Festschrift Reinhold Beiser
1. Aufl. 2024
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§ 13 Abs 4 KStG ist unerwartet in den Blickpunkt gerückt, der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis , die Fachwelt überrascht. Ein „Paukenschlag im Stiftungssteuerrecht“, „Keine Entscheidung hat das Stiftungssteuerrecht derart geprägt“, „Nun stehen sowohl das BMF als auch Privatstiftungen samt ihrer (Steuer-)berater verdutzt da“. Die Voraussetzungen für das Übertragen stiller Reserven wurden durch das zitierte Erkenntnis massiv verschärft, wodurch den Privatstiftungen S. 624in nicht rechtskräftig veranlagten Fällen unerwartete Steuernachforderungen drohten. Für den Fiskus ergab sich dagegen in bereits rechtskräftig veranlagten Fällen die Gefahr eines erheblichen Verlustes an Steuerlatenz. Der Gesetzgeber hat reagiert und im Abgabenänderungsgesetz 2023 mit § 26c Z 90 KStG eine Rechtslage geschaffen, nach der für Altfälle die vormals geübte Verwaltungspraxis abgesichert werden soll. Tatsächlich hat er dieses Ziel überschritten. Mit § 26c Z 90 KStG wurden eigenständige Voraussetzungen für die Übertragung stiller Reserven auf Ersatzbeteiligungen normiert, die die Möglichkeiten der Reservenübertragung nach § 13 Abs 4 KStG (ohne Berücksichtigung der Einschränkungen durch das VwGH-Erkenntnis) erweitern. In nicht r...