Praxishandbuch Unterhaltsbemessung
1. Aufl. 2017
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S. 72. Durchführung des Auftrages
2.1. Gang der Untersuchung
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Nach Erteilung eines Gutachtensauftrages müssen zunächst aus dem übermittelten „Akt“ alle bislang vorliegenden unterhaltsrelevanten Informationen und Hinweise gesammelt werden: Aus dem Gerichtsakt eines Pflegschaftsverfahrens oder aus den Schriftsätzen (samt allfälligen Beilagen) einer Streitpartei werden sich erste Anhaltspunkte für die Einkommensquellen (ggf auch gleich Besonderheiten, Untersuchungsschwerpunkte) des zu untersuchenden Unterhaltspflichtigen ableiten lassen. Grundlegende Abfragen öffentlich zugänglicher Register sollten jedenfalls erfolgen (insb im Firmenbuch: Da auch hier oft Zeiträume entscheidend sind, empfiehlt es sich, Firmenbuchauszüge immer mit historischen Daten abzurufen).
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Es gilt, aus den vorhandenen Daten ein möglichst umfassendes Bild der zu untersuchenden Person zu erlangen, nicht nur, was relativ leicht zugängliche Informationen über Einkunftsquellen angeht (zB die in Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte), sondern auch, was mögliche weitere Einkommensquellen betrifft (so können Hinweise vorliegen, dass ein Unterhaltspflichtiger zusätzlich über Kapitalerträge, geldwerte Sachbezüge, Vermögensverwertungen, „Schwarz-Einnahmen“ etc verfügt). Auch – oder gerade – derartige mögliche weitere Einkommensquellen sollten nämlich bereits zu Beginn der Gutachtensarbeiten in der Unterlagenanforderung Berücksichtigung finden (siehe dazu Kap 2.2. „Unterlagenanforderung – modulare Vorgehensweise“). Auch der Zeitablauf von unterhaltsrelevanten Geschehnissen sollte genau beachtet werden: So können auffallende Veränderungen in der Geschäftsgebarung eines Unterhaltspflichtigen erkennbar sein, die mit solch einschneidenden Ereignissen wie Haushaltstrennung, Scheidung etc zeitlich eng beisammen liegen. In solchen Fällen sollte entsprechend detailliert untersucht werden, inwieweit derartige Änderungen (zB in der Aufwandsstruktur oder in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen) auf wirtschaftliche – oder andere – Gründe zurückzuführen sind.
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In Kap 3.1.2. „Betriebswirtschaftliche Grundlagen“ ist im Detail dargestellt, welche grundlegenden wirtschaftlichen Aspekte bei der Einschätzung einer unterhaltspflichtigen Person zu beachten sind. Auch sollten die Grundsätze betr das Abfassen und Erstatten von Gutachten beachtet werden:Schließlich haftet ein S. 8Sachverständiger für die Durchführung einer ordnungsmäßigen Befundaufnahme und die Anwendung einer anerkannten Methode und trägt – gerade in Unterhaltsverfahren – die Verantwortung dafür, dass er mit seinen Schlussfolgerungen die Ansprüche aller Beteiligten eines Unterhaltsverfahrens (ev stark) mit beeinflusst.
2.2. Unterlagenanforderung – modulare Vorgehensweise
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Einkommensquellen eines Unterhaltspflichtigen können grundsätzlich in sehr unterschiedlicher Form gegeben sein, einerseits was die erlangbaren Unterlagen angeht, aus denen das jeweilige unterhaltsrechtlich relevante Einkommen aus dieser speziellen Einkommensquelle abgeleitet werden kann. Aber auch die allenfalls gebotenen unterhaltsrechtlichen Anpassungen können sich andererseits je nach Einkommensquelle sehr unterschiedlich darstellen (je nachdem, ob einem Unterhaltspflichtigen im Rahmen dieser Einkommensquelle viele Gestaltungsmöglichkeiten offenstehen oder nicht). Hat ein Unterhaltspflichtiger zB beherrschenden Einfluss auf eine GmbH, dann werden die unmittelbar daraus resultierenden Einkommensquellen (wie Geschäftsführerbezüge oder Gewinnausschüttungen) vergleichsweise leicht zu eruieren sein und idR kaum unterhaltsrechtliche Anpassungen notwendig machen. Zusätzliche, mittelbare Einkommensquellen, zB „Quasi-Entnahmen“ über Gesellschafter-Verrechnungskonten oder Sachbezüge, die einem Fremdvergleich nicht standhalten, sind hingegen schwerer zu ermitteln (insb was die Informationsquellen dazu angeht) und auch die unterhaltsrechtlichen Anpassungen werden sich idR ungleich umfangreicher gestalten (bzw stellt die Erfassung solcher mittelbaren Einkommensquellen selber bereits eine unterhaltsrechtliche Anpassung dar).
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Es empfiehlt sich daher, nach einer ersten Eingrenzung sämtlicher möglicher Einkommensquellen des Unterhaltspflichtigen (siehe dazu Kap 2.1. „Gang der Untersuchung“) „modular“ vorzugehen, indem man die einzelnen Einkommensquellen kategorisiert und zu jeder Kategorie gesondert Unterlagen anfordert, auswertet und daraus das zugehörige unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ableitet. Modular deshalb, weil es zB keinen Sinn macht, Unterlagen iZm einer GmbH anzufordern, wenn nicht der geringste Hinweis auf eine GmbH-Beteiligung gegeben ist (dh im Firmenbuch keine derartige Beteiligung ausgewiesen ist und darüber hinaus auch keinerlei spezielle Hinweise dafür vorliegen, dass Firmenbeteiligungen des Unterhaltspflichtigen treuhändig durch Dritte gehalten werden). Am Ende sind dann die Ergebnisse der einzelnen Kategorien zu einem gesamten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen aufzusummieren, wobei speziell bei komplexen Verflechtungen Sorge zu tragen ist, dass es nicht zu einer Doppelerfassung von Einkünften kommt.
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Mögliche Kategorien von Einkommensquellen sind:
Nichtselbständige Einkünfte (idR gute Datengrundlage, wenig Gestaltungsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen, klare Regelungen für unterhaltsrechtliche Anpassungen)
Selbständige Einkünfte (die Qualität der Datengrundlage kann stark variieren, nennenswerte Gestaltungsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen, viele mögliche unterhaltsrechtliche Anpassungen)
Gesellschaftsformen (OG, KG, GmbH) (die Qualität der Datengrundlage kann stark variieren, erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen, erhebliche mögliche unterhaltsrechtliche Anpassungen)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (die Qualität der Datengrundlage kann stark variieren, nennenswerte Gestaltungsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen, viele mögliche unterhaltsrechtliche Anpassungen)
Kapitaleinkünfte (die Datengrundlage ist oft nur schwer zu erlangen, wenig Gestaltungsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen, wenig mögliche unterhaltsrechtliche Anpassungen)
Vermögen (bzw Vermögensverwertung) (die Datengrundlage ist oft nur schwer zu erlangen und die Qualität der Datengrundlage kann stark variieren, erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten des Unterhaltspflichtigen, erhebliche mögliche unterhaltsrechtliche Anpassungen)
Auf weitere „Sonderfälle“ (wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Privatstiftungen, Insolvenzfälle) wird in Kap 3.4. „Sonderfälle“ eingegangen.
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In Kap 3.1.2. „Betriebswirtschaftliche Grundlagen“ ist im Detail dargestellt, welche grundlegenden betriebswirtschaftlichen Aspekte bei der Einschätzung einer unterhaltspflichtigen Person zu beachten sind. Diese Aspekte sollten bereits bei der ersten Eingrenzung möglicher Einkommensquellen sowie deren Kategorisierung und in der Folge bei der Unterlagenanforderung berücksichtigt werden. In Kap 3.2. „Einkunftsquellen“ wird schließlich auf die einzelnen Einkunftsquellen (Kategorien) eingegangen, wobei aus Gründen der Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit jeweils alle Gutachtensschritte (von der Unterlagenanforderung über die Ableitung der Einkünfte, die unterhaltsrechtlichen Anpassungen bis zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens) dargestellt werden (in einem Unterhaltsgutachten sollten diese Schritte demgegenüber aber abgegrenzt werden: insb das Ziehen von Schlüssen in Form der Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sollte im eigentlichen Gutachtensteil erfolgen).
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Wie oben ausgeführt, empfiehlt sich eine anfängliche Kategorisierung möglicher Einkommensquellen, um modular – sohin im Rahmen eines Gutachtensplans – zu jeder Kategorie gesondert Unterlagen anfordern zu können. Für jede Kategorie S. 10(jede mögliche Einkommensquelle) kann dann ein eigenes Modul an Anforderungspunkten ergänzt und so eine umfassende Unterlagenanforderung erstellt werden. In einer Unterlagenanforderung zum Zweck der Ermittlung eines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sollten alle möglichen Einkunftsquellen (Kategorien) angesprochen sein, damit kein Raum für eine unangemessene „Verschwiegenheit“ des Unterhaltspflichtigen verbleibt: Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob beispielsweise zu Kapitaleinkünften keine Angaben gemacht werden, weil diesbezüglich nicht gefragt worden ist, oder solche Kapitaleinkünfte bewusst verschwiegen werden, obwohl ausdrücklich danach gefragt worden ist. Ein Unterhaltspflichtiger sollte nicht unter Generalverdacht gestellt werden, allerdings sollte eine kritische Grundhaltung gewahrt und dokumentiert werden. Aus der Erfahrung heraus empfiehlt es sich daher, die Unterlagenanforderung klar zu strukturieren bzw ev sogar zu nummerieren und zu jedem Punkt zumindest eine Stellungnahme des Unterhaltspflichtigen einzufordern, auch wenn mehrmals nachgehakt werden muss (ansonsten werden von einem Unterhaltspflichtigen möglicherweise nur jene Punkte bereitwillig beantwortet, die ohnehin belegbar sind, während zu den aus seiner Sicht „unangenehmen“ Punkten gar keine Antworten erfolgen).
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Um das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen eines Unterhaltspflichtigen umfassend ermitteln zu können, empfiehlt es sich daher, möglichst detaillierte Unterlagen zu allen möglichen Einkunftsquellen anzufordern. Zu „Arbeitseinkommen“ (selbständige Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit und/oder Land- und Forstwirtschaft sowie nichtselbständige Einkünfte aus echtem und/oder freiem Dienstverhältnis) sind idR aussagekräftige Unterlagen zu erlangen, da diesbezüglich entweder Rechnungslegungsvorschriften (selbständige Einkünfte) oder Meldepflichten (nichtselbständige Einkünfte) bestehen. Bei weiteren möglichen Einkunftsquellen (zB Kapitalerträgen, Einkünften aus unterhaltsrelevantem Vermögen) ist die Erlangung von aussagekräftigen Unterlagen in der Praxis oft wesentlich schwieriger, da diese Einkünfte vom Unterhaltspflichtigen nicht in Steuererklärungen deklariert werden (müssen). So ist etwa bereits die Existenz von solchen zusätzlichen Einkunftsquellen überhaupt erst thematisierbar, wenn von dritter Seite (zB vom Unterhaltsberechtigten oder von dessen gesetzlichem Vertreter) entsprechende Hinweise oder Anhaltspunkte dafür geliefert werden. Ein Buchsachverständiger kann sich beispielsweise nicht an sämtliche Banken wenden, um allfällige Kapitalerträge eines Unterhaltspflichtigen abzufragen (da Banken ohne ausdrückliche Zustimmung des Unterhaltspflichtigen keine Auskünfte erteilen werden). Da Unterhaltspflichtige idR auch von sich aus keine Informationen darüber preisgeben werden, werden mögliche Kapitalerträge nur dann ein Thema werden, wenn dazu Hinweise von dritter Seite geliefert werden (zB Kopien von Bankauszügen oder Wertpapieraufstellungen).
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Mögliches „Grundgerüst“ für eine Unterlagenanforderung
Der Unterhaltspflichtige wird um Übermittlung folgender Unterlagen bzw um Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:
Welche Einkommensquellen stehen dem Unterhaltspflichtigen seit dem Jahr 20xx offen (nichtselbständige Einkünfte, Renten, Betrieb eines Einzelunternehmens, Beteiligung an Gesellschaften, Vermietungen, Dividenden, Zinsen aus Bankguthaben, Sparbüchern und Wertpapieren)?
Verträge, die für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen von Bedeutung sind (Kreditverträge, Leasingverträge, Dienstverträge, Mietverträge etc).
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(Modul) Nichtselbständige Einkünfte aus (freiem) Dienstvertrag:
Dienstvertrag (anzuwendender Kollektivvertrag, allfällige Betriebsvereinbarungen), Jahreslohnzettel (bei freien Dienstnehmern: § 109a-EStG-Meldung) sowie Jahreslohnkonten, allenfalls Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen zu Sachbezügen, Prämien, Aufwandsentschädigungen des Unterhaltspflichtigen beim Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen seit dem Jahr 20xx.
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(Modul) Selbständige Einkünfte:
Vollständige Jahresabschlüsse (Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, jeweils samt Anlagenverzeichnissen) betr allfällige Einzelunternehmen des Unterhaltspflichtigen seit dem Jahr 20xx (falls für ein abgelaufenes Jahr noch kein endgültiger Jahresabschluss vorliegt: Saldenliste per 31.12.) sowie eine aktuelle Saldenliste.
Einkommensteuerbescheide und Einkommensteuererklärungen samt Beilagen seit dem Jahr 20xx des Unterhaltspflichtigen.
Aufzeichnungen zu den Privatentnahmen (Konto „Privat“, Privatsteuern, Saldenliste der Kontenklasse 9) des Unterhaltspflichtigen aus seinem Einzelunternehmen seit dem Jahr 20xx.
Kontendrucke sämtlicher Buchhaltungskonten des Einzelunternehmens des Unterhaltspflichtigen seit dem Jahr 20xx (falls möglich in elektronischer Form).
Stellungnahme zu folgenden Fragen: Welche Kfz nutzt der Unterhaltspflichtige allenfalls betrieblich im Rahmen seines Einzelunternehmens seit dem Jahr 20xx? Wie hoch (konkrete Prozentangabe) ist die private Nutzung dieser Kfz?
Nachweis über Kreditaufnahmen, Kreditrückzahlungen jener Kredite, die der Unterhaltspflichtige zur Finanzierung langlebiger Wirtschaftsgüter (insb Gebäude) seit dem Jahr 20xx aufgenommen bzw rückgeführt hat; falls derartige Kredite vorliegen: genaue Aufstellung, in welcher Höhe in den einzelnen Jahren die Kreditzinsen und die Kreditrückzahlungen angefallen sind, sowie S. 12eine Stellungnahme dazu, wofür (zur Anschaffung welcher konkreter Vermögensgegenstände) die Kredite aufgenommen worden sind.
Dienen Lebensversicherungsprämien zur Besicherung von betrieblichen Krediten?
Hat der Unterhaltspflichtige pauschale Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht? Falls ja: allfällige Aufzeichnungen über tatsächlich geleistete Betriebsausgaben, falls vorhanden.
Hat der Unterhaltspflichtige Diäten (Tag- und Nächtigungsgelder) geltend gemacht? Hat der Unterhaltspflichtige neben den Diätenaufzeichnungen auch Aufzeichnungen über tatsächliche Verpflegungskosten?
Ist in den Jahren seit 20xx ein krankheitsbedingter Mehraufwand angefallen?
Welche Besonderheiten in Bezug auf die Geschäftsentwicklung sind anzuführen (Veränderungen der Markt- bzw Konkurrenzsituation, Wegfall oder Zugewinn wichtiger Kunden bzw Aufträge)?
Besteht eine Planung hinsichtlich zukünftiger Zeiträume (ggf wird um Vorlage ersucht samt allfälliger Soll-Ist-Vergleiche früherer Planungen)?
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(Modul) Personengesellschaften (insb OG, KG):
Gesellschaftsvertrag der xxx OG/xxx KG, allenfalls Verträge über die Abtretung von Gesellschaftsanteilen, weitere Beschlüsse zu Gewinnverteilungen, Tätigkeitsvergütungen, Vorausgewinnen etc.
Vollständige Jahresabschlüsse (Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Überschussrechnungen, jeweils samt Anlagenverzeichnissen), allenfalls Ergänzungsbilanzen betr die xxx OG/xxx KG seit dem Jahr 20xx (falls für ein abgelaufenes Jahr noch kein endgültiger Jahresabschluss vorliegt: Saldenliste per 31.12.) sowie eine aktuelle Saldenliste.
Kontendrucke sämtlicher Buchhaltungskonten (falls möglich in elektronischer Form), insb Gesellschafter-Verrechnungskonten der xxx OG/xxx KG seit dem Jahr 20xx.
Steuererklärungen betr die Einkünfte von Personengesellschaften, allenfalls Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, sowie Feststellungsbescheide der xxx OG/xxx KG seit dem Jahr 20xx.
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(Modul) Kapitalgesellschaften (insb GmbH):
Gesellschaftsvertrag der xxx GmbH, allenfalls Verträge (Notariatsakte) über die Abtretung von Gesellschaftsanteilen, Gesellschafterbeschlüsse zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Gewinnausschüttungen etc.
Vollständige Jahresabschlüsse (jeweils samt Anlagenverzeichnissen) betr die xxx GmbH seit dem Jahr 20xx (falls für ein abgelaufenes Jahr noch kein endgültiger Jahresabschluss vorliegt: Saldenliste per 31.12.) sowie eine aktuelle Saldenliste.
S. 13Kontendrucke sämtlicher Buchhaltungskonten (falls möglich in elektronischer Form), insb Gesellschafter-Verrechnungskonten der xxx GmbH seit dem Jahr 20xx.
Körperschaftsteuererklärungen sowie -bescheide der xxx GmbH seit dem Jahr 20xx, allenfalls Stellungnahme zu betriebswirtschaftlichen Gründen für thesaurierte (nicht ausgeschüttete) Gewinne.
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(Modul) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Miet- oder Pachtverträge (samt Vergebührungsnachweisen) des Unterhaltspflichtigen als Vermieter.
Vollständige Überschussrechnungen (jeweils samt Anlagenverzeichnissen) betr Mieteinkünfte des Unterhaltspflichtigen seit dem Jahr 20xx (falls für ein abgelaufenes Jahr noch keine endgültige Überschussrechnung vorliegt: Saldenliste per 31.12.) sowie eine aktuelle Saldenliste.
Steuererklärungen und -bescheide betr die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, allenfalls Prognoserechnungen, Stellungnahme zu Verlusten, 1/15-Abschreibungen.
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(Modul) Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Nachweis sämtlicherKapitalerträge des Unterhaltspflichtigen seit dem Jahr 20xx (Zinsen, Dividenden, insb auch endbesteuerter Kapitalerträge); falls derartige vorliegen: Sparbuch, Wertpapierdepotauszüge, Erträgnisaufstellungen.
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(Modul) Vermögen bzw Vermögensverwertung:
Welche Vermögensgegenstände (insb Immobilien, Wertpapiere) sind dem Unterhaltspflichtigen ab dem Jahr 20xx zur Verfügung gestanden? Sind seit dem Jahr 20xx Vermögensgegenstände verkauft worden? Falls Vermögen vorliegt bzw vorgelegen ist: entsprechende Nachweise (Grundbuchauszüge, Verträge bzw Zahlungsnachweise über den Verkauf von Vermögensgegenständen, Bewertungsgrundsätze).
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(Modul) Plausibilisierung des Einkommens:
Aufstellung der privaten Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen ab dem Jahr 20xx sowie eine Stellungnahme dazu, wie diese Lebenshaltungskosten finanziert worden sind und inwieweit allenfalls weitere Personen in welchem Ausmaß zur Bestreitung dieser Lebenshaltungskosten beigetragen haben.
Was gibt es für Besonderheiten in den einzelnen Jahren, die im jeweiligen Betrachtungsjahr die Höhe des Einkommens beeinflusst haben (zB Krankheit, Konkurrenzsituation, andere Einflüsse, Katastrophen)? Sind große S. 14Schwankungen des Ergebnisses feststellbar? Falls ja, worauf sind diese zurückzuführen?
Vollständigkeitserklärung des Unterhaltspflichtigen zu den vorgelegten Unterlagen.
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Wenn ein Unterhaltspflichtiger zu allen diesen Punkten detaillierte Unterlagen übermittelt, wird eine fundierte Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage möglich sein. In der Praxis ist jedoch eine detaillierte Unterlagenübermittlung nicht immer der Regelfall. Aus der Form und dem Inhalt der Beantwortung und Unterlagenvorlage durch den Unterhaltspflichtigen kristallisieren sich aber idR jene „Themenfelder“ heraus, zu denen weiterführende Fragen und ergänzende Unterlagenanforderungen geboten erscheinen. Es empfiehlt sich, in einem Unterhaltsgutachten neben den angeforderten Unterlagen sowohl die übermittelten Unterlagen als Beilagen dem Gutachten anzufügen als auch die nicht übermittelten Unterlagen anzuführen, zusammen mit einem Hinweis, warum mit den übermittelten Unterlagen – bzw unter welchen allfälligen Einschränkungen aufgrund der noch fehlenden Unterlagen – das geforderte Gutachten erstattet werden konnte. Alle Daten, die aus den übermittelten Unterlagen in den Befund übernommen werden, sollten unter genauer Nennung der zu Grunde liegenden Unterlage referenziert sein.
2.3. Beweispflichten im Unterhaltsverfahren
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Unterhaltsrechtliche Fragen können sich iZm Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt stellen (siehe dazu die Kap 3.1.1.1. „Kindesunterhalt“ und 3.1.1.2. „Ehegattenunterhalt“).
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Kindesunterhalt wird bei den Pflegschaftsgerichten im Rahmen eines Außerstreitverfahrens abgehandelt, wobei die Pflegschaftsgerichte von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten haben, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen, insb haben die Parteien vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten. Wenn die Parteien die entsprechenden gerichtlichen Verfügungen unbefolgt lassen, können die Pflegschaftsgerichte diese von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen (diese reichen von Geldstrafen über die Abnahme von Urkunden bis zu Beugehaft).
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Für Verfahren betr Kindesunterhalt sind spezielle Auskunftspflichten normiert:
§ 102. (1) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, haben dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.
(2) Das Gericht kann auch das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist. Kommt jemand den Pflichten nach Abs. 1 nicht nach, so kann auch dessen Dienstgeber um Auskunft ersucht werden. Steht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach fest und kann das Gericht die Höhe des Unterhalts nicht auf andere Weise feststellen, so kann es auch die Finanzämter um Auskunft ersuchen.
(3) Die Auskunftsersuchen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz stehen auch dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichem Vertreter von Pflegebefohlenen zu.
(4) Die Auskunftsersuchen sind so zu gestalten, dass dem Auskunftspflichtigen die rasche, vollständige und nachvollziehbare Beantwortung ermöglicht wird. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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Hat eine auskunftspflichtige Person ihre Pflicht grob schuldhaft nicht erfüllt, so kann sie das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen zum Ersatz der dadurch entstandenen zusätzlichen Verfahrenskosten verpflichten. Hierauf ist der Auskunftspflichtige im Auskunftsersuchen hinzuweisen. Einkommensunterlagen sind erforderlichenfalls auch einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zugänglich zu machen, wobei die Vorlage auch direkt an den Sachverständigen aufgetragen werden kann. Von einem Pflegschaftsgericht in einem Kindesunterhaltsverfahren bestellte Sachverständige können den Unterhaltspflichtigen auf seine Mitwirkungspflichten (betr die Vorlage seiner einkommensrelevanten Unterlagen) hinweisen. Wenn das nichts nützt, obliegt ihre (zwangsweise) Durchsetzung letztlich aber (nur) dem Gericht.
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Ehegattenunterhalt wird – im Gegensatz zu Kindesunterhalt – im Rahmen eines streitigen Verfahrens abgehandelt und unterliegt daher den allgemeinen Regelungen für Zivilprozesse. Im Zivilprozess ergib sich dies aus § 184 ZPO. Nach S. 16der dort geregelten prozessualen Aufklärungspflicht muss sowohl Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen („Aufklärung des Sachverhalts“) als auch über die Existenz und die Beschaffenheit von Beweismitteln („insb auch über das Vorhandensein und die Beschaffenheit der zur Prozessführung dienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände“) erteilt werden. Dazu zählen auch Fragen über potenzielle Beweismittel (zB Namen und Adressen von Zeugen, vorhandene Urkunden etc). Auch nach der Judikatur trifft den Unterhaltsschuldner bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine Mitwirkungspflicht. Fällt ihm eine Verletzung dieser Pflicht zur Last, so kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden. In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen.