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Holoubek/Lang

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3087-8

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Dokumentvorschau
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht (1. Auflage)

Michael Lang

S. 202I. Sachentscheidung und Möglichkeit der Zurückverweisung von Entscheidungen an die Behörden

Nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte – unter anderem – über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Art 130 Abs 4 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen immer in der Sache selbst zu entscheiden hat, über Beschwerden in sonstigen Rechtssachen hingegen nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs 2 VwGVG wiederholt die zuletzt wiedergegebene verfassungsgesetzliche Vorgabe und § 28 Abs 3 VwGVG ordnet darüber hinaus gehend Folgendes an:

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefoch...

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