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Privates Nachbarrecht und Immissionen
Feil

Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 25 SELBSTHILFE

Nach § 344 ABGB gehört es zu den Rechten des (unmittelbaren oder mittelbaren) Sachbesitzers (auch des Rechtsbesitzers mit Sachinhabung; des unechten Besitzers und des als Besitzdiener/Besitzmittler fungierenden Inhabers; Eccher in KBB § 344 Rz 2 mwN), sich in seinem Besitz (der Besitz ist somit ein notwehrfähiges Rechtsgut iSd § 19 ABGB: SZ 62/132; MietSlg 45.013) zu schützen und dann, wenn richterliche Hilfe (staatliches Einschreiten: SZ 64/97) zu spät kommen würde (EvBl 1988/46; SZ 67/35), einen rechtswidrigen Zustand oder einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf ein notwehrfähiges Gut (4 Ob 1130/93; JBl 1992, 176 = SZ 64/137; SZ 62/132) mit angemessener Gewalt (SZ 32/111; MietSlg 30.001/17; Kodek, Besitzstörung 535; derselbe in Fasching/Konecny 2 III, § 454 ZPO Rz 134) abzuwehren (EvBl 1967/464; 1974/59; 1981/119; SZ 51/56; siehe auch Eccher in KBB § 344 Rz 1; Kletecka in Koziol/Welser 13 I 274; Klicka in Schwimann, ABGB3, II § 344 Rz 1). Die Bedeutung des § 344 ABGB geht weit über den Besitzschutz hinaus und stellt – neben § 19 ABGB – die wesentliche Grundlage des Selbsthilferechts überhaupt dar (Spielbüchler in Rummel 8 § 344 Rz 1; Kodek, Besitzstörung 519; siehe auch Kathrein, Das neue Nachbarrecht, FS Michalek (2005) 173). Die durch die bloße Dauer eines angestrebten Verfahrens zu gewärtigenden Nachteile können Selbsthilfe idR nicht rechtfertigen, weil die Selbsthilfe dann schlechthin unerlaubt wäre (1 Ob 567/87; SZ 64/97 mwN). Es handelt sich bei der Selbsthilfe um einen Fall der defensiven Eigenmacht (SZ 51/56; EvBl 1987/131; JBl 1988, 248; SZ 64/137; ausführlich Kodek, Besitzstörung 516). Die Selbsthilfe geht auf Abwehr des Eingriffs und auf Wiederherstellung des Besitzes, solange die Besitzentziehung noch nicht abgeschlossen ist (offensive Selbsthilfe in continenti; Kodek in Fasching/Konecny S. 26 III, § 454 ZPO Rz 135). Bei der offensiven Selbsthilfe ist nach Kodek (in Fasching/Konecny S. 27 III, § 454 ZPO Rz 136; Kodek, Besitzstörung 519) auch die petitorische Berechtigung, also das Recht zum Besitz, zu berücksichtigen, und eigenmächtiges Vorgehen zur Wiedererlangung des durch einen Eingriff iSd § 339, 345 ABGB verlorenen Besitzes ist daher strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen als die Durchsetzung von durch die Rechtsordnung endgültig zugewiesenen Posititionen. Hat der Angreifer aber einmal ruhigen Besitz erworben, ist ein Gegenangriff unzulässig (Spielbüchler in Rummel 3 Rz 2 zu § 344). Gegen eine zulässige und wirksame vertragliche Vereinbarung ist Selbsthilfe ebenfalls unzulässig (7 Ob 589/92). Die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjekts macht als ein Akt unzulässiger Selbsthilfe ersatzpflichtig, wenn ein allfälliger Rechtsirrtum durch entsprechende Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre (4 Ob 578/87). – Siehe Reissner, Mountainbiking in Hinteregger, Trendsportarten und Wegfreiheit, 123.

Verteidigt etwa jemand die Sachherrschaft über sein Eigentum „mit angemessener Gewalt“ iSd § 344 ABGB gegen einen Einbruchsdieb, demnach durch den Einsatz privatrechtlich erlaubter Gewalt, wird man im Allgemeinen nicht auf die Idee kommen, dass Polizisten, wenn sie einen Einbruchsdieb in Wahrnehmung einer Aufgabe der Sicherheitspolizei unter Anwendung von Gewalt an der Tatausführung hindern, privatwirtschaftlich einschreiten, nur weil sich auch der betroffene Sacheigentümer – nach privatrechtlichen Grundsätzen – gegen einen Einbruchsdieb mit dem gleichen Maß an Gewalt hätte zur Wehr setzen dürfen (JBl 2006, 117 = Zak 2005/63, 38 = ÖA 2005, 306 = JUS Z/4038).

Die Abwehr gegen einen Mitbesitzer darf nicht so weit gehen, dass dieser gänzlich an der Rechtsausübung gehindert wäre. Ein Mitbesitzer darf dem anderen Besitzer den Zutritt zu der Wohnung, an der auch diesem Besitz zusteht, nicht eigenmächtig verwehren (Klicka in Schwimann, ABGB3, II § 344 Rz 3 mwN). Die Anschaffung eines Nachschlüssels nach Veränderung des Schlosses der Ehewohnung durch die Ehegattin ist erlaubte Selbsthilfe (MietSlg 27.035). Entfernt ein Mitbesitzer heimlich dem anderen Mitbesitzer der Wohnung gehörende Fahrnisse, ist die Anbringung eines Schlosses erlaubte Selbsthilfe (MietSlg 25.008).

Nur ein rechtswidriger Eingriff in den Besitz löst Besitzschutzansprüche aus (Spielbüchler in Rummel 3 § 339 Rz 6; Hoyer, WBl 1997, 150; Kodek, Besitzstörung 549, 551; aM Mohr, ZVR 1985, 229: für den Besitzschutz ist Rechtswidrigkeit nicht von Bedeutung), da der Begriff der Eigenmacht nichts anderes bedeutet als das Fehlen von Rechtfertigungsgründen (Kodek in Fasching/Konecny 2 III, § 454 ZPO Rz 138). – Siehe Jaksch-Ratajczak, Der Abschleppunternehmer als Besitzstörer, ZVR 2004/101, 53; Wagner, Demonstrationsschäden im Lichte der Judikatur, JAP 1999/2000, 162.

Da die Selbsthilfe nur die Zeit bis zum Eingreifen der staatlichen Behörde überbrücken soll, sind als Selbsthilfeaktionen im Regelfall nur Sicherungsmaßnahmen erlaubt (Kodek in Fasching/Konecny 2 III, § 454 Rz 136). Die nachträgliche Anrufung des Gerichts ist nur dann notwendig, wenn die Selbsthilfe zu einer noch andauernden Beschränkung der Rechtssphäre des Gegners geführt hat (Kodek aaO Rz 137 mwN).

Werden knapp vor dem Wahltag Wahlplakate einer anderen politischen Partei, mit denen Wahlplakate der eigenen Partei überklebt worden waren, überklebt, handelt es sich um erlaubte Selbsthilfe (EvBl 1967/355).

Wer sich unter Hintansetzung der staatlichen (siehe SZ 64/97) Behörde einer eigenmächtigen Hilfe bedient, ist nach § 19 Satz 2 ABGB dafür nur verantwortlich, wenn er die Grenzen der gebotenen Selbsthilfe überschreitet (4 Ob 578/87). Dringt zB eine Person in den Besitz ein und ist eine behördliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erwarten, liegt ein Fall erlaubter Selbsthilfe vor. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Selbsthilfe Übenden um den Eigentümer oder Besitzer (Sachinhaber) der Liegenschaft handelt, weil der Eingriff in die Gefahrenquelle, um den drohenden Schaden abzuwehren, auch dann Notwehr (Nothilfe) ist, wenn der Schaden nicht dem Eingreifenden, sondern einem anderen droht und außerdem mit der stillschweigenden Ermächtigung des Liegenschaftseigentümers zu rechnen ist (EvBl 1976/148; dazu Kodek in Fasching/Konecny 2 III, § 454 ZPO Rz 137).

Nicht nur die Möglichkeit rechtzeitigen richterlichen Einschreitens, sondern auch die Erlangung des ruhigen Besitzes durch denjenigen, gegen dessen Handeln sich die Selbsthilfe richtet, macht sie unzulässig (Klang 2 II 117). Ist der Handelnde auf Grund des Gesetzes zu seinem Tun berechtigt, ist die Frage überflüssig, ob die Tat in berechtigter Notwehr (Sachwehr) oder erlaubter Selbsthilfe gesetzt wurde (EvBl 1957/396). Die irrige Annahme, zur Selbsthilfe berechtigt zu sein, lässt die Unerlaubtheit der Selbsthilfe unberührt, enthebt aber selbst bei unverschuldetem Irrtum nicht von der Schadensersatzpflicht (SZ 13/7; dazu auch 4 Ob 578/87).

Ruhiger Besitz an Benützungsrechten entsteht, wenn der Mieter durch das Aufstellen eines Gerüstes für den Leitungsanschluss Besitzhandlungen ausübt, die dem Vermieter bekannt sind und der Vermieter dagegen nichts unternimmt; nach 30 Tagen besteht dann das Recht zur Selbsthilfe nicht mehr (MietSlg 55.023).

S. 28 Gem § 1109 ABGB hat der Bestandnehmer bei Beendigung des Bestandvertrags das Pachtgrundstück in einem der Jahreszeit und der gewöhnlichen wirtschaftlichen Kultur entsprechenden Zustand zurückzustellen. Der Inhalt dieser Rückstellungsverpflichtung besteht bei unbeweglichen Sachen grundsätzlich in der Räumung von allen nicht in Bestand gegebenen Sachen und der Besitzverschaffung am Bestandobjekt. Der Bestandnehmer muss dem Bestandgeber somit wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache verschaffen und seine Fahrnisse vom Bestandgegenstand vollständig entfernen (SZ 60/229). Die Durchsetzung der Rückstellungsverpflichtung ist aber nur durch gerichtliche Exekution möglich; jede Selbsthilfe stellt sich als Besitzstörung dar und macht überdies schadensersatzpflichtig. Lediglich dann, wenn der Gegenstand vom Bestandobjekt nicht mehr oder nur mehr unter bedeutsamer Substanzbeschädigung gelöst werden kann, scheidet die Wegnahme aus und der Pächter kann auch von ihm gepflanzte Bäume und Sträucher entfernen, soweit das ohne Beschädigung des Bodens möglich ist. Dieses Wegnahmerecht endet nicht mit dem Ende der Bestandzeit, sondern besteht jedenfalls bis zur (allenfalls zwangsweisen) Räumung (SZ 69/201 = MietSlg 48.091).

Es ist dem Grundbesitzer überlassen, jeden am Betreten seines Grundes zu hindern, der hiezu kein Recht hat. Das Recht der Selbsthilfe ist also schon dann gegeben, wenn das Grundstück gegen den Willen des Besitzers betreten wird. Aber auch wer sich auf dem Grundstück oder im Haus des Besitzers mit dessen Einwilligung aufhält, kann vom Besitzer gewaltsam entfernt werden, wenn der Besitzer die Aufenthaltserlaubnis widerruft und der andere sich nicht fügt (JBl 1957,272). – Siehe Faber, Private Wachdienste in Österreich – Gewerbe, Tätigkeitsfelder und Befugnisse ZfV 2000/2031, 850.

Erlaubte Selbsthilfe kann niemals eine Besitzstörung sein (SZ 12/67). Fehlt es an den Voraussetzungen zur erlaubten Selbsthilfe oder will der Besitzer von seinem Selbsthilferecht keinen Gebrauch machen, steht es ihm frei, die Besitzstörungsklage einzubringen. – Siehe Hoyer, Zum prozessorischen Schutz des Rechtsbesitzers, WBl 1999, 341.

Unter Bürgerinitiativen werden von politischen Parteien und anderen Verbänden unabhängige Zusammenschlüsse gleichgesinnter Bürger zur Verfolgung bestimmter Interessen ihrer Mitglieder, einzelner Bevölkerungsgruppen oder der Bevölkerung insgesamt verstanden. Eine Bürgerinitiative als Organisationsform der Selbsthilfe richtet sich regelmäßig an die Öffentlichkeit und an die zuständigen Politiker und besteht in ihrer ursprünglichen Form im Widerstand einer Anzahl Betroffener, unter gemeinsamem Namen nach außen als Rechtsgemeinschaft auftretend, gegen eine Planung und deren zu befürchtende Folgen für die Lebensqualität der Betroffenen und der Umwelt (SZ 66/13).

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