GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 229c Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe
1
Es handelt sich um eine Detaillierung der Datenübermittlungsbestimmungen, s § 229a. Vgl dazu die korrespondierende Regelung in § 459b ASVG.
2
Die Mitversicherung von Angehörigen nach § 83 Abs 4 Z 1 hängt wesentlich vom FBH-Bezug ab. Statt eines eigenen Ermittlungsverfahrens beim jeweiligen KVT werden die entsprechenden Angaben von den Abgabenbehörden übermittelt und beim DV als Dienstleister (auch) der SVS verarbeitet (§ 31 Abs 11 ASVG). DurchführungsV BGBl 1995/525. Eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur eingeschränkt möglich, § 229a Rz 2.