GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 319 Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 (33. Novelle)
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Die Pensionsanpassung 2008 (Abs 5) sieht eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Erhöhung vor, die ab einer Pensionshöhe von 747 € höher ausfällt, je niedriger die Pension ist. Gegen diese soziale Staffelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 ObS 213/09k). Die niedrigsten Pensionen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz von EUR 747) werden demgegenüber nur um 1,7 % erhöht. Der OGH sah darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und focht die Regelung beim VfGH an (10 ObS 135/08p ua, RS 0124158); die Bedenken wurden vom VfGH nicht geteilt (G 165/08 ua). Der OGH ersuchte allerdings den EuGH um Vorabentscheidung, ob die Regelung hins der Kleinstpensionen mit dem Diskriminierungsverbot des Art 4 der RL 79/7/EWG (vgl § 130 Rz 4 f) vereinbar sei, weil dadurch mehrheitlich Frauen betroffen seien (10 ObS 178/09p). Der EuGH sprach mit Urteil vom in der Rs Brachner (C-123/10) aus, dass diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter der Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch d...