GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 229 Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen
1
§ 229 ergänzt § 183 (iVm § 321 ASVG - Verwaltungshilfe). Weitere Daten sind nach § 229e von den (hinausoptierenden, § 5) Kammern der Freiberufler an die SVA zu übermitteln, nach § 229f vom Künstler-Sozialversicherungsfonds.
2
§ 229 und seine Folgebestimmungen präzisieren die im Amtshilfeweg zu übermittelnden Datenarten und legen - aus Datenschutzgründen - deren Verwendungszweck offen.