Arbeitsrecht für Lohnverrechner
2. Aufl. 2018
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S. 163Exkurs: Leitende Angestellte
Vom Arbeitszeitgesetz (AZG) sind leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, ausgenommen.
Das bedeutet, dass für diese Personengruppe die Bestimmungen über die Höchstarbeitszeitgrenzen und Arbeitszeitaufzeichnungen nicht gelten.
Grundsätzlich besteht auch kein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenabgeltung. Zu beachten ist jedoch, dass in der Regel Kollektivverträge auch auf leitende Angestellte anzuwenden sind, und diese in der Regel besondere Regelungen über die Entlohnung von Überstunden enthalten.
Da sich die gesetzliche Ausnahmebestimmung unbestimmter Rechtsbegriffe bedient, ist der Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob eine Person als leitender Angestellter angesehen werden kann oder nicht, besondere Bedeutung zuzumessen.
Aus den maßgeblichen Entscheidungen lassen sich folgende generalisierenden Merkmale erkennen:
Leitende Angestellte müssen sich aufgrund ihrer einflussreichen Position von der gesamten übrigen Arbeitnehmerschaft herausheben.
Leitende Angestellte müssen sich ihre Arbeitszeit weitgehend selbst frei einteilen können und ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen.
Vorliegen von Führungsaufgaben (Vorgesetztenfunktion) – diese liegen nicht nur bei Vorgesetztenfunktion vor, sondern auch dann, wenn dem Angestellten Entscheidungen auf kaufmännischen oder technischem Gebiet obliegen (Budgethoheit).
Selbstverantwortliche Leitung wesentlicher Teilbereiche des Betriebes, sodass dadurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird.
Weisungsrecht hinsichtlich unterstellten AN betreffend Inhalt und Organisation der Tätigkeit (personelles Weisungsrecht), Entscheidungsbefugnis über Aufnahme, Kündigung oder Entlassung von Mitarbeitern ist ebenso wenig notwendig, wie Entscheidungsbefugnis betreffend Entgeltvereinbarungen.
Leitende Angestellte können aber auch selbst Weisungen unterworfen sein. Es muss ihnen aber ein größerer Entscheidungsspielraum als anderen AN eingeräumt sein.
Zu beachten ist, dass letztendlich die Beurteilung, ob eine Person leitender Angestellter ist oder nicht, jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt.