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GesRZ 3, Juli 2024, Seite 190

Zur Hemmung der Verjährung des Rückgewähranspruchs der GmbH gegen ihre Gesellschafter aus verbotener Einlagenrückgewähr

§ 1494 ABGB

§§ 82 und 83 GmbHG

1. Die in § 1494 ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung ua zugunsten Minderjähriger greift nicht nur dann Platz, wenn der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen nicht zu erwarten ist (stRspr).

2. Diese Überlegung lässt sich wegen der gleich gelagerten Schutzbedürftigkeit von Gesellschaften hinsichtlich ihrer Vertretung auf den Fall übertragen, in dem wegen der Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit allfällige Rückersatzansprüche der Gesellschaft gegen sich gem § 83 GmbHG durchsetzen würde.

3. Die Qualifikation von Zuwendungen an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten (bei nahen Angehörigen des Gesellschafters) als verbotene Einlagenrückgewähr beruht auf dem Gedanken, dass die Zuwendungen wirtschaftlich gesehen als dem Gesellschafter selbst zugekommen gelten.

4. § 1494 ABGB ist auch in Fällen analog anzuwenden, in denen zwar der Anspruchsgegner nicht selbst Mitglied des (Vertretungs-)Kollegialorgans ist, die als verbotene Einlagenrückgewähr zu qua...

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