Umsatzsteuergesetz
5. Aufl. 2018
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§ 26 Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
Erlässe:
„EUSt seit “, SWK 2003, S 713 = FJ 2003, 340
Literatur:Summersberger, Die unbare EUSt-Verrechnung ab , ÖStZ 2003, 366; Apfelthaler/Bramerdorfer, Das neue EUSt-Vereinfachungsverfahren, SWK 2003, S 559; G. Kofler, Einfuhrumsatzsteuer neu und die Haftung des Spediteurs, SWK 2003, S 743; Bieber, Der Einfuhrbegriff im Zoll-, Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrecht, in Achatz/Summersberger/Tumpel, Umsatzsteuer und Zoll, Wien 2013, 33 ff; Weymüller, Der neue Unionszollkodex und seine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, MwStR 2016, 487; Bieber, Zum Verhältnis zwischen Einfuhrumsatzsteuerschuld und Einfuhrzollschuld, taxlex 2017, 237.
A. EINFÜHRUNG
I. Rechtsentwicklung
1. UStG 1972
1
Die Wurzeln des § 26 UStG reichen bis in das dUStG 1934 (§ 15 Abs 2) zurück. Vergleichbare Bestimmungen fanden sich im UStG 1959 und im UStG 1972. Die Bestimmung des § 24 UStG 1972 hat während der Geltung des UStG 1972 keine inhaltlichen Änderungen erfahren. Auf Grund der ZollG-Nov BGBl 663/1987 trat seit an die Stelle der Warenerklärung die Anmeldung, an die Stelle des Verfügungsberechtigten der Anmelder und an die Stelle des Warenempfängers der Empfänger.
2. UStG 1994
2
Der Inhalt des § 24 UStG 1972 i...