Festschrift Reinhold Beiser
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Einleitung
In der Umsatzsteuer (USt) gilt der Grundsatz der Neutralität, der in unterschiedlichen Aspekten der USt zum Ausdruck kommt, so auch in dem Grundsatz der Rechtsformneutralität des Unternehmers.
Das Kindergarten- und Hortwesen ist gem Art 14 Abs 4 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache und entsprechend in neun Landesgesetzen geregelt, die sich in Regelungsinhalt und Terminologie im Detail unterscheiden. In den Landesgesetzen ist auch geregelt, wer (Rechts-)Träger oder Erhalter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (KBBE) sein kann. In den meisten Gesetzen wird je nach Rechtsträger zwischen öffentlichen und privaten KBBE unterschieden. Die Burgenländer berücksichtigen dabei, dass gerade (Klein-)Gemeinden zwar Träger einer KBBE sein mögen, diese die KBBE aber gar nicht selbst betreiben, sondern sich externer, meist privater natürlicher oder juristischer Personen als Betreiber bedienen. Auch solche KBBE werden im Burgenland den öffentlichen KBBE zugerechnet.
S. 98Einzig die Vorarlberger – in ihrer oftmals pragmatischen Herangehensweise an die Dinge – haben erkannt, dass es im Bereich der Kinderbildung und -betreuung eine Angebotsvielfalt gibt, und dies auch so in ihr KBBG hine...