Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht
1. Aufl. 2014
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S. 232I. Ausgangslage und Themeneingrenzung
Im Windschatten der großen Kontroversen um eine reformatorische oder kassatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz ist beinahe unbemerkt auch dem Verwaltungsermessen im B-VG eine Neuregelung zuteil geworden; beinahe unbemerkt, weil darauf, dass sie als solche, nämlich als Neuregelung, wahrgenommen wird, im Entstehungsprozess offenbar gar kein übertriebener Wert gelegt wurde. Ganz im Gegenteil werden die Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht müde zu betonen, dass der neue Art 130 Abs 3 B-VG inhaltlich dem bisherigen Art 130 Abs 2 B-VG entspricht. Das, was bislang für die Ermessenskontrolle durch den VwGH galt, solle hinkünftig für die Verwaltungsgerichte erster Instanz gelten. Änderungen im Wortlaut seien lediglich der „heute gebräuchlichen verwaltungsrechtlichen Terminologie“ geschuldet. Dies gelte im Wesentlichen auch für den neuen Art 133 Abs 3 B-VG, der – spezifisch für das Verhältnis zwischen VwGH und Verwaltungsgerichten erster Instanz – ausweislich der Erläuterungen ebenfalls eine dem bisherigen Art 130 Abs 2 B-VG „dem Grunde nach“ entsprechende Regelung trifft.
Nun sind es nicht gerade sachte Verschiebungen in der Tektonik des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes, die das Inkr...