Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 116 Nutzungsbeeinträchtigung
Die von § 364 Abs 2 ABGB verlangte Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks liegt zwischen unerheblichen Störungen und unerträglich bzw unzumutbaren Beeinträchtigungen (eingehend Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung [1994] 267 ff). Wird also die ortsübliche Benutzung durch die fraglichen Immissionen unerträglich bzw unzumutbar, ist die Beeinträchtigung auch wesentlich. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse (SZ 48/15; EvBl 1978/18), aber auch schon Störungen, die ohne Erreichen der Grenze zu erheblichen Störungen der ortsüblichen Nutzung führen. Entscheidend ist also nicht nur, ob die ortsübliche Benutzung überhaupt teilweise oder gänzlich unmöglich gemacht wird, sondern auch, ob sie in nicht unbedeutender Weise erschwert wird. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Der Maßstab der Wesentlichkeit ist in erster Linie ein objektiver, auf die Benutzung des Grundstücks abgestellter (SZ 56/50 mwN). Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern...