GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 13 Höherversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen | ||
A. | Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG | ||
B. | Fehlen einer Höherversicherung nach einem anderen Bundesgesetz | ||
II. | Entstehen | ||
III. | Sonstiges | ||
IV. | Verweise |
I. Voraussetzungen
A. Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG
1
Beiträge zur Höherversicherung können nur zu einer bestehenden Pflicht- bzw an deren Stelle tretenden Formalversicherung oder Weiterversicherung geleistet werden. Hingegen können zu Zeiten, die im Wege des Einkaufes (§ 239 GSVG bzw § 20 FSVG) nachträglich erworben werden, keine Höherversicherungsbeiträge gezahlt werden.
2
Um sich für ein Kalenderjahr in der Pensionsversicherung nach dem GSVG höher zu versichern, genügt es, dass im gegenständlichen Kalenderjahr zumindest ein Tag der Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestanden hat.
3
Die Pflicht- oder Weiterversicherung ist auch in den Folgejahren für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung Voraussetzung und es besteht bei Wegfall der Pflicht- bzw Weiterversicherung auch kein Recht auf Höherversicherung. Der Auffassung, dass eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der...