Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 68 Abwehranspruch beim Liegenschaftserwerb
Kein Abwehranspruch steht nach der Rechtsprechung dann zu, wenn die Beeinträchtigungen dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks beim Erwerb bekannt waren und bei der Vertragsgestaltung und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden (SZ 44/42). War der bisherige Eigentümer (Verkäufer) dem immittierenden Nachbarn obligatorisch zur Duldung und für den Veräußerungsfall zur Überbindung dieser Duldungspflicht verpflichtet, kann der Erwerber – falls keine Überbindung stattfindet – allenfalls nach den Grundsätzen der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (Verleitung zum Vertragsbruch) dem Nachbarn schadensersatzpflichtig werden. Wird die Duldungswirkung vertraglich an den Erwerber überbunden, kann die obligatorische Drittwirkung eintreten, wenn ein Vertrag zu Gunsten Dritter (der derzeitige oder jeweilige Eigentümer der Nachbarliegenschaft) gewollt ist (§ 880a ABGB). Der emittierende Dritte erwirbt einen obligatorischen Duldungsanspruch (RdU 1996, 100 mit Bespr von Kerschner).
Grundsätzlich müssen neu hinzukommende Nachbarn sich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden, zumal in immissionsbelasteten Gebieten auch die Grundstüc...