Feil

Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 181 Einwirkungen vom öffentlichen Grund

Das Nachbarrecht schützt Eigentümer von Privatgrundstücken auch vor Beeinträchtigungen, die vom öffentlichen Grund oder öffentlichen Anlagen S. 182 (selbst wenn diese auf Privatgrund errichtet sind) ausgehen (SZ 43/139; 51/184; 52/79; MietSlg 38.021; bbl 20002/134, 213). Bei einer im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Anlage steht dem Geschädigten insoweit kein Unterlassungsanspruch gem § 364 Abs 2 ABGB zu, als es sich um eine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a handelt oder zumindest eine solche, bei der eine Analogie zu der genannten Gesetzesstelle gerechtfertigt ist (bbl 2002/134, 213 = ÖGZ H 10, 61 = ecolex 2003/4, 21 = RdU 2002/58, 152 = RdW 2002/639, 723). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist insbesondere dann, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht, verschuldensunabhängig (SZ 65/38). Der Geschädigte hat deswegen einen der Enteignung ähnlichen Entschädigungsanspruch, weil er im Interesse des Betreibers der genehmigten Anlage Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muss, die über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs 2 hinausgehen. Die Interessen des Betreibers einer genehm...

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