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Zur Haftung unmittelbarer und mittelbarer Gesellschafter für die verbotene Einlagenrückgewähr
https://doi.org/10.47782/oeba202502013801
Eine verbotene Einlagenrückgewähr kann auch dann vorliegen, wenn die Zuwendung des Vermögensguts der Gesellschaft an einen (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschafter (oder einen unechten Dritten) - wie hier - auf dem Handeln eines kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführers beruht.
In einem Fall, in dem ein mittelbarer Gesellschafter alleiniger Anteilseigner der zwischengeschalteten Gesellschaft und überdies auch deren Geschäftsführer ist, haften der unmittelbare und der mittelbare Gesellschafter im Fall einer verbotenen Einlagenrückgewähr solidarisch.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl ist eine GmbH. Deren jeweils 50% Gesellschafterinnen sind zwei weitere Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
[2] Eine dieser beiden Gesellschafterinnen ist die Erstbekl. Der Zweitbekl ist deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Überdies ist er gemeinsam mit einer anderen Person kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer der Kl.
[3] Der zweite kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer der Kl ist seinerseits Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der anderen (ebenfalls 50% haltenden) Gesellschafterin der Kl.
[4] ...