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Praxishandbuch Unterhaltsbemessung
Rudolf Siart/Florian Dürauer

Praxishandbuch Unterhaltsbemessung

1. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3051-9

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Praxishandbuch Unterhaltsbemessung (1. Auflage)

S. 1234. Gutachten: Schlussfolgerungen, Ergebnis

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Entsprechend dem Aufbau dieses Buches sollten abschließend die Ergebnisse der vorgenommenen Untersuchungen in Form des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eines Unterhaltspflichtigen in übersichtlicher Form dargestellt werden. Die Autoren weisen an dieser Stelle erneut darauf hin, dass in einem Unterhaltsgutachten die ermittelten Einkommensquellen im Befund dargestellt werden sollten, während die Schlussfolgerungen – also die Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens – dem abschließenden Gutachtensteil vorbehalten bleiben sollten. Im gegenständlichen Praxishandbuch der Unterhaltsbemessung sind diese Schlussfolgerungen jedoch aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit jeweils bereits im „Befund“ bei den einzelnen Einkunftsarten angefügt.

4.1. Grundlagengutachten

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Wenn die Tätigkeit eines Buchsachverständigen immer von der Kostenökonomie geprägt sein sollte, so gilt das im Unterhaltsverfahren ganz besonders. Sind doch Mittel, die für die Gebühren des Sachverständigen aufzuwenden sind, für die Familie (Unterhaltsberechtigte) jedenfalls verloren. Auf der anderen Seite ist aber durch das oft sehr emotional geprägte Umfeld die Arbeit am Gutachten eher schwierig, vor allem hinsichtlich der Gefahr des Ausuferns. Oft werden Unterlagen nicht bereitwillig herausgegeben oder ausufernde Anträge der jeweiligen Parteien sind zu verfolgen. Häufig ist eine Vielzahl von Beweisfragen noch ungeklärt und tun sich verschiedene Gutachtensvarianten auf. Das Ausufern der Kosten sollte aber vermieden werden.

In solchen Fällen ist nach den Erfahrungen der Sachverständigen klar, dass ein In-die-Tiefe-Gehen hohe Gebühren verursachen kann, dessen Nutzen im Einzelfall (gemeint ist die Verwert- und Verwendbarkeit) trotz Mehrarbeit nicht sichergestellt ist oder versprochen werden kann. Daher bietet sich in solchen Verfahren die Erstellung eines Grundlagengutachtens an.

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„Grundlagengutachten“ bedeutet, dass basierend auf den Grundlagen, die entsprechend abgesichert zur Verfügung stehen, der Befund erstellt wird und aufgrund dieses Befunds die gutachterlichen Schlüsse gezogen werden. Darüber hinaus sollte in einem Grundlagengutachten entsprechend dargestellt und offengelegt werden, welche Unwägbarkeiten noch bestehen bzw einer Klärung bedürfen, jedoch vorerst einer allfälligen Gutachtensergänzung vorbehalten werS. 124den. Dies unter Bekanntgabe der aufzuwendenden, voraussichtlichen Mühe und damit verbundenen Kosten (weiteren Gebühren), welche dem erwarteten Aussagewert (Wahrscheinlichkeitsgrad) gegenübergestellt werden – gipfelnd in der Aussage, ob sich die zusätzliche Mühe voraussichtlich lohnt oder eben nicht.

Das Ergebnis ist ein Grundlagengutachten mit dem jedenfalls etwas anzufangen ist, von dem ausgegangen werden kann. Die Entscheidungsmöglichkeit der Parteien, ob in der aufgezeigten Art und Weise weiterverfahren werden soll oder nicht, soll gegeben sein. Der Sachverständige hat dann alles getan, um die Kosten zu optimieren, und alle Parteien auf Kosten und Mühen von möglichen Ergänzungspunkten hingewiesen. Wenn man so will, ist er dann einer speziellen Form der Warnpflicht nachgekommen.

4.2. Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen

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In der Praxis (und auch der unterhaltsrechtlichen Judikatur und Literatur) wird häufig der Begriff „Unterhaltsbemessungsgrundlage verwendet. Nach Ansicht der Autoren ist in Unterhaltsgutachten jedoch die Bezeichnung „unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen präziser, da die „Unterhaltsbemessungsgrundlage“ letztlich vom Gericht festgelegt wird. Auch wenn eine vom Gericht festgelegte „Unterhaltsbemessungsgrundlage“ (betragsmäßig exakt) auf dem Unterhaltsgutachten eines Sachverständigen beruht, sollte der Sachverständige die Bezeichnung „unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen“ verwenden, um bereits begrifflich die Lösung einer Rechtsfrage hintanzuhalten (und diese dem Gericht vorzubehalten).

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Im Sinne einer „modularen“ Vorgehensweise betr die einzelnen Einkunftsarten, die bereits von Beginn an bei der Unterlagenanforderung zur Anwendung gelangen sollte (siehe dazu Kap 2.2. „Unterlagenanforderung – modulare Vorgehensweise“), empfiehlt es sich, auch die Schlussfolgerungen hinsichtlich des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe dieser „Module“ (bzw Einkunftsarten) darzustellen. Hier ein abschließendes Praxisbeispiel für die Darstellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eines Unterhaltspflichtigen (in diesem Praxisbeispiel wird eine – in der Praxis in der Fülle eher seltene – „überladene“ Einkommenssituation mit mehrgliedrigen Einkunftsarten dargestellt, um den Aufbau der Darstellung besser veranschaulichen zu können):

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4.2. Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen

1) Siehe Kap 3.2.1.Unselbständige Einkünfte“.

2) Siehe Kap 3.2.1.„Unselbständige Einkünfte“.

3) Siehe Kap 3.2.1.Unselbständige Einkünfte“.

4) Siehe Kap 3.2.2.Selbständige Einkünfte“.

S. 126 5) Siehe Kap 3.2.2.Selbständige Einkünfte“.

6) Siehe Kap 3.2.2.Selbständige Einkünfte“.

7) Siehe Kap 3.2.5.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“.

8) Siehe Kap 3.2.5.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“.

9) Siehe Kap 3.2.6.Kapitaleinkünfte“.

10) Siehe Kap 3.2.6.Kapitaleinkünfte“.

11) Siehe Kap 3.2.2.Selbständige Einkünfte“.

Abb 34: Praxisbeispiel Darstellung unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen

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Die Autoren weisen darauf hin, dass die gegenständlichen Praxisbeispiele bewusst plakativ gewählt sind, um die Tragweite möglicher unterhaltsrechtlicher Anpassungen des Einkommens eines Unterhaltspflichtigen abzustecken, einschlägige Themenfelder aufzuzeigen und den Leser in die Lage zu versetzen, diesbezüglich „seine Sinne zu schärfen“. Ein Unterhaltspflichtiger soll keinesfalls unter „Generalverdacht“ gestellt werden, wonach er sein Einkommen vorsätzlich schmälert (bzw geschmälert darstellt). Ebenso wenig sollten aber objektive Auffälligkeiten übersehen werden. Ein sachliches Abklären und Darstellen der Gegebenheiten sollte erfolgen. Diese plakativen Beispiele sollen ebenso die mehrfach ausgeführte Meinung der Autoren verdeutlichen, dass immer eine Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen muss und höchstgerichtliche unterhaltsrechtliche Rechtssätze nicht einfach unreflektiert angewendet werden können.

4.3. Plausibilisierung des Einkommens anhand privater Lebenshaltungskosten

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Es empfiehlt sich im Rahmen jeder Unterhaltsbemessung, in einem letzten Schritt eine Plausibilisierung des anhand der erlangten Unterlagen ermittelten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens vorzunehmen. Dies geschieht praktisch gesehen „retrograd“, dh auf umgekehrtem Wege durch Abstimmung der privaten Lebenshaltungskosten eines Unterhaltspflichtigen mit dessen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen. Wenn ein Unterhaltspflichtiger aufgrund einer entsprechenden Unterlagenanforderung seine privaten Lebenshaltungskosten angibt (Miete, Kreditraten, Leasingraten, durchschnittlicher Mobilitäts- und Kommunikationsaufwand, durchschnittliche Kosten für Nahrung und Bekleidung etc), so sind diese Angaben meist (zumindest näherungsweise) beleg- und überprüfbar. Anhand von statistischen Daten (zB Konsumbefragung der Statistik Austria) kann ermittelt werden, welche statistischen Lebenshaltungskosten eine Person in vergleichbaren Lebensumständen (insb Anzahl von Angehörigen im selben Haushalt) aufweist.

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Um das in Kap 4.2.„Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen“ dargestellte Praxisbeispiel fortzuführen, gibt der Unterhaltspflichtige an, dass er mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Kind in einem 3-Personen-Haushalt lebt und folgende private Lebenshaltungskosten aufweist:

4.3. Plausibilisierung des Einkommens anhand privater Lebenshaltungskosten

Abb 35: Praxisbeispiel Plausibilisierung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens

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Diese vom Unterhaltspflichtigen angegebenen privaten Lebenshaltungskosten können mit den statistischen monatlichen Verbrauchsausgaben – bezogen auf die Anzahl der Personen im Haushalt – abgeglichen werden:

4.3. Plausibilisierung des Einkommens anhand privater Lebenshaltungskosten

Abb 36: Praxisbeispiel Plausibilisierung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens (statistische Verbrauchsausgaben)

Lt Statistik betragen die monatlichen Verbrauchsausgaben eines 3-Personen-Haushalts rd EUR 3.680,– pro Monat. Demgegenüber hat der Unterhaltspflichtige private Lebenshaltungskosten von nur rd EUR 2.410,– bis rd EUR 2.493,– angegeben, was auf den ersten Blick eine erhebliche Abweichung darstellt.

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Auch hier sollte nach Ansicht der Autoren jedoch eine wirtschaftliche Sichtweise angewendet werden. So hat der Unterhaltspflichtige beispielsweise angegeben, mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind in einem Haushalt zu leben: Daher müssen auch allfällige finanzielle Beiträge dieser Lebensgefährtin berücksichtigt werden, um die Plausibilität der vom Unterhaltspflichtigen angegebenen privaten Lebenshaltungskosten beurteilen zu können. So hat der Unterhaltspflichtige für Wohnen und Haushalt beispielsweise rd EUR 9.600,– pa angegeben, was monatlich rd EUR 800,– entspricht. Sofern der Unterhaltspflichtige in einer Mietwohnung wohnt, ist es erfahrungsgemäß eher nicht plausibel, dass er damit eine Mietwohnung für einen 3‑Personen-Haushalt finanzieren kann. Sofern aber die finanziellen Beiträge seiner Lebensgefährtin miteinbezogen werden, können die gesamten, von beiden zusammen getragenen Lebenshaltungskosten mit den statistischen Daten abgestimmt und auf ihre Plausibilität hin überprüft werden.

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Im gegenständlichen Beispiel sind die vom Unterhaltspflichtigen angegebenen privaten Lebenshaltungskosten (monatlich rd EUR 2.410,– bis rd EUR 2.493,–) von dessen unterhaltsrechtlich relevantem Einkommen (monatlich rd EUR 4.461,– bzw rd EUR 4.931,–) gedeckt. Sofern die belegbaren privaten Lebenshaltungskosten eines Unterhaltspflichtigen jedoch nicht durch dessen festgestelltes unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen gedeckt sind, sollte im Rahmen der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zumindest darauf hingewiesen werden. Anhand von statistischen Daten lassen sich zwar S. 129grundsätzlich keine Ansprüche festmachen, da niemals auszuschließen ist, dass ein Unterhaltspflichtiger „sparsamer“ lebt als der Durchschnitt. Speziell wenn aber eine große Lücke zwischen dem festgestellten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen einerseits sowie den angegebenen privaten Lebenshaltungskosten oder den statistischen Verbrauchsausgaben andererseits besteht (dh, nicht nachvollziehbar ist, wie der Unterhaltspflichtige mit dem festgestellten niedrigen Einkommen seine wesentlich höheren Lebenshaltungskosten finanzieren kann), sollte allenfalls eine ergänzende Untersuchung zur Aufklärung dieses Missverhältnisses angeregt werden. Dies deshalb, da der Unterhaltspflichtige eine derartige Finanzierungslücke aus betriebswirtschaftlicher Sicht nur durch eine weitere dauerhafte Finanzierungsquelle (sei es durch Zuwendungen von Angehörigen, Kreditaufnahme, Verwertung von Vermögen, nicht offengelegte Arbeits- oder Kapitaleinkünfte etc) schließen kann. Hinsichtlich dieser weiteren Einkommensquelle ist dann ebenso festzustellen, ob der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsberechtigten daran teilhaben lassen muss.

Praxishandbuch Unterhaltsbemessung

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