Fachlexikon Begriffe im Bauprozess
1. Aufl. 2022
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N
Nachbar, Anrainer
Definition
Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer S. 384Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können (hier beispielhaft: Steiermark).
Praxis/Info
Der Nachbar/Anrainer spielt im Bauverfahren eine besondere Rolle und wird vom Gesetzgeber bzw dessen Vertretung (zB Baubehörde) hinsichtlich seiner Rechte (Lichteinfall, Emissionen etc) vor Übergriffen (zB zu hoch gebaut → beeinträchtigter Lichteinfall) geschützt.
Entscheidungen
Als Nachbar ist nicht nur der Grundnachbar anzusehen, sondern jeder, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund für eigene Zwecke benützt.
Anrainer im Sinne dieser Bestimmungen [Anm: § 26 Abs 2 und § 27 Abs 3 Stmk LStVG] ist derjenige, dessen Liegenschaft mit einer anderen, im fremden Eigentum stehenden, Liegenschaft eine gemeinsame Grundgrenze (Rain) oder wenigstens einen gemeinsamen Grenzpunkt besitzt. Nicht...