Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 38 GRENZEINRICHTUNGEN (Scheidewände, Grenzmauer)

Grundsätzlich steht es im Ermessen eines jeden Grundeigentümers, ob und wie er sein Eigentum gegen die benachbarten Grundstücke abschließen will (SZ 23/15; EvBl 1970/343). Errichtet der Eigentümer eine Grenzeinrichtung auf seinem Grund, steht diese Anlage in seinem Eigentum. Errichtet jeder von zwei Nachbarn jeweils auf seinem Grund eine solche Anlage, ist jeder Eigentümer einer dieser Anlagen und kann damit auch beliebig umgehen. Da über die Eigentumsverhältnisse von Grenzeinrichtungen leicht Zweifel auftauchen können, nimmt der Gesetzgeber an, dass „Scheidewände“ bis zum Beweis des Gegenteils gemeinschaftliches Eigentum (Miteigentum) sind (gesetzliche Vermutung, die widerlegbar ist: SZ 46/21; 57/96). Umstritten ist, ob das vermutete gemeinschaftiche Eigentum an Scheidewänden Quoteneigentum oder physisch geteiltes, allerdings durch das Nachbarschaftsverhältnis beschränktes Alleineigentum der beiden Nachbarn bedeutet (dazu SZ 46/21 mwN; siehe dann weiter unten).

§ 854 ABGB zählt als Beispiele für Scheidewände demonstrativ Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privatbäche, Kanäle und „Plätze“ (das sind Zwischenräume zwischen den Häusern ...

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