Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht
1. Aufl. 2014
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S. 2I. Historischer Abriss
Die Möglichkeit der Erlassung von Rechtsmittelentscheidungen durch dieselbe Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, hat im Abgabenverfahren eine lange Tradition. Schon in § 229 der Reichsabgabenordnung vom , dRGBl 1931, I 161, (RAO) war gegen Entscheidungen der Finanzämter der Einspruch eingeräumt, über die das Finanzamt selbst zu entscheiden hatte. Gem § 263 Abs 1 RAO stand gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes die Berufung zu.
Auch im Abgabenrechtsmittelgesetz (AbgRG), BGBl 1949/60, war die Erlassung eines sog „Einspruchsbescheides“ vorgesehen. § 41 Abs 1 zweiter und dritter Satz AbgRG lautete:
Liegt weder ein Grund zur Zurückweisung noch ein Anlaß zur Zurückstellung wegen Formgebrechen vor, so kann das Finanzamt über die Berufung durch Einspruchsbescheid vorläufig entscheiden. Der Einspruchsbescheid wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, es sei denn, daß derjenige, der die Berufung eingelegt hat, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einspruchsbescheides die Entscheidung des Berufungssenates (der Finanzlandesdirektion) beantragt.
Diese Bestimmung wurde modifiziert in § 276 BAO übernommen, der in der Stammfassung BGBl 1961/194w...