Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht
1. Aufl. 2014
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S. 302I. Vorbemerkungen
Man kann gewiss nicht behaupten, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 am Kosten- und Gebührenrecht spurlos vorübergegangen wäre; aber fast. Tatsache ist jedenfalls, dass der Gesetzgeber die kosten- und gebührenrechtlichen Grundsätze, die das verwaltungsbehördliche Verfahren seit mittlerweile Jahrzehnten prägen, kurzerhand für die Verwaltungsgerichte übernommen hat. Es sind dies der Grundsatz der Selbsttragung der Parteikosten, der Grundsatz der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsgerichts, die Gebührenpflicht von Eingaben und das grundsätzliche Fehlen der Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu erlangen. Der vorliegende Beitrag wendet sich der Frage zu, ob diese Grundsätze einem gerichtlichen Verfahren in Verwaltungssachen adäquat erscheinen.
Ein Gedanke aus dem Bereich der Rechtswirklichkeit, an dem das Kosten- und Gebührensystem in der Folge zu messen sein wird, ist an den Anfang zu stellen: Für den Rechtsschutzsuchenden spielen Kosten- und Gebührenfolgen eine immense Rolle. Wer wird Rechtsschutz suchen, wenn man sich Rechtsschutz nicht leisten kann oder wenn sich Rechtsschutz schlicht „nicht lohnt“? Letzteres meint nicht, dass der Rechtsschutzsuchende zu Prozessende finanziell besser dastehen soll; die Rechtsschutzsuche soll gewiss keine Einkunftsquelle sein oder werden. Gemeint ist vielmehr, dass der Rechtsschutzsuchende zu seinem Recht kommen will, ohne nach Erreichung seines Rechtsschutzziels auf den Kosten der Verfahrensführung sitzen zu bleiben und jedenfalls insofern trotzdem zu „verlieren“, nämlich Geld. Die Beobachtung der Praxis zeigt jedenfalls, dass nicht wenige Rechtsschutzsuchende von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen, wenn ihnen Verfahrenskosten drohen, die den Wert ihres Prozessinteresses übersteigen; wenn etwa die Bekämpfung eines rechtswidrigen Straferkenntnisses teurer wäre als die Zahlung der rechtswidrig verhängten Geldstrafe. Derartige Phänomene sind aus mehreren – vor allem auch rechtsstaatlichen – Gründen bedenklich; warum, soll im Folgenden gezeigt werden.
II. Kosten der Parteien
A. Grundsatz der Kostenselbsttragung
Kraft § 17 VwGVG ist für die Kosten der Parteien § 74 Abs 1 AVG und damit der Grundsatz anwendbar, dass die Parteien die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Verfahrensarten, ohne Unterschied, wer das Verfahren initiiert hat und wie es ausgeht, und er gilt für alle Arten von Kosten, insb auch für Anwaltskosten und Privatgutachterkosten, unabhängig davon, ob die Tragung dieser Kosten für die Partei eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt oder nicht.
S. 303B. Ausnahmen
Ausnahmen vom Grundsatz der Kostenselbsttragung normiert zunächst das VwGVG selbst, und zwar für Maßnahmenbeschwerden (vgl B.1.) und typenfreie Beschwerden (vgl B.2.), für die das Obsiegensprinzip festgelegt wird. Kraft § 17 VwGVG sind ferner die Ausnahmevorschriften des § 42 Abs 4 und des § 49 Abs 5 AVG anwendbar (vgl B.3.). Im Übrigen bestimmen gem § 74 Abs 2 S 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht (vgl B.4.).
1. Maßnahmenbeschwerde
Für das Verfahren über Maßnahmenbeschwerden weicht § 35 VwGVG zugunsten des Obsiegensprinzips vom Grundsatz der Kostenselbsttragung ab: Die im Maßnahmenbeschwerdeverfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Der Beschwerdeführer obsiegt, wenn der angefochtene AuvBZ für rechtswidrig erklärt wird; ihm gebührt diesfalls der Ersatz der ihm allenfalls auferlegten Kommissionsgebühren und Barauslagen, der Ersatz von Fahrtkosten sowie Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Die Behörde obsiegt, wenn die Maßnahmenbeschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird; der obsiegenden Behörde gebühren lediglich Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand. Obsiegt niemand, wie etwa im Fall der Einstellung des Verfahrens, erfolgt kein Kostenzuspruch.
Der diesem Beitrag vorgegebene Rahmen lässt es gewiss nicht zu, Detailfragen des § 35 VwGVG zu behandeln. Zumindest zwei Teilaspekte dieser Regelung sollen aber näher untersucht werden, zunächst das offensichtliche Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für den Ersatz der Eingabengebühr:
Eingaben an die Verwaltungsgerichte sind idR gebührenpflichtig (s im Detail unten IV.), so auch Maßnahmenbeschwerden. Gleichwohl sieht § 35 VwGVG einen Ersatz der Eingabengebühr zugunsten des erfolgreichen Beschwerdeführers nicht ausdrücklich vor. Eingabengebühren können insb auch nicht als „Barauslagen“ iSd § 35 Abs 4 Z 1 VwGVG qualifiziert und als solche zugesprochen werden. Dem erfolgreichen Beschwerdeführer bleibt damit nur der Weg über das Amtshaftungsverfahren. Dieser Rechtszustand ist unbefriedigend. Es ist nicht einzusehen, warum eigens die Amtshaftungsgerichte beansprucht werden müssen, um den Ersatz (relativ) geringer EingabengebührenS. 304 durchzusetzen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Praxis eine Aufforderung nach § 8 Abs 1 AHG idR genügen sollte, um die Eingabengebühr ersetzt zu bekommen, dann bedeutet dies immer noch einen unnötigen Verfahrensmehraufwand. Vor diesem Hintergrund erweist sich § 35 VwGVG als dringend ergänzungsbedürftig.
Auch die in § 35 Abs 4 Z 3 und Abs 5 VwGVG vorgesehene Pauschalierung des Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwands begegnet Bedenken, zumindest in ihrer derzeitigen Ausgestaltung:
Die Pauschalierung von Kosten ist dem Verfahren im öffentlichen Recht an sich nicht fremd; sie findet sich etwa auch im Verfahren vor dem VwGH, im Verfahren vor dem VfGH und vor allem auch bereits in der Vorgängerregelung des § 35 VwGVG, namentlich in § 79a AVG aF. Gegen diese Form der Vereinfachung ist prinzipiell nichts einzuwenden; in der Praxis hat sich allerdings bei den bisherigen Pauschalierungen gezeigt, dass sie hinter den tatsächlich anfallenden Kosten (mitunter deutlich) zurückbleiben, vor allem, wenn man einen Rechtsanwalt zuzieht, vielleicht angesichts der Komplexität von Sach- und Rechtslage zuziehen muss.
Diese Diskrepanz zwischen den tatsächlich entstehenden Kosten und dem Pauschalkostensatz war insbesondere auch unter Zugrundelegung der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (UVS-AufwErsV) aFzu beobachten. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:
Der Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei machte 922,00 € aus. Die Bemessungsgrundlage für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts beträgt 21.800,00 €, wobei für Verhandlungen kontradiktorischen Charakters der Honoraransatz gem TP3A RATG als angemessen gilt; daraus folgt: Nach einer Verhandlungsdauer von 2/2 belaufen sich die rechtsanwaltlichen Kosten bereits auf 885,25 € (inkl 20% USt), nach 3/2 belaufen sie sich bereits auf 1.327,86 € (inkl 20% USt), übersteigen den Pauschalkostenersatz also deutlich. Und dass über Maßnahmenbeschwerden – etwa wenn mehrere Zeugen einzuvernehmen sind – mehr als 3/2 Stunden verhandelt wird, war, soweit zu sehen, eher die Regel als die Ausnahme.
Ungeachtet dessen hat die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) die Ansätze der UVS-AufwErsV aF der Höhe nach im Wesentlichen unverändert übernommen. Ein Spannungsverhältnis mit der gesetzlichen Grundlage dieser Verordnung istS. 305 nicht zu übersehen: § 35 Abs 5 VwGVG ordnet an, dass die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands „den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen“ hat (S 1); Ähnliches gilt für die der Behörde im Obsiegensfall zustehenden Pauschalkosten (S 2). Es ist bei einer Durchschnittsbetrachtung zu bezweifeln, dass die VwG-AufwErsV diesen Vorgaben des § 35 Abs 5 VwGVG Rechnung getragen hat.
2. Typenfreie Beschwerde
Die zweite Ausnahme vom Grundsatz der Kostenselbsttragung betrifft das Verfahren über typenfreie Beschwerden (Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG). § 53 VwGVG ordnet hiefür die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden, also auch die sinngemäße Anwendung des § 35 VwGVG über den Kostenersatz an; folgerichtig erfasst der Anwendungsbereich der VwG-AufwErsV gleichermaßen Beschwerden nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG. Durch Bundes- oder Landesgesetz kann Abweichendes bestimmt werden, wovon aber bisher nicht Gebrauch gemacht wurde.
3. Unentschuldigtes Nichterscheinen und unberechtigte Aussageverweigerung
Die dritte Ausnahme betrifft die Fälle der §§ 42 Abs 4 und 49 Abs 5 AVG, die nach § 17 VwGVG für das Beweisverfahren vor den Verwaltungsgerichten entsprechend gelten:
Erscheint demnach der Antragsteller unentschuldigt nicht zur Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden (§ 42 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG). Im letzteren Fall sind nicht nur die Kosten des Verwaltungsgerichts, sondern auch die Kosten der anderen Beteiligten zu tragen.
Einem Zeugen, der einer Ladung unentschuldigt nicht Folge leistet oder der die Aussage unberechtigt verweigert, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller dadurch verursachten Kosten auferlegt werden (§ 49 Abs 5 AVG iVm § 17 VwGVG). Dasselbe gilt für Beteiligte, nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher.
4. Materiengesetzliche Sonderbestimmungen
Die vierte Ausnahme bilden die Fälle, in denen die Materiengesetze abweichende Kostentragungsregelungen treffen. Diese Fälle sind nicht besonders häufig, zu erwähnen sind etwa das Enteignungs- und Enteignungsentschädigungsverfahren, das VergabenachprüfungsverfahrenS. 306 und einzelne wasserrechtliche Verfahren, für die sondergesetzliche Kostenersatzregelungen geschaffen wurden. Soweit diese sich ihrem Wortlaut nach lediglich auf das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden beziehen (zB § 123 Abs 2 WRG), sind sie kraft § 17 VwGVG dennoch auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.
C. Würdigung
Dem Verwaltungsverfahren ist der Grundsatz der Kostenselbsttragung seit der Schaffung des § 74 Abs 1 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensgesetze 1925 inhärent. Der historische Gesetzgeber hat sich, wie im AB 1925 zum Ausdruck kommt, aus folgenden Gründen zu diesem Grundsatz verstanden:
(D)er Weg zur Verwaltungsbehörde muss leicht zugänglich sein und darf nicht erschwert oder behindert werden, weder durch überflüssige Formalvorschriften noch durch das Risiko von im vorhinein nicht ziffernmäßig feststehenden Kosten. Die Einführung eines allgemeinen Ersatzes der Parteikosten nach Art des Kostenersatzes bei Gericht würde für das Verwaltungsverfahren die Gefahr einer solchen Behinderung und Erschwerung nach beiden Richtungen bedeuten. Die Möglichkeit eines Kostenersatzes durch den Gegner würde naturgemäß viele Parteien veranlassen, sich eines Rechtsbeistandes auch dort zu bedienen, wo dies bisher wegen der Geringfügigkeit der Angelegenheit nicht üblich war. Auf der anderen Seite würden sich viele Parteien abschrecken lassen, sich mit ihren Anzeigen und sonstigen Anbringen an die Behörde zu wenden, wenn sie Gefahr laufen, nachträglich zum Ersatze der einer Gegenpartei im Verfahren erwachsenden Kosten der Rechtsverteidigung herangezogen zu werden. Aus solchen Erwägungen hat der Ausschuß beschlossen, die Frage des Parteikostenersatzes nicht allgemein zu regeln, sondern den einzelnen Verwaltungsvorschriften zu überlassen.
Dass diese Erwägungen heute nur noch eingeschränkt Gültigkeit haben, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt und soll hier nicht wiederholt werden. Vielmehr ist der Frage nachzugehen, ob die Motive des Gesetzgebers des Jahres 1925 auch für die Verwaltungsgerichte Gültigkeit haben und der moderne Gesetzgeber daher gute Gründe haben konnte, die Anwendbarkeit des § 74 Abs 1 AVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzusehen.
Dazu ist eingangs festzustellen, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Mehrparteienverfahren ist, in dem sich zumindest zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüberstehen: Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde. Die Struktur des Verfahrens ähnelt insoweit durchaus dem Zivilprozess, in dem aber nicht der Grundsatz der Kostenselbsttragung, sondern das Obsiegensprinzip gilt (§§ 40 ff ZPO), damit jene Partei, die ihre Rechte erfolgreich gegen Widerstand durchgesetzt oder gegen Streitigmachung verteidigt und insoweit dem Recht zum Durchbruch verholfen hat, nicht letztlichS. 307 dennoch, nämlich dadurch mit Einbußen zurückbleibt, dass ihr die eigenen Kosten des Verfahrens endgültig zur Last fallen. Man nennt dies „Nettoprinzip der Rechtsverwirklichung“.
In Deutschland findet sich ein der österreichischen ZPO ähnliches Kostenersatzsystem (auch) für die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte verwirklicht. Danach trägt grundsätzlich der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens und die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels fallen dem Rechtsmittelwerber zur Last. Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Darüber ist im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss zu entscheiden. Diese Rechtslage besteht nicht deswegen, weil sie dem deutschen Gesetzgeber sachadäquat erscheint, sondern deswegen, weil er sie dem Grundgesetz schuldet. In Deutschland wird es als mit Art 19 Abs 4 iVm Art 3 GG grundsätzlich unvereinbar angesehen, wenn der im Prozess obsiegenden Partei – von Sonderfällen abgesehen –, die Gerichtskosten auferlegt oder nicht erstattet werden würden. Nach der Rsp des BVerfG verstößt ein Gesetz auch insoweit gegen Art 3 Abs 1 GG, als es die Erstattung von Gebühren und Auslagen für die notwendige Zuziehung eines Bevollmächtigten ausschließt.
Ähnliche Bedenken, wie sie das BVerfG artikuliert, sind bei VfGH und VwGH nie entstanden. Die Gerichtshöfe halten § 74 Abs 1 AVG für verfassungskonform, ohne das lange zu begründen, so selbstverständlich scheint es ihnen. Es ist aber hier nicht weiter zu untersuchen, ob gegen § 74 Abs 1 AVG stichhaltige verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht werden könnten, obwohl man berechtigt darüber nachdenken könnte, ob diese Regelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die faktische Effizienz des Rechtsschutzsystems, der Eigentumsgarantie oder den Justizgrundrechten des Art 6 EMRK und Art 47 GRC in allen Fällen gerecht zu werden vermag; festgehalten sei nur, dass ein Spannungsverhältnis allemal besteht.
Weiter zu verfolgen ist vielmehr die Ausgangsfrage, zu deren Beantwortung eine Auseinandersetzung mit jenen Argumenten stattzufinden hat, die stets als Rechtfertigung für den Grundsatz der Kostenselbsttragung ins Feld geführt werden:
Das erste Argument geht dahin, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anwaltszwang bestehe, also der Rechtsschutzsuchende seine rechtlichen Interessen ohneS. 308 weiteres selbst wahrnehmen könne, ohne dass er Kosten für das Einschreiten eines berufsmäßigen Parteienvertreters aufwenden müsse.
Dieses Argument kann – wenn überhaupt – für einfache verwaltungsbehördliche Verfahren gelten, es sieht aber der Rechtswirklichkeit nicht treffend ins Auge, wenn es generell auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten will. Allein das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte ist derart komplex, dass es von Rechtsunkundigen praktisch nicht zu durchschauen ist. Aber auch aus materiell-rechtlicher Perspektive sieht sich der Rechtsschutzsuchende häufig mit Fragen konfrontiert, die ohne Rechtskenntnisse kaum zu bewältigen sind, jedenfalls nicht im Sinne einer effektiven Rechtsdurchsetzung oder -verteidigung.
Auch die Rsp hat dies, jedenfalls in Verfahrenshilfesachen, anerkannt. So weist bspw der VwGH (konkret: in einer Angelegenheit des ASVG) darauf hin, dass
die Beigebung eines Verteidigers geboten (ist), weil es sich bei den zu lösenden Rechtsfragen (insbesondere bei der Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und anderen mit den Trockenbauern bzw. Verspachtlern allenfalls bestehenden Rechtsverhältnissen) nicht um solche einfacher Natur handelt. Für eine ausreichende Beurteilung dieser Fragen reicht das Alltagswissen eines Gewerbetreibenden – insbesondere was die Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem freien Dienstvertrag betrifft – nicht aus. Die letztgenannte Abgrenzung ist im Beschwerdefall deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Innehabung eines Gewerbescheins beim freien Dienstvertrag die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 lit. a ASVG ausschlösse. Der Beschwerdeführer wäre ohne anwaltlichen Beistand voraussichtlich nicht oder nicht in ausreichendem Maß in der Lage, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat seinen Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu vertreten.
Diese Überlegungen gelten gewiss nicht nur für mittellose rechtsunkundige Parteien, sondern auch für vermögende rechtsunkundige Parteien, die die individuellen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht erfüllen. Sie müssen, wenn sie ihre Rechte effektiv durchsetzen möchten, einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, ohne die dabei entstehenden Kosten ersetzt zu erhalten. Hervorzuheben ist, dass für den VwGH in der referierten Entscheidung auch der Grundsatz der materiellen Wahrheit und die Manuduktionspflicht nichts daran geändert haben, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts zur effektiven Rechtsverfolgung notwendig war.
Im Übrigen, und dieses Argument erscheint noch gewichtiger: Der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt nicht nur für Anwaltskosten, die man bei fehlendem Anwaltszwang jedenfalls theoretisch vermeiden kann, sondern für sämtliche Kosten der Parteien, etwa auch für Privatgutachterkosten, die empfindlich hoch sein können. Derartige Kosten entstehen der Partei auch bei fehlendem Anwaltszwang.
Damit ist bereits das zweite Argument angesprochen, das zur Rechtfertigung des Grundsatzes der Kostenselbsttragung regelmäßig angeführt wird: Die Partei könne ohnehin Verfahrenshilfe beantragen. Für das Verfahren vor den VerwaltungsgerichtenS. 309 geht dieses Argument aber idR von Vornherein ins Leere, weil dort die Gewährung von Verfahrenshilfe gerade nicht allgemein vorgesehen ist (worauf noch zurückzukommen sein wird). Aber auch dort, wo Verfahrenshilfe gewährt werden kann, geht das Argument der Verfahrenshilfe inhaltlich am Gedanken des Nettoprinzips der Rechtsverwirklichung vorbei. Denn die Bedenken gegen den Grundsatz der Kostenselbsttragung lauten dahin, nicht in einer Situation mit geldwerten Belastungen konfrontiert zu werden, in der man für deren Entstehung keinen Anlass gegeben hat, sondern zur Durchsetzung oder Verteidigung seiner Rechte gezwungen war. Die Möglichkeit der Gewährung der Verfahrenshilfe bewältigt dieses Problem nicht.
Das dritte Argument zugunsten der Kostenselbsttragung geht dahin, dass die Kosten, wenn sie vom Verwaltungsgericht verursacht wurden, im Amtshaftungsweg oder, wenn sie von anderen Beteiligten verursacht wurden, im Zivilrechtsweg einbringlich gemacht werden können. Einzuräumen ist, dass es Fälle gibt, in denen das funktioniert; aber diese Fälle sind rar. Denn Amtshaftungsansprüche müssen die Hürde nehmen, dass das Verwaltungsgericht seinem Vorgehen eine unvertretbare Rechtsauffassung zugrundelegt; das ist (hoffentlich) wohl der Ausnahmefall. Noch seltener wird man andere Beteiligte mit zivilrechtlichen Ersatzansprüchen konfrontieren können, weil für die Kosten eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens der Rechtsweg in aller Regel von Vornherein unzulässig ist. Vor den ordentlichen Gerichten ist also selten bis nie etwas zu holen.
Das vierte Argument zur Rechtfertigung des Grundsatzes der Kostenselbsttragung lautet, dass sich das Verwaltungsverfahrensrecht einer generellen, allgemeingültigen Kostenregelung von Vornherein entzieht, weil die denkbaren Verfahrenskonstellationen in ihrer Struktur und in ihrer Zielrichtung zu mannigfaltig, nicht selten grundlegend verschieden sind.
Dieses Argument ist schon grundsätzlich wenig überzeugend. Einzuräumen ist nur, dass ein strenges Obsiegensprinzip von der Art der §§ 40 ff ZPO ungeeignet erscheint. Dass aber die Situation heterogener Verfahrensstrukturen dennoch nicht ausweglos ist, zeigt das Beispiel des § 78 AußStrG 2005. Trotz der Verschiedenartigkeit von Außerstreitverfahren gelang es hier, zu einer gleichermaßen flexiblen wie praktikablen Kostenersatzregelung zu finden, die ein nach den jeweiligen Interessenlagen sorgfältig differenzierendes System der Kostentragung errichtet.
Erst recht überzeugt dieses Argument nicht für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Es ist kein Grund erkennbar, warum § 78 AußStrG 2005 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht hätte Modell stehen können, noch dazu, wo das verwaltungsgerichtliche Verfahren von seiner Struktur her gar nicht so heterogen ist, wie es zunächst scheinen mag, wahrscheinlich nicht einmal so heterogen wie die unterschiedlichen Typen von Außerstreitverfahren. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist stets – es wurde vorher schon erwähnt – ein Mehrparteienverfahren, in dem die ParteienS. 310 gegenläufige Interessen verfolgen. Was den Anlass für die Streitigkeit bildet, ist in Kostenersatzfragen freilich sekundär.
Im Ergebnis überzeugen die für die Kostenselbsttragung ins Treffen geführten Gründe nicht, jedenfalls nicht für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Umgekehrt gibt es Gründe, die gerade ein Abgehen von diesem Grundsatz erfordern dürften:
Es wird nämlich – wahrscheinlich schon aus verfassungsrechtlichen, jedenfalls aber – aus unionsrechtlichen Gründen nicht daran vorbeizukommen sein, das Kostenersatzsystem stärker in Richtung des Obsiegensprinzips weiterzuentwickeln. Getreu des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots dürfen nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. (Zumindest) eine übermäßige Erschwerung der Geltendmachung von Rechten kann aber auch im Fehlen einer Kostenersatzregelung ihren Grund haben, wenn nämlich die Rechtsdurchsetzung mit derart hohen (und nicht erstattungsfähigen) Kosten einhergehen würde, dass zumindest jeder wirtschaftlich denkende Berechtigte von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde. Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis der Grundsatz der Kostenselbsttragung sich vom EuGH am Effektivitätsgebot messen lassen muss.
Schließlich sprechen aber auch gute rechtspolitische Gründe dafür, das Kostenersatzsystem zu reformieren. Ein Kostenrisiko hält dazu an, Verfahren effizient und ergebnisorientiert zu führen; leichtfertige Eingaben würden weitgehend der Vergangenheit angehören. Ein ausgeklügeltes Kostenrecht erscheint also geradezu als das Mittel zur Entlastung der Verwaltungsgerichte. Die in diesem Zusammenhang mitunter zu beobachtende Furcht vor aufwändigen Kostenentscheidungen ist weitgehend unbegründet; wie die Rsp des VwGH zeigt, kann die Kostenentscheidung regelmäßig mit einem Satz im Spruch getroffen und mit einem Satz (allenfalls einem Absatz) begründet werden. Die Fälle, in denen Kostenentscheidungen einen höheren Begründungsaufwand erfordern, können im Wege zweckentsprechender legistischer Gestaltung so gering gehalten werden, dass der Entlastungseffekt insgesamt erhalten bleibt.
Regelungstechnisch wäre die Neugestaltung des Kostenersatzrechts auf mehreren Wegen zu erreichen. Man könnte den Grundsatz der Kostenselbsttragung als allgemeine Regelung der Verfahrensordnung beibehalten, solange die Materiengesetzgeber ihre Kompetenz zur Schaffung abweichender Regelungen – mehr als bisher – wahrnehmen würden. Ökonomischer wäre es allerdings, eine generelle Regelung zu treffen und – wo es überhaupt noch notwendig sein sollte – Ausnahmevorschriften in Richtung einer stärkeren Akzentuierung der Kostenselbsttragung oder aber des Obsiegensprinzips zuS. 311 normieren. Wie auch immer: Am Ende steht die Einsicht, dass ein differenzierteres Kostenersatzsystem zumindest erstrebenswert, wahrscheinlich sogar rechtlich geboten ist.
III. Kosten der Verwaltungsgerichte
A. Grundsatz der amtswegigen Kostentragung
Für die Kosten, die beim Verwaltungsgericht selbst entstehen, gelten kraft § 17 VwGVG die Vorschriften der §§ 75 ff AVG, also der Grundsatz der amtswegigen Kostentragung (§ 75 Abs 1 AVG). Von den Beteiligten sind allerdings Barauslagen (vgl B.1.), Kommissionsgebühren (vgl B.2.) und Verwaltungsabgaben (vgl B.3.) zu tragen. Vereinzelt enthalten das AVG (vgl B.4.) und die Materiengesetze (vgl B.5.) abweichende Sondervorschriften. Für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen gelten ebenfalls besondere Regelungen (vgl B.6.).
B. Ausnahmen
1. Barauslagen
Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (§ 76 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG). Fraglich ist, ob auf den das verwaltungsbehördliche oder auf den das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleitenden Antrag abzustellen ist. Die besseren Gründe sprechen dafür, den Antragsteller im verwaltungsbehördlichen Verfahren als ersatzpflichtig anzusehen, weil der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens letztlich immer noch sein Antrag ist. Das notwendige Korrektiv bildet § 76 Abs 2 AVG: Wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, sind die Barauslagen von diesem zu tragen. Im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht udgl bejaht.
Wurde das verwaltungsbehördliche Verfahren von Amts wegen eingeleitet, gibt es keinen Antragsteller, dem gem § 76 Abs 1 AVG im Rechtsmittelverfahren Barauslagen auferlegt werden könnten. Eine Ersatzpflicht kann aber unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 2 AVG eintreten.
S. 312Im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden und typenfreie Beschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten, im Erfolgsfall aber von der Behörde zu ersetzen (s oben II.B.1. und II.B.2.). Im Übrigen enthalten auch die MaterienG vereinzelt Sonderregelungen für die Tragung von Barauslagen.
2. Kommissionsgebühren
Für Amtshandlungen der Verwaltungsgerichte außerhalb des Gerichts können gem § 77 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden (§ 77 AVG iVm § 17 VwGVG), die in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 AVG aufzurechnen sind (vgl die BKommGebV). Auf die Entrichtung der Gebühren ist wiederum § 76 AVG anzuwenden. Im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden und typenfreie Beschwerden sind die zunächst dem Beschwerdeführer auferlegten Kommissionsgebühren ersatzfähig (s oben II.B.1. und II.B.2.).
3. Verwaltungsabgaben
Für die Verleihung bestimmter Berechtigungen und die Vornahme bestimmter Amtshandlungen können Verwaltungsabgaben auferlegt werden. Abgabenpflichtige Erledigungen können auch von den Verwaltungsgerichten vorgenommen werden, etwa im Rahmen reformatorischer Entscheidungen über Bescheidbeschwerden oder im Rahmen der Entscheidung in der Sache aufgrund von Säumnisbeschwerden. In diesen Fällen hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis Verwaltungsabgaben vorzuschreiben. Verschiedene Abgabenbefreiungen sind in § 78a AVG und häufig auch in den MaterienG vorgesehen. Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind generell keine Verwaltungsabgaben zu entrichten (§ 1 Abs 2 BVwAbgV).
4. Kostentragung bei Nichterscheinen oder Aussageverweigerung
In den bereits erwähnten Fällen des § 42 Abs 4 und des § 49 Abs 5 AVG können einzelnen Beteiligten, Zeugen, nichtamtlichen Sachverständigen oder nichtamtlichen Dolmetschern die durch ihr Verhalten entstandenen Kosten auferlegt werden. In Betracht kommt dabei vor allem die Vorschreibung frustrierter Barauslagen und Kommissionsgebühren.
S. 3135. Materiengesetzliche Sonderbestimmungen
Einzelne MaterienG enthalten Sonderregelungen für die Überwälzbarkeit von Kosten auf die Beteiligten. Die Ersatzpflicht wird teils erweitert, teils durch die Anordnung amtswegiger Kostentragung beseitigt. Diese Sonderregelungen gelten nach Maßgabe des § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
6. Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
§ 52 VwGVG enthält besondere Vorschriften für die Kosten des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen, die in der Frage der Überwälzbarkeit der Kosten danach differenzieren, ob die Beschwerde des Beschuldigten nicht (Abs 1–7), teilweise (Abs 8) oder zur Gänze erfolgreich war (Abs 9 und 10):
War die Beschwerde nicht erfolgreich (weil sie zur Gänze abgewiesen wird), so hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (Kostenbeitrag) zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 € zu bemessen (bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 € anzurechnen). Darüber hinaus ist dem Bestraften der Ersatz der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Barauslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Während der Kostenbeitrag zwingend im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dem Grunde nach vorzuschreiben und der Höhe nach zu konkretisieren ist, genügt es bei Barauslagen, die Ersatzpflicht dem Grunde nach im Erkenntnis auszusprechen und die Höhe durch einen „besonderen Beschluss“ ziffernmäßig festzusetzen. Zu den Barauslagen zählen nicht Zeugengebühren (vgl § 26 Abs 4 VwGVG), Dolmetschergebühren (§ 52 Abs 2 letzter Satz VwGVG) sowie Kosten, die in Erfüllung der Verpflichtungen nach § 17a AVG (Mitteilung des Akteninhalts an behinderte Personen) entstehen; alle diese Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
Die Eintreibung der Kostenbeiträge und der Barauslagen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 54b Abs 1 und 1a VStG (§ 52 Abs 6 VwGVG), die Beträge sind daher, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Leistungsfrist gezahlt werden, einzumahnen und erst dann zwangsweise einzubringen. Von der Eintreibung (nicht auch von der Vorschreibung) ist allerdings (von Vornherein) abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden kann, dass sie erfolglos wäre (§ 52 Abs 5 VwGVG). Im Übrigen darf die Vollstreckung nur insoweit erfolgen, als dadurch weder der notwendige Unterhalt desS. 314 Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird; jedenfalls erlischt die Vollstreckbarkeit der Kosten mit dem Tod des Bestraften.
War die Beschwerde teilweise erfolgreich, so sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen (§ 52 Abs 8 VwGVG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Strafe vom Verwaltungsgericht herabgesetzt oder der von der Behörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird, nicht aber, wenn der als erwiesen angenommene Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt (hingegen die Strafe unverändert aufrechterhalten) wird.
War die Beschwerde zur Gänze erfolgreich (wird also eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben), so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten (§ 52 Abs 9 VwGVG). Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen (§ 52 Abs 10 VwGVG); als solche kommen nur Barauslagen in Betracht.
War ein Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme nicht erfolgreich, so gelten die Abs 1–6 des § 52 VwGVG sinngemäß. Dem Bestraften sind folglich ein weiterer Kostenbeitrag und allfällige Barauslagen des Wiederaufnahmeverfahrens vorzuschreiben.
Für die Tragung von Kommissionsgebühren, die keine Barauslagen iSd § 52 VwGVG sind, enthält das VwGVG keine Sondervorschriften, sie sind daher (auch in Verwaltungsstrafsachen) gem § 77 AVG vorzuschreiben.Verwaltungsabgaben fallen im Verwaltungsstrafverfahren nicht an (vgl oben B.3.).
C. Würdigung
Anders als beim Grundsatz der Kostenselbsttragung bestehen insgesamt keine prinzipiellen Bedenken gegen den Grundsatz der amtswegigen Kostentragung und auch nicht gegen die Fälle der Überwälzung bestimmter Kosten auf die Parteien. Letzteres kann zwar dazu führen, dass Parteien etwa von Beweisanträgen Abstand nehmen könnten, bei den hohe Barauslagen drohen. Aber dies ist ein Kostenrisiko, das aus verfahrensökonomischen Gründen nicht abzulehnen, sondern im Gegenteil – grundsätzlich jedenfalls – zu befürworten ist. Abgesehen davon sind zahlreiche Gegenausnahmen für berücksichtigungswürdige Fälle vorgesehen.
S. 315IV. Gebühren
A. Grundsatz: Gebührenpflicht von Eingaben
1. Allgemeines
Eingaben an die LVwG, das BVwG und das BFG sind von der sonst für Eingaben an die Gerichte bestehenden Gebührenbefreiung ausgenommen (§ 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG) und daher nach Maßgabe des § 14 TP 6 GebG gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht besteht für Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen), die zumindest teilweise die Privatinteressen der Einschreiter betreffen und die schriftlich (nicht auch mündlich) erhoben werden. Nachdem Eingaben an die Verwaltungsgerichte idR schriftlich abzufassen sind, unterliegen sie regelmäßig der Eingabengebühr, wenn nicht ein Befreiungstatbestand abwendbar ist (vgl unten B.).
Beilagen, die einer gebührenpflichtigen Eingabe angeschlossen sind, sind ebenfalls, nach Maßgabe des § 14 TP 5 Abs 1 GebG, gebührenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn Beilagen nachgereicht werden.
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die schriftliche Erledigung zugestellt wird. Die Verwaltungsgerichte können zweckmäßigerweise – wie bisher einzelne UVS – einen Hinweis auf die Gebührenfolgen in ihre Entscheidung aufnehmen; zwingend geboten ist dies allerdings nicht, weil das GebG nicht von den Verwaltungsgerichten zu vollziehen ist, sondern von den Finanzbehörden (§ 38 GebG) und die Gebührenfolgen von Eingaben insoweit nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind.
Die vorstehenden Grundsätze gelten jedenfalls für Eingaben an die LVwG. Für Eingaben an das BVwG bestehen Sonderregelungen, deren Verhältnis zu den Grundtatbeständen des § 14 TP 5 und 6 GebG klärungsbedürftig ist (s A.2.).
2. Eingaben an das BVwG
Für Eingaben (einschließlich Beilagen) an das BVwG ist in § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG eine Ermächtigung der BReg vorgesehen, durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festzulegen. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde in Gestalt der BVwG-Eingabengebührverordnung (BVwG-EGebV), BGBl II 2013/490, Gebrauch gemacht. Danach sind Eingaben an das BVwG gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlichS. 316 Gebührenfreiheit vorgesehen ist (§ 1 Abs 1 BVwG-EGebV). Obwohl als Ausnahme formuliert, ist die Gebührenfreiheit angesichts einer Vielzahl an einschlägigen gesetzlichen Regelungen die Regel; erwartungsgemäß wird demnach die Masse von Eingaben an das BVwG gebührenfrei bleiben.
Für jene Eingaben, für die sich keine gesetzliche Gebührenbefreiung findet, werden durch die BVwG-EGebV einheitliche Gebührenfolgen vorgesehen: Die Höhe der Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) wird mit 30,00 € festgelegt, die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Gebühr mit 15,00 € (§ 2 BVwG-EGebV). Von einer differenzierenden Regelung, wie sie in § 14 TP 6 Abs 1–3 GebG für die Landesverwaltungsgerichte getroffen wurde, wird daher zugunsten der Festsetzung einer einheitlichen Gebührenhöhe Abstand genommen. Der in Abs 1 und 2 gleichermaßen gebrauchte Ausdruck „samt Beilagen“ wird dahin zu verstehen sein, dass – anders als nach § 14 TP 5 Abs 1 GebG – für allfällige Beilagen keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Dies rechtfertigt es auch, für Eingaben an das BVwG höhere (Pauschal-)Gebührensätze vorzusehen, als sie nach dem Grundtatbestand in § 14 TP 6 Abs 1 GebG für die Landesverwaltungsgerichte angesetzt sind.
Auch das Entstehen und die Fälligkeit der Gebührenschuld erfahren durch die BVwG-EGebV eine Sonderregelung: § 1 Abs 2 BVwG-EGebV sieht vor, dass die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen – anders als sonst bei Eingaben iSd § 14 TP 6 GebG – bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe (und im Fall der Einbringung im Wege des ERV mit gänzlichem Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH) entsteht und mit diesem Zeitpunkt fällig wird. Die Gebühr ist folglich bereits vor der Einbringung der Eingabe durch Überweisung zu entrichten (vgl § 3 Abs 1 BVwG-EGebV), bei einer Eingabe im Weg des ERV durch Abbuchung und Einziehung (vgl § 3 Abs 2 BVwG-EGebV).
Unklar ist, inwiefern neben der BVwG-EGebV noch die allgemeinen Regelungen des § 14 TP 5 und 6 GebG Anwendung finden. Grundsätzlich wird man von ihrer Anwendbarkeit auszugehen haben, zumal es der Verordnungsgeber keineswegs in der Hand hat, die gesetzlichen Gebührenfolgen gänzlich abweichend zu regeln, sondern er ausschließlich „Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren“ festlegen darf (§ 14 TP 6 Abs 5 lit b GebG); tatsächlich beschränkt sich die BVwG-EGebV auch auf diese Regelungsbereiche. Vor diesem Hintergrund lässt sich allgemein sagen, dass die Bestimmungen des § 14 TP 5 und 6 GebG anzuwenden sind, soweit ihnen nicht die Spezialbestimmungen der BVwG-EGebV vorgehen.
S. 317Fragt man weiter, für welche Bestimmungen dies im Einzelnen zutrifft, betritt man unsicheres Terrain. Unklar ist vor allem, ob die Regelungen der BVwG-EGebV als abschließend zu verstehen sind. Ein Beispiel: § 1 Abs 1 BVwG-EGebV erfasst lediglich „Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“, nicht aber etwa Vorstellungen gem § 54 VwGVG. Würde man in § 1 Abs 1 BVwG-EGebV eine abschließende Regelung sehen, wären Vorstellungen gebührenfrei, andernfalls wären sie nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG (und für Beilagen nach § 14 TP 5 GebG) gebührenpflichtig.
Bei näherem Hinsehen sprechen die besseren Gründe dafür, § 1 Abs 1 BVwG-EGebV im ersteren Sinne als abschließend zu lesen: § 14 TP 6 Abs 5 lit b GebG ermächtigt die BVwG-EGebV zur Festlegung von Pauschalgebühren (generell) für „Eingaben einschließlich Beilagen“. Der Verordnungsgeber kann demnach für alle Arten von Eingaben Gebührenfolgen festlegen, er wird dazu allerdings nicht verpflichtet. Macht er von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch, indem er nur für einzelne Eingaben Gebühren anordnet, für andere hingegen nicht, so bleibt es dabei. Betrachtet man vor diesem Hintergrund die geltende BVwG-EGebV, ist nicht zu übersehen, dass dort in § 1 Abs 1 generell von „Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht“ die Rede ist, mithin sämtliche Eingaben erfasst werden, in der Folge aber nur für einen ausgewählten Kreis derselben Pauschalgebühren festlegt werden. Daraus muss auf den Willen des Verordnungsgebers geschlossen werden, alle anderen Eingaben (etwa eine Vorstellung gem § 54 VwGVG) gebührenfrei zu belassen. Folgt man dem, so kann für andere als die in § 1 Abs 1 BVwG-EGebV angeführten Eingaben keine Gebührenpflicht nach § 14 TP 5 und 6 GebG angenommen werden.
Anwendbar bleiben allerdings die Gebührenbefreiungen des § 14 TP 6 Abs 5 Z 2–28 GebG (arg § 1 Abs 1 BVwG-EGebV: „soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist“; s näher unten B.).
3. Eingaben an die Verwaltungsgerichte in Vergabesachen
Für die Inanspruchnahme des BVwG in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Art 130 Abs 2 Z 2 B-VG) wurde auf der Grundlage des § 318 BVergG und des § 135 BVergGVS iVm § 318 BVergG die BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe (BVwG-PauschGebV Vergabe), BGBl II 2013/491, erlassen. Je nach Vergabeverfahren hat danach der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren eine Pauschalgebühr zu entrichten. Ähnliche Pauschalgebührenverordnungen bestehen in den Ländern für dasS. 318 Nachprüfungsverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten. Entrichtete Gebühren sind dem Antragsteller im Erfolgsfall vom Antragsgegner zu ersetzen.
B. Ausnahmen
§ 14 TP 6 Abs 5 GebG enthält einen Katalog von Eingaben, die keiner Eingabengebühr unterliegen. Darunter fallen etwa Eingaben an die Verwaltungsgerichte in Abgabensachen (Z 4) und im Verwaltungsstrafverfahren (Z 7), ferner Manuduktionsansuchen (Z 12), Zuständigkeitsanfragen (Z 15) sowie Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird (Z 17). Zahlreiche MaterienG normieren weitere Gebührenbefreiungen, vor allem im sozialrechtlichen Bereich.
C. Würdigung
Eingaben an die Verwaltungsgerichte einer Gebühr zu unterwerfen, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, solange die Gebühren nicht prohibitiv hoch sind, was bei den derzeit bestehenden Gebührensätzen aber kaum angenommen werden kann. Gebührensysteme müssen allerdings mit einem Verfahrenshilfesystem verschränkt werden, sonst können selbst geringe Gebühren für mittellose Parteien zur unüberwindlichen Rechtsschutzhürde werden. Eben hier tritt, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ein grundlegendes Problem des geltenden Kosten- und Gebührensystems zu Tage.
V. Verfahrenshilfe
A. Grundsatz: Keine Verfahrenshilfe
Das VwGVG sieht die Gewährung von Verfahrenshilfe im Allgemeinen nicht vor und kennt selbst nur eine einzige Ausnahme von diesem Grundsatz: Angesprochen ist § 40 VwGVG für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (vgl B.1.). Für dieses Verfahren ermöglicht auch § 61 VStG die Beigebung eines Amtsverteidigers zugunsten jugendlicher Beschuldigter (vgl B.2.). Im Durchführungsbereich des Unionsrechts kommt eine Gewährung von Verfahrenshilfe unmittelbar auf der Grundlage des Art 47 Abs 3 GRC in Betracht (vgl B.3.).
S. 319B. Ausnahmen
1. Verwaltungsstrafsachen
Im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen kann der – und übrigens nur der – Beschuldigte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragen (§ 40 VwGVG). Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist einerseits, dass der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, und andererseits, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Verfahrenshilfe wird nur über (schriftlichen oder mündlichen) Antrag gewährt, der ab Erlassung des Bescheids bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Der Antrag unterbricht die Beschwerdefrist (vgl § 40 Abs 4 VwGVG). Er hat die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird; ein Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs 1 VwGVG und die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses ist ratsam. Über den Verfahrenshilfeantrag entscheidet (stets) das Verwaltungsgericht durch Beschluss. Die Wiederaufnahme der durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrenshilfesache ist unzulässig (§ 40 Abs 7 VwGVG), doch kommt bei Änderung der Umstände eine neuerliche Antragstellung in Betracht.
Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle (§ 45 RAO); Wünschen des Beschuldigten ist nach Möglichkeit zu entsprechen (vgl § 40 Abs 3 VwGVG).
Ein Verfahrenshilfeverteidiger kann dem Beschuldigten auch in Privatanklagesachen beigegeben werden, wenn dieser eine Säumnisbeschwerde zu erheben beabsichtigt (vgl § 40 Abs 4 VwGVG).
2. Amtsverteidiger
Eine zweite Ausnahme besteht nach § 61 VStG. Danach kann einem jugendlichen Beschuldigten ein Amtsverteidiger bestellt werden, der jedenfalls die in § 60 VStG angeführten Verfahrensrechte des gesetzlichen Vertreters ausüben kann. Zu letzteren gehörtS. 320 auch die Erhebung von „Rechtsmitteln“, also die Erhebung von Beschwerden an die Verwaltungsgerichte.
3. Art 47 Abs 3 GRC
Art 47 Abs 3 GRC bestimmt, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Wenn der Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte eröffnet ist (vgl Art 51 GRC), kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe unmittelbar auf der Grundlage des Art 47 Abs 3 GRC in Betracht.
C. Würdigung
Ungeachtet dieser Ausnahmen ist es dennoch nicht haltbar, dass das VwGVG die Möglichkeit zur Erlangung von Verfahrenshilfe nicht auf sämtliche Verfahren erstreckt hat. Dass dieser Rechtszustand den Anforderungen des Art 6 EMRK und des Art 47 GRC nicht zu entsprechen vermag, wurde bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kritisiert, zumal es nach Art 6 EMRK und Art 47 Abs 3 GRC auch außerhalb eines Strafverfahrens (selbst bei fehlender Anwaltspflicht) geboten sein kann, einen Verfahrenshilfeanwalt beizugeben. Die Kritik verhallte ungehört. Der Gesetzgeber hat § 51a VStG aF in § 40 VwGVG verpflanzt, damit hatte es sein Bewenden. Damit ist jedenfalls in Ansehung des Verfahrenshilfesystems das erklärte Ziel der Novelle, das öffentlich-rechtliche Rechtsschutzsystem an die Anforderungen der GRC anzupassen, klar verfehlt worden.
VI. Resümee
Im Kosten- und Gebührenrecht gibt es nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wenig Neues – und gerade deswegen neue Probleme. Die vorstehenden Überlegungen haben vor allem zwei kritische Punkte des Kostenersatzsystems zu Tage gefördert: Den Grundsatz der Kostenselbsttragung und die (in vielen Fällen) fehlende Möglichkeit zur Erlangung von Verfahrenshilfe. Unter letzterem Aspekt erscheint sogar das (per se grundsätzlich unbedenkliche) Gebührensystem problematisch. Unbedenklich erscheintS. 321 hingegen das System der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsgerichts.
An Reformbedarf mangelt es also nicht. Neben allen bereits genannten Reformmotiven ist eines abschließend hervorzuheben: Das Kosten- und Gebührensystem bildet für den Erfolg eines Rechtsschutzsystems einen nicht unwichtigen Faktor. Letztlich hängt die Akzeptanz der neuen Verwaltungsgerichte nicht unwesentlich auch davon ab, wie viel Geld der Rechtsunterworfene in die Hand nehmen muss, um zu seinem Recht zu kommen, und ob er – wichtiger noch – das eingesetzte Geld im Erfolgsfall ersetzt erhält oder sein Geld bei jedem denkbaren Verfahrensausgang von Vornherein als verloren betrachten kann. Es wäre fatal, wenn die neuen Rechtsschutzstrukturen mitunter leer liefen, weil sie vom Kosten- und Gebührensystem torpediert würden, indem der Rechtsunterworfene keinen sinnvollen ökonomischen Grund haben kann, die Verwaltungsgerichte anzurufen. Darunter leidet übrigens nicht nur der subjektive Rechtsschutz, sondern auch die objektive Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungshandelns: Sie wird gar nicht erst ausgelöst.
Es ist nicht zu sehen, dass sich diese Gefahr beim derzeitigen Gesetzesstand ausschließen ließe. Sie realisiert sich vielleicht nicht flächendeckend, bestimmt aber in einer nicht gering zu schätzenden Anzahl von Fällen. Weitere Reformanstrengungen werden unumgänglich sein, bis sich das Kosten- und Gebührensystem den Verwaltungsgerichten als würdig erweisen kann.