Festschrift Reinhold Beiser
1. Aufl. 2024
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Gerichte sind, vereinfacht dargestellt, für die Ahndung vorsätzlich begangener Finanzvergehen zuständig, wenn deren Strafdrohung von einem Wertbetrag abhängt und dieser strafbestimmende Wertbetrag zB bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) EUR 150.000 und beim Schmuggel nach § 35 Abs 1 FinStrG EUR 75.000 übersteigt. Wenn nicht oder wenn es sich um eine ausdrücklich als solche bezeichnete Finanzordnungswidrigkeit handelt, werden Finanzvergehen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vom Amt für Betrugsbekämpfung bzw vom Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörden nach den Verfahrensbestimmungen des FinStrG geahndet.
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren dagegen ist die StPO anzuwenden, so die „Sonderbestimmungen für das Verfahren gerichtlich strafbarer Finanzvergehen“, die § 195 ff FinStrG, „nicht etwas Besonderes“ anordnen (§ 195 Abs 1 FinStrG).
Meine Gedanken zu zwei dieser Besonderheiten möchte ich hier meinem langjährigen Kollegen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, Reinhold Beiser, zu seinem 65. Geburtstag schenken.
S. 4621. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung auf Verlangen des Angeklagten
„Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden […] öffentlich geführt“ (§ 12 Abs 1 StPO). Für ...