Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

9. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4139-3

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 229 Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Josef Souhrada/Ruth Taudes

1

§ 229 ergänzt § 183 (iVm § 321 ASVG – Verwaltungshilfe). Weitere Daten sind nach § 229e von den (hinausoptierenden, § 5) Kammern der Freiberufler an die SVA zu übermitteln, nach § 229f vom Künstler-Sozialversicherungsfonds.

2

§ 229 und seine Folgebestimmungen präzisieren die im Amtshilfeweg zu übermittelnden Datenarten und legen – aus Datenschutzgründen – deren Verwendungszweck offen.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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