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Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

9. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4139-3

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 13 Höherversicherung

Judith Scheiber

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Voraussetzungen
A.
Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG
14
B.
Fehlen einer Höherversicherung nach einem anderen Bundesgesetz
5
II.
Entstehen
612
III.
Sonstiges
1316
IV.
Verweise

I. Voraussetzungen

A. Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG

1

Beiträge zur Höherversicherung können nur zu einer bestehenden Pflicht- bzw an deren Stelle tretenden Formalversicherung oder Weiterversicherung geleistet werden. Hingegen können zu Zeiten, die im Wege des Einkaufes (§ 239 GSVG bzw § 20 FSVG) nachträglich erworben werden, keine Höherversicherungsbeiträge gezahlt werden.

2

Um sich für ein Kalenderjahr in der Pensionsversicherung nach dem GSVG höher zu versichern, genügt es, dass im gegenständlichen Kalenderjahr zumindest ein Tag der Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestanden hat.

3

Die Pflicht- oder Weiterversicherung ist auch in den Folgejahren für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung Voraussetzung und es besteht bei Wegfall der Pflicht- bzw Weiterversicherung auch kein Recht auf Höherversicherung. Der Auffassung, dass eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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