Umsatzsteuergesetz
5. Aufl. 2018
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§ 27 Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs
Verordnungen:
BGBl 800/1974 - Leistungen ausl Unternehmer (3. Aufl Anhang I; bis Ende 2003)
BGBl II 584/2003 - Leistungen ausl Unternehmer (Anhang XVII; ab )
Erlässe:
DE-USt Abschn 141 u 142
AÖF 87/1995 - Fiskalvertreter
A. EINFÜHRUNG
I. Rechtsentwicklung
1. UStG 1972
1
Die Abs 1 - 4 der Vorläuferbestimmung (§ 25 UStG 1972) sind während der Geltung des UStG 1972 nicht geändert worden. Abs 5 wurde durch das AbgÄG 1975 (BGBl 636) mit Wirkung vom angefügt (Mat: 17 BlgNR 14.GP, 7).
2. UStG 1994
2
Der Rechtsstoff des § 25 UStG 1972 wurde in § 27 überstellt. Inhaltliche Änderungen:
Ausdehnung der Abfuhrverpflichtung auf Körperschaften öffentlichen Rechts
Verpflichtung ausl Unternehmer, unter bestimmten Voraussetzungen einen Fiskalvertreter zu bestellen (Abs 7 und 8)
Einfügung einer Verordnungs-Ermächtigung (Abs 5), die für Umsätze ausl Unternehmer eine Nullregelung erlaubt.
3. Novellierungen des UStG 1994
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§ 27 hat seit dem folgende Änderungen erfahren:
Ersatzlose Streichung des letzten Satzes in Abs 7 betreffend die Haftung des Fiskalvertreters und dementsprechend des Erfordernisses der Zahlungsfähigkeit in Abs 8 (BGBl 756/1996, rückwirkend ab ; Mat: 396 BlgNR 20.GP, 15)...