Umsatzsteuergesetz
5. Aufl. 2018
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Anhang XI - Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal (BGBl II 218/1998, ausgegeben am )
S. 1900Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 (AÖFV Nr. 269/1995) wird verordnet:
Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.