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Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 11 ALLGEMEINE EINLEITUNG

Das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Substanz und den Nutzungen seiner Sache „nach Willkür zu schalten und seine Sache nach Willkür zu benutzen“ (§ 362 ABGB) und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, wird durch zahlreiche Normen des zivilen Sachenrechts mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen eingeschränkt (so zB § 364, 364a, 364b, 421, 422 ABGB). Durch die nachbarrechtlichen Vorschriften soll ein möglichst friedliches und gedeihliches Zusammenleben der Grundstücksnachbarn erzielt werden, was allerdings – wie die Praxis zeigt – vor allem im Hinblick auf menschliche Unzulänglichkeiten nicht immer erreicht werden kann. Auch in öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zB Baugesetzen) werden Nachbarn subjektive Rechte im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke eingeräumt (öffentliches Nachbarrecht).

Es sind hauptsächlich die von benachbarten Grundstücken ausgehenden Einwirkungen (Immissionen) und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Nachbarn (insbesondere auch durch Pflanzen) Gegenstand von Prozessen, die meist besonders emotionell und hartnäckig – oft auch ohne R...

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