Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung
1. Aufl. 2014
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S. 68I. Einleitende Bemerkungen
A. Allgemeines
Vertrauensschutz gehört zum Grundsatz der Rechtssicherheit und ist Bestandteil unserer Verfassungen. Er ist damit auch zugleich Maßstab bei der Auslegung einschlägiger einfachgesetzlicher Vorschriften. Das ist eigentlich unstrittig; allerdings ignoriert der BFH (7. Senat) diese Selbstverständlichkeit im europäischen Ausfuhrerstattungsrecht, einer Kombination aus Zollrecht und Marktordnungsrecht. In diesem Zusammenhang sei auf den EuGH aufmerksam gemacht. Danach verlangt der „Grundsatz der Rechtssicherheit“, insbesondere bei finanziell belastenden Maßnahmen, Folgendes: Die Wirtschaftsbeteiligten müssen, „bevor sie ein Geschäft abschließen“, „den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau (zu) erkennen“ können. Diese Verpflichtungen, so der EuGH weiter, müssen einfach sein, weil nur so die Nachweispflichten korrekt angewandt werden können.
Davon sind wir – bei realistischer Einschätzung der Sach- und Rechtslage – im Bereich des innergemeinschaftlichen Handels wohl doch entfernt, insbesondere auch was die Nachweispflichten im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Lieferung bzw Anschlusslieferung anbelangt. Dabei bindet der Gr...