Umsatzsteuergesetz
5. Aufl. 2018
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§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
Übersicht der Kommentierung
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Tz | ||||
I. | Bedeutung | |||
II. | Zeitliche Abgrenzung | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Sondervorschriften | |||
a) | Besondere In-Kraft-Tretenszeitpunkte | |||
b) | Befristete Geltung von Rechtsvorschriften | |||
c) | Anzahlungen (Abs 4) | |||
d) | Einfuhren (Abs 9 und 10) | |||
e) | Übergangsrecht anlässlich der Aufnahme neuer Mitgliedstaaten (Abs 10a und 10b)) | |||
III. | Außer-Kraft-Treten und Weitergeltung von Rechtsvorschriften | |||
1. | Weitergeltung von Vorschriften des UStG 1972 | |||
2. | Aufhebung von Rechtsvorschriften mit abweichendem Inhalt | |||
3. | Weitergeltung von Verordnungen | |||
IV. | Weitergeltung von Bescheiden und Erklärungen | |||
V. | Dynamische Verweisung |
Erlässe:
ÖStZ 1995, 49 – Übergangsregelung Einfuhr – Ausfuhr
I. Bedeutung
1
§ 28 enthielt in der ursprünglichen Fassung (Abs 1 – 10) das für den Wechsel vom UStG 1972 zum UStG 1994 notwendige Übergangsrecht. Dazu gehört die Abgrenzung des Anwendungsbereiches des alten und des neuen Rechts (Abs 1, 2, 4, 9 und 10), das Außer-Kraft-Setzen von Rechtsvorschriften bzw die Anordnung der Weitergeltung von an sich außer Kraft tretenden Normen (Abs 3 und 5), Aussagen zur Auswirkung des neuen Rechts auf Dauerbescheide (Abs 6) sowie Aussagen zu Verweisungen, die von der Rechtsänderung betroffen sind (Abs 7 und...