Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 133 Rechtsbehelfe (Klagen) gegen Immissionen
Ein Beseitigungsanspruch geht auf „Wiederherstellung des vorigen Standes“ und setzt keinen Sorgfaltsverstoß voraus. Damit ist dieser Anspruch von dem ebenfalls auf Naturalrestitution abzielenden Schadensersatzanspruch (§ 1323 ABGB) abzugrenzen. Jabornegg/Strasser (Nachbarrechtliche Ansprüche 70 ff, 155 f) lassen den (dinglichen) Beseitigungsanspruch so lange zu, als die Phase der Störung im Verhältnis zur eigenen Sache faktisch und rechtlich individualisiert wird. Sind zB die auf dem Nachbargrund eingedrungenen Objekte noch abgrenzbar vorhanden, muss für deren Wegnahme bereits nach § 364 Abs 2 iVm § 523 ABGB Sorge getragen werden. Hat sich dagegen die eingedrungene Sache im Nachbargrund verloren oder ist die Trennung des entstandenen Gemenges wirtschaftlich untunlich, steht nur mehr der schadensersatzrechtliche Ausgleich offen. – Siehe Rz 23.1.
Der Unterlassungsanspruch erfordert eine Eingriffsgefahr und geht dahin, dass der Störer für das Unterbleiben von Beeinträchtigungen künftig Sorge zu tragen hat, wobei die Art der Vorkehrungen dem Beklagten überlassen beleiben muss. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nicht überspannt S. 134 werden. Eine jeden...