Arbeitsrecht für Lohnverrechner
2. Aufl. 2018
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S. 111. Beginn des Arbeitsverhältnisses
1.1. Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff
1.1.1. Abschluss des ArbV
Der ArbV ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien (AG und AN), der durch die Stellung eines Angebots und dessen Annahme zustande kommt. Es ist unerheblich, ob der Arbeitgeber (AG) oder der AN das Angebot stellt bzw annimmt.
Beim ArbV handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. AG und AN einigen sich über bestimmte Inhalte des ArbV, an die sich beide Parteien in weiterer Folge auch halten müssen und von denen sie grundsätzlich einseitig nicht mehr abgehen können (siehe dazu Pkt 1.1.3).
Beim Abschluss eines ArbV sind die Bestimmungen des ABGB über den Abschluss von Verträgen zu beachten. Wesentliche Erfordernisse für das Zustandekommen eines ArbV sind ua
die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien (§§ 21, 170 – 171 ABGB),
die gültige Willenserklärung der Vertragsparteien (§§ 869 – 877 ABGB) und
die Möglichkeit und Erlaubtheit des Vertragsinhalts (§§ 878 – 879 ABGB).
Das Gesetz schreibt für den Abschluss eines ArbV keine bestimmte Form vor. Der ArbV kann daher mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten zustande kommen.
Ein Lehrvertrag ist zwingend schriftlich abz...