GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2020
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§ 228 Führung der Versicherungsunterlagen
1
Die Speicherung von Versicherungsdaten für Zwecke der PV betrifft die Vorgangsweise (der Vorgänger der SVA, zB der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen) vor Einrichtung der Datenspeicherung beim DV (§ 30c Abs 1 Z 1 und 2 lit a ASVG). Sie ist Grundlage für Auskünfte aus Aufzeichnungen aus der Zeit vor 1972, wie sie in Einzelfällen noch vorkommen können, wenn entsprechende Daten nicht beim DV verzeichnet sein sollten. Der DV hatte dazu die Richtlinien RPD und REV erlassen (außer Kraft avsv 193/2005).
2
Die Aufbewahrungsvorschriften ergeben sich aus § 58 RechnVorschrSV (bis zum 80. Lebensjahr, längstens jedoch zwanzig Jahre über den Tod hinaus). Danach können Unterlagen archiviert werden (Art 17 Abs 3 lit d DSGVO).