Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 48 GRENZSTREIT
Ein echter Grenzstreit, der im Außerstreitverfahren auszutragen ist, liegt vor, wenn eine unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil Unsicherheit über den Grenzverlauf und die Unkennbarkeit der Grenze Ursache des Streits ist (MietSlg 48.063; SZ 69/187 = MietSlg 48.182).
S. 49 Ein unechter Grenzstreit liegt dann vor, wenn eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. Für diesen Grenzstreit ist der Prozessrichter zuständig.
Ein eigentlicher Grenzstreit liegt vor, wenn der Kläger nur die rechtliche Zugehörigkeit der strittigen Grundfläche zu einem Grundstück behauptet. Auch dieser Grenzstreit ist im Streitverfahren zu erledigen.
Beim uneigentlichen Grenzstreit beruft sich der Kläger zur Dartuung des seiner Meinung nach richtigen Grenzverlaufs auf den Erwerb eines räumlich bestimmten Grenzstreifens durch Ersitzung (siehe aber § 49 VermG), Vertrag und dgl (SZ 69/187 = MietSlg 48.182).
Wird in einer Klage behauptet, dass die Grenze der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke an bestimmten Stellen ohnehin in der Natur nach den Klagebehauptungen verlaufe, u...