Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 210 Notwege
Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, dass eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder dass die unzulänglich erscheint, kann der Eigentümer nach § 1 Abs 1 NWG in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach § 365 ABGB oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren. Der Notweg ist eine Legalservitut, die durch Richterspruch rechtliche Wirksamkeit erlangt (SZ 38/19; 67/119; 1 Ob 377/98t; 7 Ob 319/99h; 1 Ob 31/01t). Es stehen hier allein Privatinteressen des einverleibten (nicht auch vorgemerkten: EvBl 1992/115, 508) Eigentümers oder des Bauberechtigten (nicht aber sonstige dinglich oder obligatorisch Berechtigte: SZ 67/119) der Not leidenden Liegenschaft zur Diskussion (EvBl 1992/115, 508), wobei für die Beurteilung des Zeitpunkts der Antragslegitimation der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend ist (Egglmeier-Schmolke in Schwimann, ABGB3, II § 1 NWG Rz 1).
S. 211 Das NWG soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern; die fortschreitende Motorisierung lässt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden Weg nicht als bloß zufälligen des derzeitigen Eigentümers erscheinen (JBl 1987, 529). Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der für die Lebensführung notwendigen Sachen sowie die Zufahrt für Feuerwehr und Rettung ermöglicht, kann daher nicht nur der Bequemlichkeit des Liegenschaftseigentümers, sondern auch der Befriedigung von Bedürfnissen, welche sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben, dienen (5 Ob 634/76; 1 Ob 40/86; 8 Ob 543/91; 7 Ob 552/94; 2 Ob 552/95; 4 Ob 5992/95; 3 Ob 183/03p).
Unzulängliche Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz
Öffentliche Wege iSd § 1 Abs 1 NWG sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege, unter Umständen auch Privatstraßen. Die Frage nach dem öffentlichen oder privaten Charakter eines Weges hat das Gericht als öffentlich-rechtliche Vorfrage selbst zu entscheiden (ZVR 1962/27; siehe auch Egglmeier-Schmolke in Schwimann, ABGB3, II § 1 NWG Rz 3 und 4).
Da die gesetzliche Verpflichtung zur Duldung des Notwegs einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt und die Bestimmungen des NWG daher einschränkend auszulegen sind (SZ 67/119), ist die Einräumung eines Notwegs nur dann gerechtfertigt, wenn sie die einzige Möglichkeit darstellt, wichtige Interessen des Antragstellers zu wahren (JBl 1967, 529; dazu Egglmeier-Schmolke aao Rz 5 bis 7).
Unzulänglich ist eine Wegeverbindung, die bei feuchtem Wetter unbenützbar ist, ebenso eine Wegeverbindung, die auf Grund der Steilheit des Geländes ungeeignet ist (Egglmeier-Schmolke aaO Rz 4 mwN).
Ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung einer Liegenschaft
Es ist eine Einzelfallentscheidung, ob eine ausreichende Wegverbindung für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung der Liegenschaft vorhanden ist (SZ 38/19; 9 Ob 1556/95; 1 Ob 88/99v; 2 Ob 267/99z; 7 Ob 66/06s). Es kommt dabei nicht auf die Beurteilung des Bedarfs nach einem Notweg, sondern darauf an, ob ohne den Notweg – auch zeitlich begrenzt: SZ 33/4 – eine objektive Bewirtschaftungs- und Benutzungsmöglichkeit der Liegenschaft nicht möglich ist. – Ausführlich Egglmeier-Schmolke in Schwiman, ABGB3, II § 1 NWG Rz 10 bis 15.
S. 212 Der OGH hat wiederholt entschieden, dass es für die Frage, ob eine Liegenschaft der für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, auf jenen Nutzen ankommt, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann, nicht aber auf die des jeweiligen S. 213 Eigentümers (JBl 2004, 320 [Egglmeier-Schmolke]). Nach dieser Rechtsprechung ist der Bedarf für einen Notweg nicht nach der derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach der öffentlich-rechtlichen Widmung als Baugrund zu beurteilen (EvBl 1965/106; 1994/26; bbl 2001/134, 194 = MietSlg 53.487). Auch wenn das NWG einschränkend auszulegen ist, wurde auch ein durch Willensentschluss des Eigentümers geschaffener Bedarf berücksichtigt (EvBl 1994/80; 3 Ob 183/03b). Die Einräumung eines Notwegs setzt daher nicht voraus, dass der Eigentümer des Grundstücks schon derzeit den festen Entschluss zur Errichtung eines Gebäudes gefasst hat (1 Ob 508/90). Nur zu einer erst ins Auge gefassten Umwidmung führte der OGH zu 8 Ob 504/93 aus, wegen der gebotenen Einschränkung der Auslegung der Bestimmungen des NWG reiche nicht jede potenzielle Umwidmung aus, vielmehr sei es erforderlich, dass damit in naher Zukunft konkret zu rechnen sei. In dem zu beurteilenden Fall hatte die Gemeinde bereits mehrfach Umwidmungsanträge der Antragsteller abgelehnt und erst kürzlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass keine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Antragstellers eingetreten sei. In einem solchen Fall sei der Antrag abzuweisen. Zu 3 Ob 2045/96y (= bbl 1998, 33 [kritisch Egglmeier]) stimmte der OGH dem damals entscheidenden Rekursgericht zu, dass ein Notweg nur eingeräumt werden dürfe, wenn die bestimmte Art der Benützung auch beabsichtigt sei und dies vom Antragsteller behauptet und erforderlichenfalls nachgewiesen werde. Es sei daran jedoch kein sehr strenger Maßstab anzulegen, weil die Interessen des Eigentümers des mit dem Notweg belasteten Grundstücks dadurch ausreichend geschützt seien, dass dessen Einräumung keine Bedeutung habe, wenn das Grundstück nicht zu dem vom Antragsteller angegebenen Zweck benützt werde, und dass er in einem solchen Fall überdies gem § 24 NWG die Aufhebung der notwendigen Dienstbarkeit beantragen könne. Im Allgemeinen indiziere schon der Antrag auf Einräumung eines Notwegs die konkrete Nutzungsabsicht. ISd § 24 WG wäre es Sache des Antragsgegners gewesen, zu behaupteten und zu beweisen, dass die Einräumung des Notwegs entbehrlich sei, weil das Grundstück nicht in der vom Antragsteller angegebenen Art benützt werden sollte. Diese Rechtsprechung kritisiert Egglmeier-Schmolke (in Schwimann, ABGB3, II § 1 NWG Rz 14). Ihrer Ansicht nach müsse der Antragsteller eine tatsächliche Bauführung nachweisen. Sie kritisierte die Auffassung des OGH, es komme nicht auf den Bedarf des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft, sondern auf den Bedarf dieser selbst an. Schon aus § 4 NWG ergebe sich, dass es ein konkreter Bedarf sein müsse, der sich aus einer konkreten Bauführungsabsicht mit anschließender Benützung des Gebäudes ergebe. Im Hinblick auf den in der Einräumung eines Notwegs liegenden massiven Eigentumseingriffs wäre die Einräumung eines Notwegs für eine rein potenzielle Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich problematisch. Schützenswert sei nicht das Interesse des Eigentümers an einer durch die Einräumung des Notwegs bewirkten Wertsteigerung und damit besseren Verwertbarkeit der Liegenschaft. Der Antragsteller müsse durch Vorlage von Unterlagen, soweit sie für die Beurteilung der Art und der Bauführung erforderlich sind, sein Privatinteresse an der Einräumung des Notwegs glaubhaft machen. Der OGH sah sich durch diese Kritik aber letztlich nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen, in der ohnehin schon mehrfach auf das Vorliegen einer tatsächlichen Bauführungsabsicht abgestellt, ein konkreter Nachweis (bzw eine Bescheinigung) aber als idR entbehrlich angesehen wurde. So gesehen ist auch die Entscheidung 6 Ob 2366/96a nicht als abweichend zu beurteilen, wenn darin der Nachweis einer konkreten, in naher Zukunft bevorstehenden und auch Erfolg versprechenden Absicht der Bauführung verlangt wird. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren nämlich zwei Grundstücke der Antragsteller noch als Freiland gewidmet, mit einer Umwidmung war in naher Zukunft konkret noch nicht zu rechnen. Für ein weiteres Grundstück lag die Widmung „Fremdenverkehrsaufschließungsgebiet“ vor, bei dem Bauabsichten unter Umständen auch an anderen öffentlich-rechtlichen Hindernissen scheitern konnten als an der mangelnden Wegverbindung. In dieser Entscheidung wurde daher auch ein Nachweis der Erfolg versprechenden Bauabsicht in naher Zukunft verlangt. Dass im Allgemeinen die Verwirklichung einer Bauabsicht in näherer Zukunft Voraussetzung für die Einräumung eines Notwegs wäre, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht. Lediglich zur geplanten Widmungsänderung wurde in 8 Ob 504/93 ausgesprochen, dass diese (öffentlich-rechtliche Änderung) in naher Zukunft bevorstehen müsse. Eine im Bauland gelegene Liegenschaft kann ihrer Natur und Beschaffenheit nach den Nutzungen ihre Verwendung zu Bauzwecken gewähren, sodass die öffentlich-rechtliche Widmung ausschlaggebend ist (3 Ob 183/03p). Wie auch Egglmeier-Schmolke (aaO) einräumt, ermöglicht § 24 NWG auch nachträglich wiederum die Aufhebung der Notwegservitut, wenn diese entbehrlich wird. Soweit noch keine Bauführung erfolgt, kann es auch zu keiner Belastung der Grundstücke des Nachbarn kommen, jedenfalls soweit nicht die zugelassenen baulichen Veränderungen für den Weg bereits vor dem eigentlichen Bau in Angriff genommen werden sollten (Zak 2006/567, 332 = bbl 2006/191, 240).
Konkreter Bedarf
Es kommt nach einer Ansicht (JBl 1967, 529; SZ 67/119) nicht auf den persönlichen Bedarf des jeweiligen Grundeigentümers oder Bauberechtigen, sondern allein auf den konkreten Bedarf des Not leidenden Grundstücks an. Vielmehr sind auch Privatinteressen (zB beabsichtigte Bauführung) an der Einräumung des Notwegs zu berücksichtigen (Egglmeier-Schmolke in Schwimann, ABGB3, II § 1 NWG Rz 14).
Die Neuerrichtung von Gebäuden fällt ebenso in den Rahmen der ordentlichen Benützung einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft wie ein erst durch einen Willensentschluss des Eigentümers geschaffener Baubedarf (JBl 2004, 320 = ÖGZ 2004 H 6, 52 = S. 215 MietSlg 55.452 = SZ 2003/113).
Ein 1,20 m breiter Aufschließungsweg zur Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz ist ausreichend (MietSlg 51.502).
Interessenabwägung
Das Begehren um Einräumung eines Notwegs ist nach § 2 Abs 1 NWG unzulässig, wenn der Vorteil des Notwegs nicht die Nachteile überwiegt, welche durch denselben den zu belastenden Liegenschaften insgesamt erwachsen (bbl 2001/134, 194 = MietSlg 53.487), ferner, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes eingetretene auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Der Vorteil für die Liegenschaft des Antragstellers muss größer sein als der Nachteil für die durch den Notweg belastete Liegenschaft (JBl 1976, 317; 7 Ob 616/93; 3 Ob 183/03p). Insbesondere besteht nach § 2 Abs 2 NWG kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs, wenn der Notweg nur zur Erzielung einer kürzeren als der bestehenden Wegverbindung dienen soll. – Siehe Egglmeier-Schmolke in Schwimann, ABGB3, II § 2 NWG Rz 1 bis 3.
Die auffallende Sorglosigkeit ist unter den Gesichtspunkten des § 1324 ABGB zu prüfen (NZ 1995, 204; bbl 2004/179, 249 = MietSlg 56.468; bbl 2004/180, 249 = MietSlg 56.467; Zak 2006/567, 332 = bbl 2006/191, 240; immolex 2007/9, 25). Es besteht also kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs, wenn dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (SZ 60/43). Eine grobe Fahrlässigkeit wird immer dann anzunehmen sein, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde und dieser objektiv besonders schwer wiegende Sorgfaltsverstoß im Einzelfall auch subjektiv vorzuwerfen ist (ausführlich Egglmeier-Schmolke in Schwimann, ABGB3, II § 2 NWG Rz 4 bis 12; siehe auch JBl 2004, 320 = ÖGZ H 6, 52 = MietSlg 55.452 = SZ 2003/113 mwN). Weder die „Sicherung einer Kommunikation“ (iS eines Anschlusses an das Wegenetz) noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb bilden einen Selbstzweck. Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Rechtssatz, dass der Ankauf eines Grundstücks ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit begründe, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr dem Stand der Rechtsprechung (5 Ob 1/04i; 1 Ob 134/04v; 7 Ob 175/04t; 2 Ob 37/05p; 7 Ob 66/06s).
Auffallende Sorglosigkeit ist unter anderem dann anzunehmen, wenn jemand eine Liegenschaft ohne vorherige Erkundigung über allfällige Wegeverbindungen erwirbt; das gilt aber nicht, wenn ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der für die notleidenden Liegenschaften treffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war (3 Ob 183/03p; Zak 2006/567, 33 = bbl 2006/191, 240).
Der unentgeltliche, aber gutgläubige Erwerb einer Liegenschaft steht dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegs nicht entgegen (3 Ob 278/06p).
Sich in der Ausübung eines Notwegerechts bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs einem fixen, vom Belasteten überwachten Zeitplan zu unterwerfen oder ein Notwegerecht für Zeiten vorübergehenden Bedarfs immer wieder neu erstreiten zu müssen, ist dem Eigentümer der bedürftigen Liegenschaft nicht zumutbar, weil solche Beschränkungen des Notwegerechts eine Quelle ständigen Streits im Nachbarschaftsverhältnis wären (SZ 2003/113).
Art des Notwegs
Die Arten des Notwegs sind in § 3 NWG erschöpfend aufgezählt. Der Notweg besteht demnach in der Servitut des Fußsteigs, Viehtriebs oder Fahrweges, oder in der Erweiterung solcher bereits bestehender Wegerechte. Insbesondere kann als Notweg auch die Mitbenützung eines schon vorhandenen Privatwegs oder die Herstellung einer Weganlage über fremden Grund und Boden bewilligt werden.
Die fremde Liegenschaft und deren Eigentümer soll nach § 4 NWG durch den Notweg möglichst wenig belastet werden. Grundsätzlich soll jener Eigentümer zur Duldung des Notwegs herangezogen werden, für den die Belastung am geringsten ist (siehe auch § 12 Abs 3 NWG: das Gericht kann auch solche Liegenschaften in das Verfahren einbeziehen, die der Antragsteller nicht in Anspruch genommen hat: NZ 1995, 205). – Siehe Egglmeier-Schmolke in Schwimann, ABGB3, II § 3 NWG Rz 1.
Entschädigung
Die vom Gericht festzusetzende Entschädigung (§ 5 bis 7 NWG) ist zur Abgeltung aller Nachteile, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden, bestimmt (SZ 37/2). Für die Berechnung des Entschädigungsbetrags ist das LBG heranzuziehen (siehe auch SZ 2004/50 = MietSlg 56.466). – Siehe Egglmeier-Schmolke in Schwimann, ABGB3, II § 7 NWG Rz 1 bis 6.
Zuständigkeit
Zur Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Notwegs ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Not leidende Liegenschaft befindet (§ 9 Abs 2), die Entscheidung erfolgt im Außerstreitverfahren (§ 9 Abs 3).
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthalten die § 9 bis 29 NWG.
Anträge auf Einräumung eines Notwegs gehören vor die Gerichte (VfSlg 1085; bbl 2001/19, 29 = MietSlg 52.678).