnissen einer modernen demokratischen Gesellschaft gerecht werden kann. Die Auseinandersetzung um das Leistungsfähigkeitsprinzip stellt in diesem Sinne einen Kristallisationspunkt einer Wertediskussion dar, die instrumental auf Steuern abstellt, aber gleichzeitig aus Steuern weit mehr macht als bloße Instrumente zur Mittelbeschaffung.
Eines der vielen Meisterwerke des hier gewürdigten Jubilars „Das Leistungsfähigkeitsprinzip – Irrweg oder Richtschnur?“ ist wohl in folgendem Sinne zu verstehen: als Aufforderung, die Wertediskussion auch im Steuerrecht ernst zu nehmen. Bei aller Subjektivität einer wertorientierten Rechtswissenschaft und -praxis, bei aller Notwendigkeit, den Wertepluralismus in einer Demokratie anzuerkennen, ist ein solcher Auftrag wohl die beste Garantie, einem fortschrittsbewussten Ideal gerecht zu werden, in dessen Ermangelung Zynismus und Rückfall in finstere Zeiten drohen. Die sich immer mehr zu einem europäischen Wertekanon zusammenfügenden mitgliedstaatlichen Verfassungen, überdacht durch das genuin EU-rechtliche Wertesystem im engeren Sinne, schaffen hinreichende Garantien zur Vermeidung einer willkürbestimmten Entgleisung dieser Diskussion, ihrer Überfrachtung durch Eigeninteressen, verkappt in populistischen Worthülsen. Dass der einzelne Rechtsinterpret und -anwender selbst solchen Gefahren begegnen kann und dass Werte in einer altruistischen, gemeinschaftsorientierten, dem Gemeinwohl verpflichteten Perspektive wirksam vertreten werden können, zeigt gerade die Person des Jubilars in seinem Wirken, seinem Weitblick, seiner Menschlichkeit. Ad multos annos!