Umsatzsteuergesetz
5. Aufl. 2018
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§ 20 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
Erlässe:
DE-USt Abschn 123 - 128
AÖF 19/1999 - Euro-Einführungserlass
Literatur:Hilber, Abweichendes Wirtschaftsjahr in der Umsatzsteuer, SWK 2000, S 675; Kolacny, Wegfall der Einzelbesteuerung bei grenzüberschreitender Personenbeförderung per , SWK 2001, S 228; Kraus, Nochmals: Besteuerung ausländischer Busunternehmer, SWK 2002, S 404; Puchleitner, Busreisen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, SWK 2007, S 316.
A. EINFÜHRUNG
I. Rechtsentwicklung
1. UStG 1972
1
Nach der ursprünglichen Fassung des § 20 UStG 1972 war Veranlagungszeitraum ausschließlich das Kalenderjahr. Seit dem AbgÄG 1984 konnte unter bestimmten Voraussetzungen ein ertragsteuerlich zulässiges abweichendes Wirtschaftsjahr auch als Veranlagungszeitraum der USt gewählt werden (BGBl 531/1984, ab 1986; Mat: 420 BlgNR 16.GP, 24). § 20 Abs 1 und 3 wurden dementsprechend ergänzt.
Die EUSt war nach § 20 Abs 2 ursprünglich zwingend in dem Kalendermonat abzuziehen, der dem Monat der Entrichtung vorausging. Durch AbgÄG 1984 wurde daraus eine fakultative Regelung (BGBl 531/1984, ab 1985; Mat: 420 BlgNR 16.GP, 25). Seit dem StRefG 1993 fiel die EUSt zwingend in den Kalendermonat, in dem sie entricht...